Gegenrechtsvereinbarung vom 23. Februar 2004 zwischen der Schweiz und Barbados betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Überstellung verurteilter Personen (in Form eines Notenaustausches)
0.344.168
AS 20043893
ÜbersetzungÜbersetzung des englischen Originaltexts.
Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Schweiz und Barbados betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Überstellung verurteilter Personen (in Form eines Notenaustausches)
Abgeschlossen am 23. Februar 2004
In Kraft getreten am 23. Februar 2004
(Stand am 23. Februar 2004)
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Aussenhandel von Barbados entbietet der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf ihre Note vom 16. Februar 2004 bekannt zu geben, dass die Regierung von Barbados dem Vorschlag der Schweizerischen Regierung zustimmt, folgende «Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung von Barbados und der Regierung der Schweiz betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Überstellung verurteilter Personen» abzuschliessen:
«Präambel
Im Hinblick auf die Förderung der sozialen Wiedereingliederung verurteilter Personen in ihr Heimatland werden die zuständigen Behörden der Schweiz und von Barbados auf dem Gebiet der Überstellung verurteilter Personen – auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung – weitestgehend zusammenarbeiten.
Zu diesem Zweck soll die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten von folgenden Grundsätzen geleitet werden:
Allgemeiner Grundsatz
Begriffsbestimmungen
- a. im Verhältnis zur Schweiz ein Staatsangehöriger der Schweiz
- b. im Verhältnis zu Barbados ein Staatsangehöriger von Barbados oder eine Person, die aufgrund der barbadischen Gesetzgebung Anspruch auf die barbadische Staatsangehörigkeit hat.
Voraussetzungen für die Überstellung
3. Eine Überstellung kann nur erfolgen, wenn:
- a. das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist;
- b. die verurteilte Person Staatsangehörige des übernehmenden Staates ist;
- c. die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, nach dem Recht des übernehmenden Staates eine Straftat darstellen oder, falls sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden;
- d. im Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen sind.
Informationspflicht
Ermessen
Ersuchen und Antworten
Zustimmung und Nachprüfung
Vollzug der Sanktion
- 8. a. Eine verurteilte Person, die zum Vollzug einer Sanktion überstellt wird, darf im übernehmenden Staat für dieselbe Straftat nicht erneut verhaftet, vor Gericht gestellt oder verurteilt werden.
- b. Der Vollzug der Sanktion einer überstellten Person wird nach den Rechtsvorschriften des übernehmenden Staates durchgeführt.
- c. Der überstellende Staat hat hinsichtlich der Urteile seiner Gerichte, der von diesen verhängten Sanktionen und der Verfahren zur Überprüfung, Abänderung oder Aufhebung dieser Urteile und Sanktionen die ausschliessliche Gerichtsbarkeit.
- d. Der übernehmende Staat ist an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom überstellenden Staat festgelegt worden sind, gebunden. Ist die Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des übernehmenden Staates nicht vereinbar, so kann dieser, mit dem – vorgängig zur Überstellung vorliegenden – Einverständnis des überstellenden Staates, die Sanktion an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Massnahme anpassen. Diese Strafe oder Massnahme darf nach Art oder Dauer die im überstellenden Staat verhängte Sanktion nicht verschärfen.
- e. Falls der überstellende Staat das Urteil oder die Sanktion überprüft, abändert oder aufhebt oder die Sanktion auf andere Weise verkürzt, gnadenweise abändert oder beendet, gibt der übernehmende Staat dem Entscheid Folge, sobald er davon in Kenntnis gesetzt worden ist.
Unterrichtung über den Vollzug
9. Der übernehmende Staat unterrichtet den überstellenden Staat in folgenden Fällen über den Vollzug der Sanktion:
- a. wenn er den Vollzug der Sanktion für abgeschlossen erachtet;
- b. wenn die verurteilte Person vor Abschluss des Vollzugs der Sanktion aus der Haft flieht oder stirbt; oder
- c. wenn der überstellende Staat um einen Bericht über die Bedingungen des Vollzugs ersucht.