0.343.11
AS 2019 5025; BBl 2018 3739
Übersetzung
Protokoll zur Änderung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Abgeschlossen in Strassburg am 22. November 2017
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 2019
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. November 2019
Provisorisch anwendbar ab 1. Januar 2020
(Stand am 11. August 2025)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen,
in dem Wunsch, die Anwendung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (SEV-Nr. 167), das am 18. Dezember 1997 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden als «Zusatzprotokoll» bezeichnet), zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele zu verfolgen, nämlich den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern;
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Zusatzprotokoll unter Berücksichtigung der seit seinem Inkrafttreten erfolgten Weiterentwicklung der internationalen Zusammenarbeit bei der Überstellung verurteilter Personen zu aktualisieren und zu verbessern,
sind übereingekommen, das Zusatzprotokoll wie folgt zu ändern:
Art. 3 Unterzeichnung und Ratifikation1. Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien des Zusatzprotokolls zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2. Nach Auflegung dieses Protokolls zur Unterzeichnung und vor dessen Inkrafttreten kann eine Vertragspartei des Übereinkommens das Zusatzprotokoll nur ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, wenn sie gleichzeitig dieses Protokoll ratifiziert, annimmt oder genehmigt.
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Zusatzprotokolls nach Artikel 3 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
Art. 5 Vorläufige AnwendungBis zum Inkrafttreten dieses Protokolls nach den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen kann eine Vertragspartei des Zusatzprotokolls bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Protokolls oder jederzeit danach erklären, dass sie das Protokoll vorläufig anwenden wird. In diesen Fällen findet das Protokoll nur in Bezug auf die anderen Vertragsparteien Anwendung, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben. Eine solche Erklärung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats wirksam.
Art. 6 Dauer der vorläufigen AnwendungDie vorläufige Anwendung dieses Protokolls endet mit dem Tag seines Inkrafttretens.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem anderen Staat, der eingeladen worden ist, dem Übereinkommen beizutreten:
- a) jede Unterzeichnung;
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
- c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4;
- d) jede Erklärung nach Artikel 5;
- e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.