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SR 0.312.11

Änderungen des Römer Statuts vom 11. Juni 2010 des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression

vom 11. June 2010
(Stand am 03.10.2025)

0.312.11

 AS 2015 3825; BBl 20142045

Übersetzung

Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression

Angenommen in Kampala am 11. Juni 2010[*]

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2015[*]

Ratifikationsurkunde durch die Schweiz hinterlegt am 10. September 2015

In Kraft getreten für die Schweiz am 10. September 2016

(Stand am 3. Oktober 2025)

Die Überprüfungskonferenz,

unter Hinweis auf Artikel 12 Absatz 1 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998[*] (Statut),

unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 2 des Statuts,

ausserdem unter Hinweis auf Ziffer 7 der Resolution F, die am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs angenommen wurde,

ferner unter Hinweis auf die Resolution ICC-ASP/1/Res.1 über die Kontinuität der Arbeiten zum Verbrechen der Aggression und mit dem Ausdruck ihres Dankes an die Sonderarbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression für die Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Bestimmung über das Verbrechen der Aggression,

Kenntnis nehmend von der Resolution ICC-ASP/8/Res.6, mit der die Versammlung der Vertragsstaaten der Überprüfungskonferenz Vorschläge für eine Bestimmung über das Verbrechen der Aggression zur Behandlung übermittelte,

entschlossen, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs über das Verbrechen der Aggression möglichst bald zu aktivieren,

1.  beschliesst, im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 des Statuts die in Anhang I dieser Resolution enthaltenen Änderungen des Statuts anzunehmen, die der Ratifikation oder Annahme bedürfen und die gemäss Artikel 121 Absatz 5 in Kraft treten, und stellt fest, dass jeder Vertragsstaat vor der Ratifikation oder Annahme eine Erklärung nach Artikel 15bis hinterlegen kann;

2.  beschliesst ausserdem, die in Anhang II[*] dieser Resolution enthaltenen Änderungen der «Verbrechenselemente» anzunehmen;

3.  beschliesst ausserdem, die in Anhang III[*] dieser Resolution enthaltenen vereinbarten Auslegungen betreffend die genannten Änderungen anzunehmen;

4.  beschliesst ferner, die Änderungen in Bezug auf das Verbrechen der Aggression sieben Jahre nach Beginn der Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den Gerichtshof zu überprüfen;

5.  fordert alle Vertragsstaaten auf, die in Anhang I enthaltenen Änderungen zu ratifizieren oder anzunehmen.