SR 0.311.42

Internationales Übereinkommen vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen (mit Schlussakte)

vom 12. September 1923
(Stand am 31.03.2017)

0.311.42

BS 12 9; BBl 1924 III 1077

Übersetzung

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

Abgeschlossen in Genf am 12. September 1923
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 1925[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Januar 1926
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 1926

(Stand am 31. März 2017)

Albanien, Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, Grossbritannien (mit der Südafrikanischen Union, Neuseeland, Indien und dem Freistaat Irland), Bulgarien, China, Kolumbien, Costa-Rica, Kuba, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Honduras, Ungarn, Italien, Japan, Lettland, Litauen,
Luxemburg, Monaco, Panama, Niederlande, Persien, Polen (mit Danzig), Portugal,
Rumänien, Salvador, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweiz, Tschechoslowakei, Türkei und Uruguay,

vom gemeinsamen Wunsche geleitet, die Verbreitung und den Vertrieb von unzüchtigen Veröffentlichungen so wirksam wie möglich zu bekämpfen,

nach Annahme der Einladung der Regierung der Französischen Republik zur Teilnahme an einer Konferenz, die unter dem Schutze des Völkerbundes auf den 31. August 1923 nach Genf einberufen worden ist, um den im Jahre 1910 ausgearbeiteten Entwurf eines Übereinkommens und die Bemerkungen der einzelnen Staaten zu prüfen und das Übereinkommen in seiner endgültigen Fassung festzustellen und zu unterzeichnen,

haben für diesen Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten und nach Kenntnisnahme der Schlussakte der Konferenz und des Abkommens vom 4. Mai 1910SR 0.311.41

folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Art. I

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Personen erforderlich sind, die sich einer der nachstehend genannten Handlungen schuldig machen und beschliessen deshalb:Es soll bestraft werden[*]:

  1. 1. wer unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kinematographische Filme oder andere unzüchtige Gegenstände für den Handel, zur Verbreitung oder öffentlichen Ausstellung herstellt oder vorrätig hält;
  2. 2. wer die erwähnten unzüchtigen Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kinematographischen Filme oder andern unzüchtigen Gegenstände zu dem bezeichneten Zwecke einführt, befördert, ausführt oder einführen, befördern oder ausführen lässt oder auf andere Weise in Verkehr bringt;
  3. 3. wer die genannten Gegenstände, wenn auch nicht öffentlich, verkauft, in irgendwelcher Form verhandelt, verbreitet, öffentlich ausstellt oder gewerbsmässig ausleiht;
  4. 4. wer, um die verbotene Verbreitung oder den verbotenen Vertrieb zu fördern, ankündigt oder auf andere Weise bekannt gibt, dass sich eine Person mit den genannten strafbaren Handlungen befasst oder wer ankündigt oder bekannt gibt, auf welche Weise und durch wen die erwähnten unzüchtigen Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kinematographischen Filme oder andere unzüchtige Gegenstände unmittelbar oder mittelbar bezogen werden können.
Art. II

Die Personen, die eine der in Artikel I genannten Handlungen begehen, werden von den Gerichten des Vertragsstaates beurteilt, in dem die strafbare Handlung oder eines ihrer wesentlichen Merkmale ausgeführt worden ist. Die Angehörigen eines Vertragsstaates werden, sofern es seine Gesetzgebung zulässt[*], im Heimatstaate beurteilt, wenn sie hier betreten werden, selbst wenn die Tatsachen, die die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, ausserhalb seines Gebietes ausgeführt worden sind.Die vertragschliessenden Teile haben hierbei den Grundsatz «non bis in idem»[*] anzuwenden, sofern ihre Gesetzgebung es zulässt.

Art. III

Die Übermittlung der Ersuchungsschreiben, die sich auf die in diesem Übereinkommen bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen:

  1. 1. im unmittelbaren Verkehr unter den Gerichtsbehörden, oder
  2. 2. durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes im ersuchten Lande. Dieser Vertreter sendet das Ersuchungsschreiben unmittelbar der zuständigen Gerichtsbehörde oder der ihm von der Regierung des ersuchten Landes bezeichneten Behörde und empfängt unmittelbar von dieser Behörde die Urkunden, aus denen sich die Erledigung des Ersuchens ergibt. In diesen beiden Fällen soll stets zu gleicher Zeit eine Abschrift des Ersuchungsschreibens an die Oberbehörde des ersuchten Staates gerichtet werden, oder
  3. 3. auf diplomatischem Wege.

Jeder Vertragsstaat wird durch eine Mitteilung an jeden der andern vertragschliessenden Teile diejenige oder diejenigen der vorbezeichneten Übermittlungsarten bekanntgeben, die er für die von diesem Staate ausgehenden Ersuchungsschreiben zulässt.Alle Anstände, zu denen die in den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels genannten Übermittlungen Anlass geben mögen, werden auf diplomatischem Wege erledigt.Vorbehältlich anderweitiger Übereinkunft muss das Ersuchungsschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefasst oder aber von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein, die durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen beeidigten Dolmetscher des ersuchten Staates beglaubigt ist.Für die Erledigung von Ersuchen dürfen Gebühren oder Kosten irgendwelcher Art nicht erhoben werden.Durch die Bestimmungen dieses Artikels werden die Vorschriften der Landesgesetze über das Beweisrecht in Strafsachen nicht abgeändert.

Art. IV

Die vertragschliessenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, um das vorliegende Übereinkommen wirksam werden zu lassen, verpflichten sich, die hierfür nötigen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden vorzuschlagen.

Art. V

Die vertragschliessenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, vereinbaren, Bestimmungen über die Hausdurchsuchung an den Orten, wo mit Grund angenommen werden kann, dass dort unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Photographien, kinematographische Filme oder andere unzüchtige Gegenstände zu einem der in Artikel I genannten Zwecke oder in Widerhandlung gegen jene Bestimmung hergestellt oder aufbewahrt werden, sowie über die Beschlagnahme, die Einziehung und die Vernichtung zu erlassen.[*]

Art. VI

Die vertragschliessenden Teile vereinbaren, dass ein Vertragsstaat, der bei der Verfolgung einer auf seinem Gebiete begangenen Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Artikels I zur Annahme gelangt, dass die unzüchtigen Gegenstände in einem andern Vertragsstaate hergestellt oder von dort eingeführt wurden, diesen Vertragsstaat durch unmittelbaren Verkehr zwischen den durch das Abkommen vom 4. Mai 1910[*] geschaffenen Zentralstellen hiervon sofort benachrichtigt und ihm gleichzeitig vollständige Auskunft gibt, damit er die nötigen Massnahmen ergreifen kann.

Art. VII

Dieses Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleichwertig sind, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 31. März 1924 jedem an der Konferenz vertretenen Staate, jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem Staate, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke ein Exemplar dieses Übereinkommens zustellt, zur Unterzeichnung offen.

Art. VIII

Dieses Übereinkommen unterliegt der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen dem Generalsekretär des Völkerbundes eingesandt werden, der den Mitgliedern des Völkerbundes und den andern Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, die Hinterlegung mitteilt.Der Generalsekretär des Völkerbundes hat der Regierung der Französischen Republik unverzüglich eine beglaubigte Abschrift jeder sich auf das Übereinkommen beziehenden Urkunde zu übersenden.Der Generalsekretär des Völkerbundes trägt das Übereinkommen am Tage seines Inkrafttretens gemäss Artikel 18 des Völkerbundsvertrages[*] in das Register ein.

Art. IX

Nach dem 31. März 1924 kann jeder an der Konferenz vertretene Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Staat, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke eine Ausfertigung zugestellt hat, dem Übereinkommen beitreten.Der Beitritt erfolgt durch Zustellung einer Urkunde an den Generalsekretär des Völkerbundes[*], die im Archiv des Sekretariates hinterlegt wird. Der Generalsekretär teilt unverzüglich die Hinterlegung den Mitgliedern des Völkerbundes und den andern Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, mit.

Art. X

Die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens und der Beitritt hierzu ziehen ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zum Abkommen vom 4. Mai 1910[*] nach sich, das am gleichen Tage wie das Übereinkommen für das gesamte Gebiet des ratifizierenden oder beitretenden Staates oder Völkerbundsmitgliedes in Kraft tritt.Durch diese Bestimmung wird jedoch Artikel 4 des Abkommens vom 4. Mai 1910 nicht aufgehoben, der für den Fall anwendbar bleibt, dass ein Staat nur diesem Abkommen beizutreten wünscht.

Art. XI

Dieses Übereinkommen tritt dreissig Tage nach dem Empfang von zwei Ratifikationsurkunden durch den Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.

Art. XII

Dieses Übereinkommen kann durch schriftliche Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes[*] gekündet werden. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem Tage des Empfangs durch den Generalsekretär, und gilt nur für das Völkerbundsmitglied oder den Staat, die sie erklärt haben.Der Generalsekretär bringt jede von ihm empfangene Kündigung den Mitgliedern des Völkerbundes und den Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Kenntnis.Die Kündigung des Übereinkommens zieht nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 4. Mai 1910[*] nach sich, sofern dies nicht in der Anzeige ausdrücklich erklärt wird.

Art. XIII

Jedes Völkerbundsmitglied oder jeder Staat, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, können erklären, dass ihre Unterschrift oder ihr Beitritt für die ihrer Hoheit oder ihrem Machtbereich unterworfenen Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Territorien insgesamt oder für einzelne von ihnen nicht gilt; sie können aber später namens der durch diese Erklärung ausgeschlossenen Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Territorien gesondert beitreten.Die Kündigung kann ebenfalls für die einzelnen ihrer Hoheit oder ihrem Machtbereich unterworfenen Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Territorien gesondert erfolgen; die Bestimmungen des Artikels XII finden auf diese Kündigung Anwendung.

Art. XIV

Der Generalsekretär des Völkerbundes[*] führt ein Verzeichnis der Vertragsstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder gekündet haben oder ihm beigetreten sind. Dieses Verzeichnis kann von jedem Völkerbundsmitglied oder jedem Staate, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, jederzeit eingesehen werden. Es wird so oft als möglich veröffentlicht werden.

Art. XV

Anstände, die sich zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ergeben sollten, sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof[*] zur Entscheidung vorzulegen, sofern sie nicht durch unmittelbare Verhandlungen erledigt werden können. Sollten die Vertragsparteien, unter denen ein solcher Anstand besteht, oder eine derselben das Unterzeichnungsprotokoll des Ständigen Internationalen Gerichtshofes[*] nicht unterzeichnet oder angenommen haben, so ist der Anstand nach Gutfinden der Parteien entweder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof[*] oder einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

Art. XVI

Wenn fünf Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Revision des Übereinkommens verlangen, so hat der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke eine Konferenz einzuberufen. Auf jeden Fall prüft der Rat alle fünf Jahre die Zweckmässigkeit der Einberufung einer Konferenz.