Briefwechsel vom 12./15. Februar 1979 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben (mit Verzeichnis)
0.274.185.181
AS 1979 766
Briefwechsel vom 12./15. Februar 1979 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben
In Kraft getreten am 1. März 1979
(Stand am 1. Januar 2013)
Übersetzung
Herr Minister,
Ich habe die Ehre, Ihrer Exzellenz das Einverständnis des Bundesrates zu den vorstehenden Ausführungen mitzuteilen und bringe Ihnen zur Kenntnis, dass die für den direkten Rechtshilfeverkehr in Zivil‑ und Handelssachen mit den luxemburgischen Behörden zuständigen schweizerischen Behörden, gemäss der Haager Übereinkunft vom 1. März 1954[*] betreffend Zivilprozessrecht, im Anhang zu dieser Antwort aufgeführt sind. Ihr Schreiben und diese Antwort bilden somit eine zwischen den beiden Regierungen abgeschlossene Vereinbarung, welche auf den 1. März 1979 in Kraft tritt und jederzeit unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.