Notenaustausch vom 30. Oktober 1972 zwischen der Schweiz und Ungarn betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben
0.274.184.181
AS 1972 2811
Notenaustausch vom 30. Oktober 1972 zwischen der Schweiz und Ungarn betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben
In Kraft getreten am 30. Oktober 1972
(Stand am 30. Oktober 1972)
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung
Die Botschaft ist ermächtigt, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten das Einverständnis des Bundesrates zu den vorstehenden Ausführungen mitzuteilen, und bringt ihr zur Kenntnis, dass die Polizeiabteilung[*] des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die zuständige Behörde für Empfang und Übermittlung von Zustellungs‑ und Rechtshilfebegehren gemäss der Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht sein wird.
Die Note des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten No. K/379/X/58‑5/ 1972 vom 30. Oktober 1972 und diese Antwort bilden eine zwischen den beiden Regierungen hierüber abgeschlossene Vereinbarung, welche mit dem heutigen Datum in Kraft tritt.
Die Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Ungarischen Volksrepublik ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.