Notenaustausch vom 7. Juli/26. August 1987 betreffend die Anwendung zwischen der Schweiz und Dominica des Abkommens vom 3. Dezember 1937 zwischen der Schweiz und Grossbritannien über Zivilprozessrecht
0.274.183.191
AS 1987 1475
Notenaustausch vom 7. Juli/26. August 1987 betreffend die Anwendung zwischen der Schweiz und Dominica des Abkommens vom 3. Dezember 1937 zwischen der Schweiz und Grossbritannien über Zivilprozessrecht
In Kraft getreten mit Wirkung ab 3. November 1978
(Stand am 3. November 1978)
Übersetzung[*]
Das Departement teilt dem Ministerium mit, dass die schweizerische Regierung seinen Vorschlag annimmt, und es bestätigt hiermit, dass die Note des Ministeriums und die vorliegende Note den Willen der beiden Regierungen zum Ausdruck bringen, weiterhin an das Schweizerisch‑britische Abkommen über Zivilprozessrecht, unterzeichnet in London am 3. Dezember 1937, gebunden zu sein, in dem das Commonwealth Dominica ab dem 3. November 1978 an die Stelle des Vereinigten Königreiches Grossbritannien und Nordirland tritt.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Commonwealth Dominica seiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.