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SR 0.274.181.721

Erklärung vom 29. November 1900 zwischen der Schweiz und Belgien betreffend den direkten gerichtlichen Verkehr

vom 29. November 1900
(Stand am 29.11.1900)

0.274.181.721

BS 12 289

Übersetzung

Erklärung zwischen der Schweiz und Belgien betreffend den direkten gerichtlichen Verkehr

Abgegeben am 29. November 1900
In Kraft getreten am 29. November 1900

(Stand am 29. November 1900)

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung Seiner Majestät des Königs der Belgier,

in der Absicht, die gegenwärtig für die Übermittlung der gerichtlichen oder aussergerichtlichen Akten und der Rogatorien in Zivil- oder Handelssachen geltenden Regeln zu vereinfachen,

haben folgendes Übereinkommen getroffen:[*]

Die schweizerischen[*] und belgischen Gerichtsbehörden (Gerichte und Staatsanwälte) sind ermächtigt, für die Übermittlung der gerichtlichen oder aussergerichtlichen Urkunden und der Rogatorien in Zivil‑ oder Handelsstreitigkeiten direkt miteinander zu verkehren, sofern nicht besondere Umstände die diplomatische Übermittlung erfordern.

Also geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, den 29. November 1900.