Jede Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hat und in einem anderen Vertragsstaat um unentgeltliche Rechtspflege in Zivil-, Handels- oder Verwaltungssachen ersuchen will, kann ihr Gesuch in dem Staat einreichen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser Staat übermittelt das Gesuch dem anderen Staat.
Europäisches Übereinkommen vom 27. Januar 1977 über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege
0.274.137
AS 1994 2851, 1995 967; BBl 1993 III 1261
Übersetzung
Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege
Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977
Von der Bundesverwaltung genehmigt am 9. Juni 1994[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Dezember 1994
Inkrafttreten für die Schweiz am 2. Januar 1995
(Stand am 25. Mai 2020)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zu erreichen,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die wirtschaftlichen Hindernisse für den Zugang zur Zivilgerichtsbarkeit zu beseitigen und es wirtschaftlich benachteiligten Personen zu ermöglichen, ihre Rechte in den Mitgliedstaaten leichter geltend zu machen,
in der Überzeugung, dass die Einrichtung eines geeigneten Systems für die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege dazu beitragen würde, dieses Ziel zu erreichen,
haben folgendes vereinbart:
1. Jeder Vertragsstaat bestimmt eine oder mehrere Übermittlungsstellen, welche die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar der nachstehend bezeichneten ausländischen Stelle übermitteln.
2. Jeder Vertragsstaat bestimmt ferner eine zentrale Empfangsstelle, welche die aus einem anderen Vertragsstaat kommenden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege entgegennimmt und das Weitere veranlasst.Bundesstaaten und Staaten mit mehreren Rechtssystemen steht es frei, mehrere zentrale Stellen zu bestimmen.
1. Die Übermittlungsstelle ist dem Gesuchsteller behilflich, damit dem Gesuch alle Unterlagen beigefügt sind, die nach ihrer Kenntnis für seine Beurteilung erforderlich sind. Sie ist dem Gesuchsteller auch beim Beschaffen der notwendigen Übersetzungen behilflich.Sie kann die Übermittlung des Gesuches ablehnen, falls es offensichtlich mutwillig erscheint.
2. Die zentrale Empfangsstelle übermittelt das Gesuch der Behörde, die zuständig ist, darüber zu entscheiden. Sie unterrichtet die Übermittlungsstelle über alle Schwierigkeiten bei der Prüfung des Gesuches sowie über die Entscheidung der zuständigen Behörde.
Alle aufgrund dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke sind von der Beglaubigung und jeder ähnlichen Formalität befreit.
Die Vertragsstaaten dürfen für die aufgrund dieses Übereinkommens erbrachten Dienstleistungen keine Gebühren erheben.
1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden von Vertragsstaaten sowie der Artikel 13 und 14
- a. müssen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen der Empfangsstelle abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein;
- b. muss jeder Vertragsstaat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen auch dann entgegennehmen, wenn sie in Englisch oder Französisch abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.
2. Die Mitteilungen aus dem Staat der Empfangsstelle können in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen dieses Staates oder in Englisch oder Französisch abgefasst sein.
Um die Anwendung dieses Übereinkommens zu erleichtern, halten die zentralen Stellen der Vertragsstaaten einander über den Stand ihres Rechts auf dem Gebiet der unentgeltlichen Rechtspflege auf dem Laufenden.
Die in Artikel 2 genannten Stellen werden in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung bezeichnet, sobald der betreffende Staat gemäss den Artikeln 9 und 11 Vertragsstaat des Übereinkommens wird. Ebenso wird jede Änderung der Zuständigkeit dieser Stellen dem Generalsekretär des Europarates mitgeteilt.
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsstaaten werden,
- a. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
- b. indem sie es mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
2. Die Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
1. Dieses Übereinkommen tritt einen Monat, nachdem zwei Mitgliedstaaten des Europarates gemäss Artikel 9 Vertragsstaaten geworden sind, in Kraft.
2. Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es einen Monat, nachdem er es unterzeichnet oder die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt hat, in Kraft.
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird einen Monat danach wirksam.
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, für die dieses Übereinkommen gelten soll.
2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann. Die Ausdehnung wird einen Monat nach Eingang der Erklärung wirksam.
3. Jede Erklärung nach Absatz 2 kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation zurückgezogen werden. Der Rückzug wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b ganz oder teilweise ausschliesst. Ein anderer Vorbehalt zu diesem Übereinkommen ist nicht zulässig.
2. Jeder Vertragsstaat kann seinen Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen. Der Vorbehalt wird unwirksam, sobald die Erklärung eingegangen ist.
3. Hat ein Vertragsstaat einen Vorbehalt gemacht, so kann jeder andere Vertragsstaat ihm gegenüber denselben Vorbehalt anwenden.
1. Jeder Vertragsstaat mit mehreren Amtssprachen kann für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a durch eine Erklärung die Sprache bekanntgeben, in der das Gesuch und die beigefügten Unterlagen abgefasst oder in die sie übersetzt sein müssen, wenn sie in die in der Erklärung bezeichneten Teile seines Hoheitsgebietes übermittelt werden sollen.
2. Die Erklärung nach Absatz 1 wird bei der Unterzeichnung des Übereinkommens durch den betreffenden Staat oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde an den Generalsekretär des Europarates gerichtet. Die Erklärung kann später jederzeit nach demselben Verfahren zurückgezogen oder geändert werden.
1. Jeder Vertragsstaat kann, für sich selbst, dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
- a. jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
- b. jede Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder Genehmigung;
- c. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
- d. jede Erklärung nach Artikel 8;
- e. jedes Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 10;
- f. jede Erklärung nach Artikel 12 Absätze 2 und 3;
- g. jeden Vorbehalt nach Artikel 13 Absatz 1;
- h. jeden Rückzug eines Vorbehalts nach Artikel 13 Absatz 2;
- i. jede Erklärung nach Artikel 14;
- j. jede Notifikation nach Artikel 15 und den Tag, an dem die Kündigung wirksam wird.