(1) Eine neue Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung zu kennzeichnen.
(2) Diese Sortenbezeichnung muss die Identifizierung der neuen Sorte ermöglichen; sie darf insbesondere nicht ausschliesslich aus Zahlen bestehen.Die Sortenbezeichnung darf nicht geeignet sein, hinsichtlich der Merkmale, des Werts oder der Identität der neuen Sorte oder der Identität des Züchters irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen. Sie muss sich insbesondere von jeder Sortenbezeichnung unterscheiden, die in einem der Verbandsstaaten bereits vorhandene Sorten derselben botanischen Art oder einer verwandten Art kennzeichnet.
(3) Der Züchter oder sein Rechtsnachfolger darf als Sortenbezeichnung für eine neue Sorte weder eine Bezeichnung hinterlegen, für die er in einem Verbandsstaat den den Fabrik- oder Handelsmarken gewährten Schutz für Erzeugnisse geniesst, die im Sinne des Markenrechts gleich oder gleichartig sind, noch eine mit dieser Marke verwechslungsfähige Bezeichnung, es sei denn, er verpflichte sich, auf sein Recht aus der Marke bei Eintragung der Sortenbezeichnung für die neue Sorte zu verzichten.Hinterlegt der Züchter oder sein Rechtsnachfolger gleichwohl die Sortenbezeichnung, so kann er von ihrer Eintragung an für die oben bezeichneten Erzeugnisse nicht mehr ein Recht aus der Fabrik- oder Handelsmarke geltend machen.
(4) Die Sortenbezeichnung der neuen Sorte wird von dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger bei der in Artikel 30 vorgesehenen Behörde hinterlegt. Stellt sich heraus, dass diese Sortenbezeichnung den Erfordernissen der vorstehenden Absätze nicht entspricht, so verweigert die Behörde die Eintragung und verlangt von dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger, dass er innerhalb einer vorgeschriebenen Frist eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt. Die Sortenbezeichnung wird gleichzeitig mit der Erteilung des Schutzrechts gemäss Artikel 7 eingetragen.
(5) Eine neue Sorte darf in den Verbandsstaaten nur unter derselben Sortenbezeichnung angemeldet werden. Die für die Erteilung des Schutzrechts zuständige Behörde eines jeden Staates ist verpflichtet, die so hinterlegte Sortenbezeichnung einzutragen, sofern sie nicht feststellt, dass diese Sortenbezeichnung in ihrem Staat ungeeignet ist. In diesem Fall kann die Behörde von dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger verlangen, dass er eine Übersetzung der ursprünglichen Sortenbezeichnung oder eine geeignete andere Sortenbezeichnung vorschlägt.
(6) Wird eine Sortenbezeichnung für eine neue Sorte bei der zuständigen Behörde eines Verbandsstaats hinterlegt, so teilt diese sie dem in Artikel 15 vorgesehenen Verbandsbüro mit; dieses unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Verbandsstaaten. Jeder Verbandsstaat kann dem mitteilenden Staat seine etwaigen Einwendungen über das Verbandsbüro zugehen lassen.Die zuständige Behörde eines jeden Verbandsstaats teilt dem Verbandsbüro jede Eintragung einer Sortenbezeichnung für eine neue Sorte und jede Verweigerung einer Eintragung mit; das Verbandsbüro unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Verbandsstaaten. Die Eintragungen werden durch das Verbandsbüro auch den Mitgliedstaaten des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums zur Kenntnis gebracht.
(7) Wer in einem der Verbandsstaaten Vermehrungsmaterial einer neuen Sorte feilhält oder gewerbsmässig vertreibt, ist verpflichtet, die Sortenbezeichnung dieser neuen Sorte auch nach Ablauf des Schutzes dieser Sorte zu benutzen, sofern nicht gemäss Absatz (10) ältere Rechte dieser Benutzung entgegenstehen.
(8) Von dem Tage an, an welchem dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger in einem Verbandsstaat ein Schutzrecht erteilt worden ist, gilt folgendes:
- a) Die Sortenbezeichnung der neuen Sorte darf in keinem Verbandsstaat als Sortenbezeichnung einer anderen Sorte derselben botanischen Art oder einer verwandten Art benutzt werden;
- b) die Sortenbezeichnung der neuen Sorte wird als Gattungsbezeichnung für diese Sorte angesehen. Daher kann vorbehältlich des Absatzes (10) in einem Verbandsstaat niemand eine mit der Sortenbezeichnung der neuen Sorte identische oder verwechslungsfähige Bezeichnung zur Eintragung als Fabrik- oder Handelsmarke für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse im Sinne des Markenrechts anmelden oder Markenschutz erhalten.
(9) Für ein und dasselbe Erzeugnis darf der Sortenbezeichnung der neuen Sorte eine Fabrik- oder Handelsmarke hinzugefügt werden.
(10) Ältere Rechte Dritter an Zeichen, die zur Unterscheidung ihrer Erzeugnisse oder ihres Unternehmens dienen, bleiben unberührt. Wird die Benutzung der Sortenbezeichnung einer neuen Sorte einer Person, die gemäss Absatz (7) zu ihrer Benutzung verpflichtet ist, auf Grund eines älteren Rechts untersagt, so verlangt die zuständige Behörde in diesem Fall von dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger, dass er eine andere Sortenbezeichnung für die neue Sorte vorschlägt.