SR 0.232.142.24

Protokoll vom 29. November 2000 über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung (Zentralisierungsprotokoll)

vom 29. November 2000
(Stand am 13.12.2007)

0.232.142.24

 AS 2007 6609

Originaltext

Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung

(Zentralisierungsprotokoll)

Abgeschlossen in München am 29. November 2000

Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 2005[*]

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Juni 2006

In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2007

(Stand am 13. Dezember 2007)

Abschnitt I

  1. (1) (a) Bei Inkrafttreten des Übereinkommens treffen die Vertragsstaaten des Übereinkommens[*], die gleichzeitig Mitgliedstaaten des durch das Haager Abkommen vom 6. Juni 1947[*] errichteten Internationalen Patentinstituts sind, die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass alle Aktiva und Passiva sowie das gesamte Personal des Internationalen Patentinstituts spätestens zu dem in Artikel 162 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Zeitpunkt auf das Europäische Patentamt übertragen werden. Diese Übertragung erfolgt im Wege eines Vertrags zwischen dem Internationalen Patentinstitut und der Europäischen Patentorganisation. Die oben erwähnten Staaten und die anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens treffen die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass dieser Vertrag spätestens zu dem in Artikel 162 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Zeitpunkt angewendet wird. Die Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts, die gleichzeitig Vertragsstaaten des Übereinkommens sind, verpflichten sich ferner, ihre Mitgliedschaft am Haager Abkommen zum Zeitpunkt der Anwendung des Vertrags zu beenden.
  2. (b) Die Vertragsstaaten des Übereinkommens treffen die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Aktiva und Passiva sowie das gesamte Personal des Internationalen Patentinstituts in das Europäische Patentamt nach Massgabe des unter Buchstabe a erwähnten Vertrags übernommen werden. Das Europäische Patentamt übernimmt von der Anwendung dieses Vertrags an einerseits die Aufgaben, die dem Internationalen Patentinstitut am Tag der Auflage des Übereinkommens zur Unterzeichnung obliegen, insbesondere diejenigen, die es zu diesem Zeitpunkt gegenüber seinen Mitgliedstaaten wahrnimmt, wobei es unerheblich ist, ob diese Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens werden oder nicht, und andererseits die Aufgaben, zu deren Wahrnehmung es sich bei Inkrafttreten des Übereinkommens gegenüber Staaten verpflichtet hat, die in diesem Zeitpunkt sowohl Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts als auch Vertragsstaaten des Übereinkommens sind. Ausserdem kann der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation dem Europäischen Patentamt weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Recherche übertragen.
  3. (c) Die obengenannten Verpflichtungen beziehen sich sinngemäss auch auf die gemäss dem Haager Abkommen geschaffene Dienststelle unter den im Abkommen zwischen dem Internationalen Patentinstitut und der Regierung des beteiligten Vertragsstaats vorgesehenen Bedingungen. Diese Regierung verpflichtet sich, mit der Europäischen Patentorganisation ein neues Abkommen, das das bereits bestehende Abkommen mit dem Internationalen Patentinstitut ablöst, zu schliessen, um die Bestimmungen über die Organisation, die Tätigkeit und die Finanzierung der Dienststelle mit diesem Protokoll in Einklang zu bringen.
  1. (3) (a) Zu dem in Artikel 162 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Zeitpunkt wird in Berlin eine Dienststelle des Europäischen Patentamts errichtet. Diese Dienststelle untersteht der Zweigstelle in Den Haag.
  2. (b) Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse der Dienststelle Berlin unter Berücksichtigung allgemeiner Erwägungen und der Bedürfnisse des Europäischen Patentamts fest.
  3. (c) Zumindest am Anfang des Zeitabschnitts nach der stufenweisen Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts muss der Umfang der dieser Dienststelle übertragenen Arbeiten eine volle Auslastung des im Zeitpunkt der Auflage des Übereinkommens zur Unterzeichnung bei der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentamts beschäftigten Prüferpersonals ermöglichen.
  4. (d) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die zusätzlichen Kosten, die der Europäischen Patentorganisation aus der Errichtung und dem Betrieb der Dienststelle Berlin entstehen.

Abschnitt II

Abschnitt III

Abschnitt IV

  1. (1) (a) Um den nationalen Patentämtern der Vertragsstaaten des Übereinkommens die Anpassung an das europäische Patentsystem zu erleichtern, kann der Verwaltungsrat, wenn er es für wünschenswert hält, unter den nachstehend festgelegten Bedingungen den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz dieser Staaten, in denen das Verfahren in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts durchgeführt werden kann, die Bearbeitung der europäischen Patentanmeldungen, die in der betreffenden Sprache abgefasst sind, übertragen, soweit nach Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens in der Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung beauftragt wird. Diese Aufgaben sind im Rahmen des im Übereinkommen vorgesehenen Erteilungsverfahrens durchzuführen; die Entscheidung über diese Anmeldungen trifft die Prüfungsabteilung in ihrer nach Artikel 18 Absatz 2 vorgesehenen Zusammensetzung.
  2. (b) Die nach Massgabe des Buchstabens a übertragenen Arbeiten dürfen nicht mehr als 40 Prozent der Gesamtzahl der eingereichten europäischen Patentanmeldungen betragen; die einem einzelnen Staat übertragenen Arbeiten dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtzahl der eingereichten europäischen Patentanmeldungen betragen. Diese Arbeiten werden für einen Zeitraum übertragen, der von der Aufnahme der Tätigkeit des Europäischen Patentamts an gerechnet 15 Jahre beträgt, und werden während der letzten 5 Jahre schrittweise (um grundsätzlich 20 % jährlich) bis auf Null verringert.
  3. (c) Aufgrund des Buchstabens b beschliesst der Verwaltungsrat über die Art, den Ursprung und die Anzahl der europäischen Patentanmeldungen, mit deren Bearbeitung die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines der genannten Vertragsstaaten beauftragt werden kann.
  4. (d) Die vorstehenden Durchführungsbestimmungen werden in ein besonderes Abkommen aufgenommen, das zwischen der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Vertragsstaats und der Europäischen Patentorganisation geschlossen wird.
  5. (e) Ein Patentamt, mit dem ein solches besonderes Abkommen geschlossen worden ist, kann bis zum Ablauf des Zeitraums von 15 Jahren eine Tätigkeit als eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach dem Zusammenarbeitsvertrag ausüben.
  6. (2) (a) Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass dies mit dem guten Funktionieren des Europäischen Patentamts vereinbar ist, so kann er, um Schwierigkeiten abzuhelfen, die für bestimmte Vertragsstaaten aus der Anwendung von Abschnitt 1 Nummer 2 erwachsen können, den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz dieser Staaten die Aufgabe übertragen, Recherchen für europäische Patentanmeldungen durchzuführen, sofern deren Amtssprache eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts ist und diese Behörden die Voraussetzungen erfüllen, um gemäss den im Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Bedingungen als internationale Recherchenbehörde ernannt zu werden.
  7. (b) Bei diesen Arbeiten, die unter der Verantwortung des Europäischen Patentamts durchgeführt werden, hat sich die betreffende Zentralbehörde an die für die Erstellung des Europäischen Recherchenberichts geltenden Richtlinien zu halten.
  8. (c) Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe d[*] ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt V

Abschnitt VI

Abschnitt VII

Abschnitt VIII