0.232.111.196.54
AS 1980 478; BBl 1978 I 365
Übersetzung
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Portugiesischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und ähnlichen Bezeichnungen
Abgeschlossen am 16. September 1977
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 1978
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 14. Februar 1980
In Kraft getreten am 14. Mai 1980
(Stand am 14. Mai 1980)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Portugiesische Regierung,
in Anbetracht des Interesses der beiden Vertragsstaaten, die Naturerzeugnisse und die Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft sowie insbesondere die Herkunftsangaben einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen und ähnliche Bezeichnungen, die bestimmten Erzeugnissen oder Waren vorbehalten sind, wirksam gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen,
sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise
- 1. die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaates stammenden Naturerzeugnisse und Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr und
- 2. die in den Artikeln 2, 3 und 5 Absatz 2 erwähnten Namen, Bezeichnungen und Abbildungen sowie die in den Anlagen A und B dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen nach Massgabe dieses Vertrages und des Protokolls zu diesem Vertrag zu schützen.
(1) Der Name «Portugal», die Bezeichnungen «Portugalia» und «Lusitania» und die Namen der portugiesischen Provinzen und der anderen Regionen («régions naturelles») sowie die in der Anlage A dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 2–4 etwas anderes ergibt, im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausschliesslich portugiesischen Erzeugnissen oder Waren vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der portugiesischen Gesetzgebung vorgesehen sind. Jedoch können gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung durch das Protokoll zu diesem Vertrag für nicht anwendbar erklärt werden.
(2) Wird eine der in der Anlage A dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen für andere als die Erzeugnisse oder Waren, denen sie in der Anlage A zugeordnet ist, benutzt, ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn:
- 1. die Benutzung geeignet ist, den Unternehmen, die die Bezeichnung für die in der Anlage A angegebenen portugiesischen Erzeugnisse oder Waren rechtmässig benutzen, Nachteile im Wettbewerb zuzufügen, es sei denn, dass an der Benutzung der Bezeichnung im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft für nichtportugiesische Erzeugnisse oder Waren ein schutzwürdiges Interesse besteht,
- oder
- 2. die Benutzung der Bezeichnung geeignet ist, den besonderen Ruf oder die besondere Werbekraft der Bezeichnung zu beeinträchtigen.
(3) Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten Bezeichnungen mit der Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes ausserhalb des Gebietes der Portugiesischen Republik überein, so wird durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen, dass die Bezeichnung zur Kennzeichnung der Herkunft von Erzeugnissen oder Waren benutzt wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt sind, sofern jede Verwechslung ausgeschlossen ist. Jedoch können durch das Protokoll zu diesem Vertrag ergänzende Bestimmungen getroffen werden.
(4) Durch Absatz 1 wird ferner niemand gehindert, auf Erzeugnissen oder Waren, auf ihrer Verpackung, auf Etiketten, in den Geschäftspapieren oder in der Werbung seinen Namen, seine Firma, soweit sie den Namen einer natürlichen Person enthält, und seinen Wohnsitz oder Sitz anzugeben, sofern diese Angaben nicht als Kennzeichen der Erzeugnisse oder Waren benutzt werden. Die kennzeichenmässige Benutzung dieses Namens und dieser Firma ist jedoch zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse an dieser Benutzung besteht.
(5) Artikel 5 bleibt vorbehalten.
(1) Der Name «Scbweizerische Eidgenossenschaft», die Bezeichnungen «Schweiz» und «Eidgenossenschaft» und die Namen der schweizerischen Kantone sowie die in der Anlage B dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 2–4 etwas anderes ergibt, im Gebiet der Portugiesischen Republik ausschliesslich schweizerischen Erzeugnissen oder Waren vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehen sind. Jedoch können gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung durch das Protokoll zu diesem Vertrag für nicht anwendbar erklärt werden.
(2) Wird eine der in der Anlage B dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen für andere als die Erzeugnisse oder Waren, denen sie in der Anlage B zugeordnet ist, benutzt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn:
- 1. die Benutzung geeignet ist, den Unternehmen, die die Bezeichnung für die in der Anlage B angegebenen schweizerischen Erzeugnisse oder Waren rechtmässig benutzen, Nachteile im Wettbewerb zuzufügen, es sei denn, dass an der Benutzung der Bezeichnung im Gebiet der Portugiesischen Republik für nichtschweizerische Erzeugnisse oder Waren ein schutzwürdiges Interesse besteht,
- oder
- 2. die Benutzung der Bezeichnung geeignet ist, den besonderen Ruf oder die besondere Werbekraft der Bezeichnung zu beeinträchtigen.
(3) Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten Bezeichnungen mit der Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes ausserhalb des Gebietes der Schweizerischen Eidgenossenschaft überein, so wird durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen, dass die Bezeichnung zur Kennzeichnung der Herkunft von Erzeugnissen oder Waren benutzt wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt sind, sofern jede Verwechslung ausgeschlossen ist. Jedoch können durch das Protokoll zu diesem Vertrag ergänzende Bestimmungen getroffen werden.
(4) Durch Absatz 1 wird ferner niemand gehindert, auf Erzeugnissen oder Waren, auf ihrer Verpackung, auf Etiketten, in den Geschäftspapieren oder in der Werbung seinen Namen, seine Firma, soweit sie den Namen einer natürlichen Person enthält, und seinen Wohnsitz oder Sitz anzugeben, sofern diese Angaben nicht als Kennzeichen der Erzeugnisse oder Waren benutzt werden. Die kennzeichenmässige Benutzung dieses Namens und dieser Firma ist jedoch zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse an dieser Benutzung besteht.
(5) Artikel 5 bleibt vorbehalten.
(1) Werden die nach den Artikeln 2 und 3 geschützten Bezeichnungen diesen Bestimmungen zuwider im geschäftlichen Verkehr für Erzeugnisse oder Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Etiketten, Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt, so wird die Benutzung auf Grund des Vertrages selbst durch alle gerichtlichen oder behördlichen Massnahmen einschliesslich der Beschlagnahme unterdrückt, die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch dann anzuwenden, wenn diese Namen oder Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung» oder dergleichen in abweichender Form benutzt werden, sofern trotz der Abweichung die Gefahr einer Verwechslung im Verkehr besteht.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf Erzeugnisse oder Waren bei der Durchfuhr nicht anzuwenden.
(1) Die Bestimmungen des Artikels 4 sind auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse oder Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Etiketten, Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren oder in der Werbung Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen benutzt werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse oder Waren enthalten.
(2) Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen, Bergen, von historischen oder literarischen Persönlichkeiten, Trachten, Motiven der Folklore, typische Sprachausdrücke eines Vertragsstaates oder dergleichen, die nach Auffassung eines wesentlichen Teils des beteiligten Publikums oder der beteiligten Geschäftskreise des anderen Vertragsstaates, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, klar erkennbar auf den ersteren Vertragsstaat oder auf einen Ort oder ein Gebiet dieses Vertragsstaates hinweisen, gelten als falsche oder irreführende Angaben über die Herkunft im Sinne des Absatzes 1, wenn sie für Erzeugnisse oder Waren benutzt werden, die nicht aus diesem Vertragsstaat stammen, sofern nicht der Name oder die Abbildung unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise nur als Beschaffenheitsangabe oder Phantasiebezeichnung aufgefasst werden kann.
Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages können vor den Gerichten der Vertragsstaaten ausser von Personen und Gesellschaften, die nach der Gesetzgebung der Vertragsstaaten hierzu berechtigt sind, auch von Syndikaten, Verbänden und Vereinigungen geltend gemacht werden, welche die beteiligten Erzeuger, Hersteller, Händler oder Verbraucher unmittelbar oder mittelbar vertreten und in einem der Vertragsstaaten ihren Sitz haben, sofern sie nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem sie ihren Sitz haben, als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können. Sie können unter diesen Voraussetzungen auch im Strafverfahren Ansprüche oder Rechtsbehelfe geltend machen, soweit die Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem das Strafverfahren durchgeführt wird, solche Ansprüche oder Rechtsbehelfe vorsieht.
(1) Erzeugnisse und Waren, Verpackungen, Etiketten, Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere sowie Werbemittel, die sich bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmässig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Vertrag nicht benutzt werden dürfen, können bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages abgesetzt oder aufgebraucht werden.
(2) Darüber hinaus dürfen Personen und Gesellschaften, die eine der nach den Artikeln 2 oder 3 geschützten Bezeichnungen bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages rechtmässig benutzt haben, diese Bezeichnung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages weiterbenutzen. Das Weiterbenutzungsrecht kann nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem die Bezeichnung gehört, vererbt oder veräussert werden.
(3) Ist eine der nach den Artikeln 2 oder 3 geschützten Bezeichnungen Bestandteil einer Firma, die bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages rechtmässig benutzt worden ist, so sind die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 Satz 1 und des Artikels 3 Absatz 4 Satz 1 auch dann anzuwenden, wenn die Firma nicht den Namen einer natürlichen Person enthält. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Artikel 5 bleibt vorbehalten.
(1) Die Listen der Anlagen A und B dieses Vertrages können durch Notenwechsel geändert oder erweitert werden. Jedoch kann jeder Vertragsstaat die Liste der Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Waren aus seinem Gebiet ohne Zustimmung des anderen Vertragsstaates einschränken.
(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung der Liste der Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Waren aus dem Gebiet eines der Vertragsstaaten sind die Bestimmungen des Artikels 7 anzuwenden, statt des Zeitpunkts der Unterzeichnung und des Inkrafttretens des Vertrages ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Änderung oder Erweiterung durch den anderen Vertragsstaat massgebend.
Die Bestimmungen dieses Vertrages schliessen nicht den weitergehenden Schutz aus, der in einem der Vertragsstaaten für die nach den Artikeln 2, 3 und 5 Absatz 2 geschützten Bezeichnungen und Abbildungen des anderen Vertragsstaates auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Vereinbarungen besteht oder künftig gewährt wird.
(1) Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum und das Nationale Institut für gewerbliches Eigentum können Informationen über die Anwendung des Vertrages austauschen.
(2) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Vertrages wird aus Vertretern der Regierung jedes der Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission gebildet.
(3) Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe, Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung der Listen der Anlagen A und B dieses Vertrages, die der Zustimmung der Vertragsstaaten bedürfen, zu prüfen sowie alle mit der Anwendung dieses Vertrages zusammenhängenden Fragen zu erörtern.
(4) Jeder der Vertragsstaaten kann das Zusammentreten der Gemischten Kommission verlangen.
Die Vertragsstaaten sind bestrebt, alle Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, von denen sie Kenntnis erhalten, auf diplomatischem Wege zu regeln.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Lissabon ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt zeitlich unbegrenzt in Kraft.
(3) Dieser Vertrag kann jederzeit von jedem der beiden Vertragsstaaten mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.