Gegenseitigkeitserklärung vom 5. Juni 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend «Schweiz») und der Regierung der Provinz Britisch Kolumbien (nachfolgend «Britisch Kolumbien») im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen
0.211.213.232.3
AS 2013 2289
ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend «Schweiz») und der Regierung der Provinz Britisch Kolumbien (nachfolgend «Britisch Kolumbien») im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen
Abgeschlossen am 5. Juni 2013
In Kraft getreten am 5. Juni 2013
(Stand am 5. Juni 2013)
Die Schweiz
und
Britisch Kolumbien,
in Erwägung, dass die Schweiz und Britisch Kolumbien die Anerkennung und Vollstreckung ihrer jeweiligen Unterhaltsentscheidungen und vollstreckbaren Unterhaltsvereinbarungen sowie die Schaffung und Abänderung von vollstreckbaren Unterhaltsverpflichtungen zwischen Parteien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf einem der beiden Hoheitsgebiete haben, weitestmöglich erleichtern möchten;
in Anbetracht dessen, dass das Schweizerische Zivilgesetzbuch und das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht grundsätzlich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften von Britisch Kolumbien übereinstimmen;
erklären zu diesem Zweck:
1. Britisch Kolumbien gibt eine Erklärung ab, dass die Schweiz gemäss dem Interjurisdictional Support Orders Actals Gegenseitigkeitsstaat («reciprocating jurisdiction») gilt.
2. Die Schweiz unternimmt alle erforderlichen Schritte, um dem vorliegenden Instrument hinsichtlich Britisch Kolumbien Wirkung zu verleihen.
3. Nach Erfüllung der Ziffern 1 und 2 übernehmen Britisch Kolumbien und die Schweiz nach Bedarf die in den nachfolgenden Ziffern beschriebenen Aufgaben eines «ersuchenden Staats» oder eines «ersuchten Staats».