1. Ein Gesuch um Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, um Rückerstattung von Unterhalt oder um Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen gegenüber einem Gesuchsgegner, der sich in einem der Vertragsstaaten aufhält (nachfolgend «ersuchte Vertragspartei»), ist von der Zentralbehörde oder der anderen hierfür bezeichneten Amtsstelle der anderen Vertragspartei (nachfolgend «ersuchende Vertragspartei») zu stellen, dies in Übereinstimmung mit den anwendbaren Verfahren sowohl der ersuchenden als auch der ersuchten Vertragspartei.
2. Das Gesuch ist in einem von den Zentralbehörden beider Vertragsparteien zu vereinbarenden Standardformular auf Englisch und je nach Amtssprache des betroffenen Schweizer Kantons auf Deutsch, Französisch oder Italienisch einzureichen und muss von allen erheblichen Unterlagen begleitet sein. Alle Unterlagen sind in die Sprache der ersuchten Vertragspartei zu übersetzen. Bei Ersuchen an die Schweiz ist es die Amtssprache des Kantons, in dem das Ersuchen vollzogen werden soll. Die Schweiz wird eine Liste der Kantone mit deren Amtssprachen erstellen.
3. Die Zentralbehörde oder die andere hierfür bezeichnete Amtsstelle der ersuchenden Vertragspartei hat die in den Absätzen 2 und 5 erwähnten Unterlagen der Zentralbehörde oder der anderen hierfür bezeichneten Amtsstelle der ersuchten Vertragspartei zu übermitteln.
4. Bevor die Unterlagen der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden, hat sich die Zentralbehörde oder die andere hierfür bezeichnete Amtsstelle der ersuchenden Vertragspartei selbst zu vergewissern, dass jene die Rechtsvorschriften der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei sowie die Erfordernisse dieses Abkommens erfüllen.
5. Falls das Gesuch sich auf eine Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde stützt oder die Unterlagen eine solche einschliessen:
- a. hat die Zentralbehörde oder die andere hierfür bezeichnete Amtsstelle der ersuchenden Vertragspartei eine beglaubigte oder eine gemäss den Erfordernissen der ersuchten Vertragspartei verifizierte Kopie der Entscheidung zu übermitteln;
- b. ist der Entscheidung eine Rechtskraftsbestätigung oder, wenn es sich nicht um einen Endentscheid handelt, eine Vollstreckbarkeitsbestätigung sowie ein Nachweis beizufügen, dass der Gesuchsgegner an der Verhandlung erschienen ist oder dass er dazu vorgeladen wurde und die Gelegenheit hatte, daran teilzunehmen;
- c. hat die Zentralbehörde oder die andere hierfür bezeichnete Amtsstelle der ersuchenden Vertragspartei der Zentralbehörde oder der anderen hierfür bezeichneten Amtsstelle der ersuchten Vertragspartei jede nachfolgende rechtlich bedingte Änderung des Unterhaltsbeitrags mitzuteilen, dessen Eintreibung auf Grund der Entscheidung verlangt wird.
6. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens haben die Vertragsparteien in den Grenzen der eigenen Gesetze und in Übereinstimmung mit den Übereinkommen im Bereich der Rechtshilfe, die zwischen den Vertragsparteien in Kraft sind, einander Unterstützung zu leisten und einander zu informieren.
7. Sämtliche Unterlagen, die im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, sind von der Beglaubigung befreit.