SR 0.211.112.445.4

Vereinbarung vom 16. November 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Beglaubigung, den Austausch von Zivilstandsurkunden und die Vorlage der zur Eheschliessung erforderlichen Zeugnisse

vom 16. November 1966
(Stand am 01.10.1968)

0.211.112.445.4

AS 1968 937

Übersetzung

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Beglaubigung, den Austausch von Zivilstandsurkunden und die Vorlage der zur Eheschliessung erforderlichen Zeugnisse

Abgeschlossen am 16. November 1966
In Kraft getreten am 1. Oktober 1968

(Stand am 1. Oktober 1968)

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik,

vom Wunsche geleitet, auf die Beglaubigung von Zivilstandsurkunden und anderen Dokumenten zu verzichten, die gegenseitige Mitteilung von Zivilstandsfällen zu erleichtern und die Eheschliessungsformalitäten zu vereinfachen,

haben folgendes vereinbart:

I. Abschnitt Verzicht auf die Beglaubigung

Art. 1

Die von einem Zivilstandsbeamten des einen Staates ausgestellten Urkunden bedürfen zum Gebrauche im andern Staate keiner Beglaubigung. Diese Urkunden müssen datiert, mit dem Amtsstempel oder ‑siegel versehen und vom Zivilstandsbeamten unterzeichnet werden.

Art. 2

Im Sinne von Artikel 1 sind folgende vom Zivilstandsbeamten ausgestellte Urkunden zu verstehen:

Art. 3

Die Vorschriften des Artikels 1 gelten auch für folgende von Gemeinde‑ oder Zivilstandsbehörden ausgestellte Urkunden:Die Vorschriften des Artikels 1 gelten auch für alle andern zur Eheschliessung erforderlichen Urkunden.

II. Abschnitt Austausch von Zivilstandsurkunden

Art. 4

Die Vertragsstaaten verpflichten sich gegenseitig, die in ihren Zivilstandsregistern eingetragenen Geburten, Eheschliessungen und Todesfälle, welche Angehörige des andern Staates betreffen, mitzuteilen.Werden zu einer Registereintragung Randanmerkungen eingetragen, sind diese ebenfalls mitzuteilen; die Mitteilung erfolgt in Form einer Abschrift, welche die Randanmerkung wiedergibt. Die Randanmerkungen von Legitimationen und Kindesanerkennungen sind mitzuteilen, wenn die legitimierte oder anerkannte Person Angehöriger des andern Staates ist oder wird, oder im andern Staat geboren wurde.Alle diese Mitteilungen werden zum mindesten monatlich einmal von den Zivilstandsbeamten dem zuständigen Konsulat des andern Staates (Generalkonsulat, Konsulat, Konsularkanzlei oder Konsularabteilung der Botschaft) gemacht.

Art. 5
Art. 6

Die Zivilstandsbeamten des einen wie des andern Vertragsstaates können zu Verwaltungszwecken bei den Zivilstandsbeamten des andern Staates Urkunden betreffend Angehörige der beiden Staaten direkt verlangen; diese Urkunden («copia integrale» in Italien und «Auszug», «extrait», «estratto» in der Schweiz) haben alle Angaben, die sich im Geburts‑, Ehe‑ oder Todesregister finden, zu enthalten.Diese Urkunden sind gebührenfrei ohne Bewilligung der Aufsichtsbehörde auszufertigen und dem Besteller direkt und kostenfrei zu übersenden.

Art. 7

Die Angabe der Staatsangehörigkeit in einer Zivilstandsurkunde präjudiziert die Staatszugehörigkeit dieser Person nicht.

III. Abschnitt Vorlage der zur Eheschliessung erforderlichen Zeugnisse

Art. 8

Der Angehörige eines der beiden Vertragsstaaten, der vor einem Zivilstandsbeamten des andern Vertragsstaates die Ehe schliessen will, hat vorzulegen:

  1. in Italien, ein schweizerisches Ehefähigkeitszeugnis,
  2. in der Schweiz, ein italienisches Verkündzeugnis, das die Bescheinigung enthält, dass keine Ehehindernisse vorliegen;

dieses Zeugnis ist von einem Zivilstandsbeamten des Heimatstaates auszustellen (siehe Anhang II).Die Verlobten haben ferner die weitern, im Anhang III aufgeführten Urkunden vorzulegen.

Art. 9

Zur Erlangung des in Artikel 8 vorgesehenen italienischen Verkündzeugnisses übermittelt der schweizerische Zivilstandsbeamte dem zuständigen italienischen konsularischen Vertreter in der Schweiz das Verkündgesuch gemäss Formular Anhang IV A; für italienische Verlobte ist eine «copia integrale dell’atto di nascita» beizulegen. Der konsularische Vertreter übermittelt diese Urkunden, begleitet von einer italienischen Übersetzung, direkt dem zuständigen italienischen Zivilstandsbeamten.Nach durchgeführter Eheverkündung in Italien ist das gemäss Formular Anhang IV B abgefasste Verkündzeugnis mit der «copia integrale dell’atto di nascita» direkt dem italienischen konsularischen Vertreter zu senden, der nach Anbringung des Amtsstempels auf dem Verkündzeugnis sämtliche Urkunden direkt dem schweizerischen Zivilstandsbeamten übermittelt.Das gleiche Verfahren gilt, wenn eines der Verlobten Angehöriger eines Drittstaates ist.

Art. 10

Zur Erlangung des in Artikel 8 vorgesehenen schweizerischen Ehefähigkeitszeugnisses wendet sich der Schweizer Bürger an den zuständigen schweizerischen konsularischen Vertreter in Italien. Dieser übermittelt das Verkündgesuch, begleitet von den in Anhang III aufgeführten Urkunden, an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen in Bern, welches es an die zuständige schweizerische Behörde weiterleitet.Nach durchgeführter Eheverkündung in der Schweiz ist das gemäss Formular Anhang IV C ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis («certificat de capacité matrimoniale», «certificato di capacità al matrimonio») direkt an den schweizerischen konsularischen Vertreter in Italien zu senden.Das gleiche Verfahren gilt, wenn eines der Verlobten Angehöriger eines Drittstaates ist.

IV. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 11

Die vorliegende Vereinbarung soll ratifiziert werden; sie tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, nach dem sobald als möglich in Rom vorzunehmenden Austausch der Ratifikationsurkunden.Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren vom Tage ihres Inkrafttretens an geschlossen. Wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt sie ohne Kündigung in den vorangehenden sechs Monaten jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Art. 12

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten ausser Kraft:

  1. die Erklärung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Italienischen Regierung vom 1./11. Mai 1886[*] betreffend die gegenseitige kostenfreie Mitteilung von Zivilstandsakten;
  2. die Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom 23. September 1899[*] betreffend die zu erfüllenden Förmlichkeiten bei Eheschliessungen;
  3. der Notenwechsel zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Juni/1. Juli 1925[*] betreffend Ehefähigkeitszeugnisse italienischer Staatsangehöriger.