Damit die in dem einen der beiden Länder ausgestellten Auszüge oder Ausfertigungen von Zivilstandsakten im anderen Lande als rechtsgültig anerkannt werden, ist keinerlei Beglaubigung erforderlich unter der Bedingung, dass diese Auszüge oder Ausfertigungen vom Registerführer oder von seinem Bevollmächtigten oder Stellvertreter als richtig bescheinigt und mit dem Stempel seiner Amtsstelle versehen sind oder dass sie den Stempel und die Unterschrift des Zivilstandsbeamten tragen, der sie ausgestellt hat.
Erklärung vom 3. September 1925 zwischen der Schweiz und Belgien betreffend die Beglaubigung von Zivilstandsakten
0.211.112.417.2
BS 11 811
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Erklärung zwischen der Schweiz und Belgien betreffend die Beglaubigung von Zivilstandsakten Aufgrund des Beitritts von Belgien zum Abk. vom 26. Sept. 1957 ( SR 0.211.112.12 ) gilt diese Erkl. heute nur noch im Verhältnis zu Zaire (siehe auch die zusätzliche Erkl. vom 6. Aug. 1935 – SR 0.211.112.417.21 ).
Unterzeichnet am 3. September 1925
In Kraft getreten am 1. November 1925
(Stand am 1. November 1925)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung Seiner Majestät des Königs der Belgier,
in dem Wunsche, die Beglaubigung derjenigen Auszüge oder Ausfertigungen von Zivilstandsakten abzuschaffen, die in der Schweiz oder in Belgien ausgestellt worden und dazu bestimmt sind, zu irgendwelchen Zwecken in Belgien oder in der Schweiz beigebracht zu werden, haben das Nachstehende vereinbart:
Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. November 1925 in Kraft.