SR 0.211.112.413.6

Abkommen vom 4. November 1985 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (mit Protokoll und Anlage)

vom 04. November 1985
(Stand am 01.07.1988)

0.211.112.413.6

AS 1988 1179

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

Abgeschlossen am 4. November 1985
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 14. April 1988
In Kraft getreten am 1. Juli 1988

(Stand am 1. Juli 1988)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Bundesrepublik Deutschland,

in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zivilstandswesens/Personenstandswesens zu erleichtern,

haben folgendes vereinbart:

I. Abschnitt Verzicht auf die Beglaubigung

Art. 1

Urkunden, die der Zivilstandsbeamte/Standesbeamte des einen Vertragsstaats aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Amtsstempel/Dienstsiegel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung (Legalisation). Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen ausserdem keiner konsularischen Zuständigkeitsbescheinigung.

II. Abschnitt Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden

Art. 2

(1) Wird die Geburt eines Angehörigen des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet

  1. der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein unter Angabe des Ortes und Tages der Eheschliessung der Eltern des Kindes oder, falls die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, des Ortes und Tages der Geburt der Mutter;
  2. der deutsche Standesbeamte eine Geburtsurkunde unter Angabe des Heimatorts der Eltern des Kindes oder bei nichtehelicher Geburt des Ortes und Tages der Geburt und des Heimatorts der Mutter.

(2) Wird zu dem Geburtseintrag ein Randvermerk eingetragen, so übersendet

  1. der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein im bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der Randanmerkung;
  2. der deutsche Standesbeamte eine mit dem Randvermerk versehene beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch.

Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.

Art. 3

(1) Wird die Eheschliessung eines Angehörigen des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet

  1. der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein unter Angabe der Eltern beider Ehegatten sowie von Ort und Tag der Geburt des deutschen Ehegatten;
  2. der deutsche Standesbeamte einen Auszug aus dem Familienbuch oder eine Heiratsurkunde unter Angabe der Eltern beider Ehegatten sowie des Heimatorts des schweizerischen Ehegatten.

(2) Wird vom schweizerischen Zivilstandsbeamten eine Randanmerkung zur Eheregistereintragung oder vom deutschen Standesbeamten ein Vermerk über die Ehegatten in das Familienbuch oder ein Randvermerk zum Heiratseintrag eingetragen, so übersendet

  1. der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein im bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der Randanmerkung;
  2. der deutsche Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder dem Heiratsbuch, in dem der Vermerk (Randvermerk) eingetragen ist.

Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen. Eine Urkunde nach Satz 1 ist vom deutschen Standesbeamten nicht zu übersenden, wenn eine Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift nach Artikel 4 zu übersenden ist.

Art. 4

(1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet

  1. der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein unter Angabe von Ort und Tag der Geburt sowie des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; ist der Verstorbene verheiratet gewesen, so sind ausserdem Ort und Tag der Eheschliessung anzugeben;
  2. der deutsche Standesbeamte eine Sterbeurkunde unter Angabe des Heimatorts des Verstorbenen.

(2) Wird zu dem Sterbeeintrag ein Randvermerk eingetragen, so übersendet

  1. der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein im bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der Randanmerkung;
  2. der deutsche Standesbeamte eine mit dem Randvermerk versehene beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch.

Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.

Art. 5

Haben die Ehegatten, über deren Eheschliessung nach Artikel 3 Absatz 1 ein Eheschein/ein Auszug aus dem Familienbuch oder eine Heiratsurkunde übersandt wird, ein gemeinsames Kind, so vermerkt dies unter Angabe der Vornamen und des Familiennamens sowie des Ortes und des Tages der Geburt des Kindes

  1. der schweizerische Zivilstandsbeamte auf dem Eheschein;
  2. der deutsche Standesbeamte auf einem dem Auszug aus dem Familienbuch beizufügenden Blatt oder auf der Rückseite der Heiratsurkunde.
Art. 6

Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden werden auch dann ausgetauscht, wenn eine Person neben der Staatsangehörigkeit des einen Vertragsstaats auch die des anderen Vertragsstaats oder eines dritten Staates besitzt.

Art. 7

(1) Die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu übersendenden Urkunden werden monatlich der zuständigen konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaats übersandt.

(2) Für die nach Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 zu übersendenden Urkunden sind möglichst mehrsprachige Personenstandsurkunden zu verwenden.

(3) Die in den Artikeln 2 und 4 vorgesehenen zusätzlichen Angaben sind nur soweit mitzuteilen, als sie den Beteiligten oder dem Zivilstandsbeamten/Standesbeamten bekannt sind.

(4) Der Austausch der Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden geschieht kostenfrei.

III. Abschnitt Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

Art. 8

(1) Will ein Angehöriger des einen Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat heiraten, so kann er den Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch beim Zivilstandsbeamten/Standesbeamten des Eheschliessungsstaats stellen. Dieser leitet den Antrag an den zuständigen Zivilstandsbeamten/Standesbeamten des Heimatstaats weiter, dem Antrag sind für jeden Verlobten die zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden beizufügen.

(2) Die Vertragsstaaten werden einander

  1. 1. die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Zivilstandsbeamten/ Standesbeamten für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses,
  2. 2. die Urkunden, die für die Verlobten dem Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind, und
  3. 3. Jede Änderung bezüglich der in den Nummern 1 und 2 genannten Vorschriften und Urkunden

mitteilen.

(3) Kann eine erforderliche Urkunde nicht beigebracht werden, so kann an ihrer Stelle eine beweiskräftige Bescheinigung beigefügt werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bescheinigung genügt, unterliegt der freien Beweiswürdigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt wird.

Art. 9

(1) Der Zivilstandsbeamte/Standesbeamte des Heimatstaats übersendet das Ehefähigkeitszeugnis dem Zivilstandsbeamten/Standesbeamten des Eheschliessungsstaats. Die vorgelegten Urkunden werden gleichzeitig zurückgesandt; den Antrag behält der Zivilstandsbeamte/Standesbeamte zurück.

(2) Bestehen Hindernisse, das Ehefähigkeitszeugnis auszustellen, so sind diese dem Zivilstandsbeamten/Standesbeamten des Eheschliessungsstaats mitzuteilen.

Art. 10

(1) Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist ein dreisprachiger Vordruck zu verwenden, dessen Muster diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist.

(2) Wird durch die Änderung von Rechtsvorschriften in einem Vertragsstaat eine Anpassung des Vordrucks erforderlich, so wird diese von den Vertragsstaaten durch Notenwechsel vereinbart.

Art. 11

Einem in französischer oder italienischer Sprache abgefassten Schriftstück wird eine von einem Zivilstandsbeamten oder einer Aufsichtsbehörde beglaubigte deutsche Übersetzung beigefügt. Bei Zivilstandsurkunden soll anstelle einer Übersetzung möglichst eine mehrsprachige Zivilstandsurkunde beigefügt werden.

Art. 12

(1) Das Ehefähigkeitszeugnis wird gebührenfrei ausgestellt.

(2) Der Zivilstandsbeamte/Standesbeamte, der einen Antrag nach Artikel 8 Absatz 1 aufgenommen und weitergeleitet hat, erhebt eine Gebühr in gleicher Höhe, wie sie im Eheschliessungsstaat für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses erhoben wird.

IV. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 13

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 14

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung vom 6. Juni 1956[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen einschliesslich der durch Notenwechsel vom 13./22. März 1957 und vom 21. Februar/8. August/17. Dezember 1958 vereinbarten Änderungen ausser Kraft.

Art. 15

Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren vom Tage seines Inkrafttretens an geschlossen. Wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.