1. Die Jährlichen Aufwendungen für den Betrieb und den Unterhalt des Institutes werden aus den im Voranschlag des Institutes aufgeführten Einnahmen gedeckt. Diese umfassen namentlich den ordentlichen Grundbetrag der italienischen Regierung als Urheberin des Institutes, so wie er vom italienischen Parlament angenommen worden ist, und den diese Regierung vom Jahre 1985 an auf die Summe von 300 Millionen italienische Lire pro Jahr festzusetzen erklärt, welche am Ende jedes dreijährigen Zeitraumes durch das Gesetz über die Genehmigung des Voranschlages des italienischen Staates geändert werden kann, sowie die ordentlichen jährlichen Beiträge der anderen beteiligten Regierungen.
2. Zum Zwecke der Verteilung des weder durch den ordentlichen Beitrag der italienischen Regierung noch durch die aus andern Quellen fliessenden Einnahmen gedeckten Teils der jährlichen Kosten unter die andern beteiligten Regierungen werden diese letzteren in Kategorien eingereiht. Jeder Kategorie entspricht eine gewisse Anzahl Einheiten.
3. Die Anzahl der Kategorien, die Anzahl der jeder Kategorie entsprechenden Einheiten, der Betrag jeder Einheit sowie die Einteilung jeder Regierung in eine Kategorie werden, auf Antrag einer von der Versammlung ernannten Kommission, durch einen Beschluss der Generalversammlung bestimmt, wofür eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und stimmenden Mitglieder erforderlich ist. Bei dieser Einteilung berücksichtigt die Versammlung, neben andern Erwägungen, das Nationaleinkommen des vertretenen Staates.
4. Die von der Generalversammlung auf Grund von Ziffer 3 dieses Artikels gefassten Beschlüsse können alle drei Jahre durch eine neue Entschliessung der Generalversammlung revidiert werden, die mit der gleichen Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und stimmenden Mitglieder anlässlich ihres in Absatz 3 von Artikel 5 vorgesehenen Beschlusses gefasst wird.
5. Die auf Grund der Ziffern 3 und 4 dieses Artikels gefassten Beschlüsse der Generalversammlung werden von der italienischen Regierung jeder beteiligten Regierung notifiziert.
6. Innert Jahresfrist seit der in Ziffer 5 dieses Artikels vorgesehenen Notifikation hat jede beteiligte Regierung die Befugnis, gegen die ihre Einreihung betreffenden Beschlüsse an der nächsten Tagung der Generalversammlung Einwendungen zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet darüber durch einen mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und stimmenden Mitglieder gefassten Beschluss, welcher von der italienischen Regierung der betreffenden beteiligten Regierung notifiziert wird. Diese letztere Regierung hat jedoch die Befugnis, ihren Beitritt zum Institut in Anwendung des in Absatz 3 von Artikel 19 vorgesehenen Verfahrens zu kündigen.7. Beteiligte Regierungen, die mit der Bezahlung ihres Beitrages mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, verlieren ihr Stimmrecht in der Generalversammlung, bis sie ihr Verhältnis geregelt haben. Ferner bleiben diese Regierungen für die Festsetzung der nach Artikel 19 dieses Statuts erforderlichen Mehrheit unberücksichtigt.
8. Die für den Betrieb der Abteilungen des Instituts erforderlichen Räumlichkeiten werden ihm von der italienischen Regierung zur Verfügung gestellt.
9. Es wird ein Betriebsfonds des Instituts geschaffen mit dem Zweck, bis zum Eingang der von den beteiligten Regierungen geschuldeten Beiträge die laufenden Kosten und ebenso die unvorhergesehenen Kosten zu decken.
10. Die Vorschriften über den Betriebsfonds bilden einen Bestandteil des Reglements des Instituts Sie werden von der Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und stimmenden Mitglieder angenommen und abgeändert.