Briefwechsel vom 11. Juni 1955 zwischen der Schweiz und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung über die Auslegung des Abkommens vom 11. Juni 1955 zwischen denselben Vertragsparteien zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz
0.192.122.421
AS 1956 1089; BBl 1955 II 377
Briefwechsel vom 11. Juni 1955 zwischen der Schweiz und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung über die Auslegung des Abkommens vom 11. Juni 1955 zwischen denselben Vertragsparteien zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 1955[*]
In Kraft getreten am 11. Juni 1955
(Stand am 11. Juni 1955)
Übersetzung[*]
Herr Minister,
1. Befreiung von der Warenumsatzsteuer (Art. 8 des Abkommens)
2. Auslegung der Bezeichnungen «Gehälter und Zulagen», die in
Artikel 17 des Abkommens des Bundesrates mit der Europäischen
Organisation für Kernphysikalische Forschung enthalten sind
3. Bedeutung der Bezeichnung «Beamter» im Abkommen
Im Namen der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung nehme ich von dieser Mitteilung Kenntnis und erkläre mich mit der darin enthaltenen Auslegung betreffend die Befreiung von der Warenumsatzsteuer, betreffend die Bedeutung der Bezeichnungen «Besoldungen und Zulagen» und betreffend Definition der Bezeichnung «Beamter» einverstanden.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.