Abkommen vom 11. Juni/1. Juli 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
0.192.120.1
AS 1956 1092; BB1 1955 II 377
Übersetzung
Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen Fassung des Tit. gemäss Ziff. 1 des Briefwechsels vom 5./19. April 1963, in Kraft seit 19. April 1963 ( AS 1963 406 ).
Abgeschlossen am 11. Juni/1. Juli 1946
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 1955[*]
In Kraft getreten am 1. Juli 1946
(Stand am 20. Januar 1987)
Der Schweizerische Bundesrat einerseits,
und
der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen anderseits,
In der Erwägung, dass die Generalversammlung der Organisation der Vereinten Nationen am 12. Februar 1946 einen gemeinsamen Plan zur Übertragung gewisser Vermögenswerte des Völkerbundes an die Organisation der Vereinten Nationen genehmigt hat, der früher Gegenstand einer Vereinbarung zwischen einem von der vorbereitenden Kommission der Vereinten Nationen gebildeten Komitee und der Kontrollkommission des Völkerbundes gewesen ist,
In der Erwägung, dass die Generalversammlung des Völkerbundes diesen gemeinsamen Plan am 18. April 1946 genehmigt hat,
sind übereingekommen, das nachstehende Abkommen zwecks Festlegung der Vorrechte und Immunitäten der Organisation, der Vertreter ihrer Mitglieder und ihrer Beamten, sowie zwecks Regelung anderer damit zusammenhängender Fragen, zu treffen.