im Hinblick auf das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) in der abgeänderten Fassung und insbesondere auf Artikel XII Buchstabe c des Übereinkommens,im Hinblick auf das durch die Organisation mit der Regierung der Französischen Republik abgeschlossene Sitzabkommen,in der Erwägung, dass dieses Protokoll zum Ziel hat, die Erreichung des Zweckes der Organisation zu erleichtern und die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten
Änderungsvereinbarung vom 12. Juni 2001 zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
0.192.110.978.411
AS 20044463
Übersetzung
Änderungsvereinbarung zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation
(EUTELSAT)
Abgeschlossen in Paris am 12. Juni 2001
Beitrittsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 13. September 2004
In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Oktober 2004
(Stand am 13. Oktober 2004)
Die Parteien dieser Änderungsvereinbarung,
als Vertragsparteien des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT), das am 15. Juli 1982[*] in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (des «Übereinkommens»);
als Vertragsparteien des am 13. Februar 1987[*] in Paris abgeschlossenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) (des «Protokolls»);
in Anbetracht dessen, dass die Versammlung der Vertragsparteien der EUTELSAT an ihrer sechsundzwanzigsten Tagung Änderungen des Übereinkommens bezüglich der Neuorganisation der EUTELSAT, insbesondere Änderungen in Artikel XVII Buchstabe c des Übereinkommens, auf Grund dessen das Protokoll abgeschlossen wurde, angenommen hat;
in der Erwägung, dass das Protokoll aus Gründen der Harmonisierung mit dem geänderten Übereinkommen geändert werden soll;
sind übereingekommen, das Protokoll wie folgt zu ändern:
Artikel 4 – Steuer- und Zollbestimmungen – wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 3 und 8 werden gestrichen.
2. Die verbleibenden Absätze werden von 1–6 neu nummeriert.
Artikel 8 – Vertreter der Unterzeichner – wird gestrichen.
Artikel 10 – Generaldirektor – wird wie folgt geändert:Der Begriff «Generaldirektor» wird gestrichen und durch den Begriff «geschäftsführender Sekretär» ersetzt.
Artikel 13 – Notifikation betreffend die Mitglieder des Personals und die Sachverständigen – wird wie folgt geändert:Der Begriff «Generaldirektor» wird gestrichen und durch den Begriff «geschäftsführender Sekretär» ersetzt.
Artikel 18 – Beilegung von Streitigkeiten – wird aufgrund der neuen Nummerierung wie folgt geändert:Die Bezeichnung «Artikel XX» wird durch die Bezeichnung «Artikel XV» ersetzt.
Artikel 19 – Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen – wird wie folgt geändert:Der Begriff «Generaldirektor» wird durch den Begriff«geschäftsführender Sekretär» ersetzt.
Artikel 20 – Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf Schäden, auf nichtvertragliche Haftung oder auf Mitglieder des Personals oder auf Sachverständige – wird wie folgt geändert:Die Bezeichnung «Artikel XX» wird durch die Bezeichnung «Artikel XV» ersetzt.
Artikel 22 – Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt und Vorbehalte – wird wie folgt geändert:Die Bezeichnung «Artikel 25» in Absatz 3 wird durch die Bezeichnung «Artikel 24» ersetzt.
Artikel 23 – Inkrafttreten und Geltungsdauer des Protokolls – wird wie folgt geändert:Die Bezeichnung «Artikel 22» wird durch die Bezeichnung «Artikel 24» ersetzt.
Artikel 24 – Inkrafttreten und Geltungsdauer für einen Staat – wird wie folgt geändert:Die Bezeichnung «Artikel 22» wird durch die Bezeichnung «Artikel 24» ersetzt.
Artikel 25 – Verwahrer – wird wie folgt geändert:Der Begriff «Generaldirektor» wird durch den Begriff«geschäftsführender Sekretär» ersetzt.
Infolge der Streichung von Artikel 8 werden alle Artikel ab Artikel 9 neu nummeriert.
Schlussklauseln
1. Diese Änderungsvereinbarung liegt vom [Übertragungsdatum] bis zum [zu bestimmen] im Sitz der EUTELSAT zur Unterzeichnung auf.
2. Alle Vertragsparteien des Übereinkommens ausser der Sitzpartei können Vertragsparteien dieser Änderungsvereinbarung werden,
- a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
- b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
- c) indem sie ihm beitreten.
3. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Verwahrer.
4. Eine Vertragspartei dieser Änderungsvereinbarung, die nicht Vertragspartei des Protokolls ist, ist gegenüber den anderen Parteien an das durch diese Vereinbarung geänderte Protokoll gebunden; gegenüber Staaten, die nur Vertragspartei des Protokolls sind, ist sie jedoch nicht an das Protokoll gebunden.
5. Vorbehalte zu dieser Vereinbarung können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht gemacht werden.
Diese Änderungsvereinbarung tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Vertragsparteien des Übereinkommens die Erfordernisse des Artikels XVII Absatz 2 erfüllt haben.
1. Für einen Staat, der die Erfordernisse des Artikels XVII Absatz 2 nach Inkrafttreten dieser Änderungsvereinbarung erfüllt hat, tritt diese Änderungsvereinbarung am dreissigsten Tag nach der Unterzeichnung bzw. der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Verwahrer in Kraft.
2. Ein Staat, der nach Inkrafttreten dieser Änderungsvereinbarung in Anwendung der Erfordernisse des Artikels XVIII Vertragspartei des Protokolls wird, gilt
- a) als Vertragspartei des geänderten Protokolls,
- b) als Vertragspartei des nicht geänderten Protokolls gegenüber jeder Vertragspartei des Protokolls, die durch diese Änderungsvereinbarung nicht gebunden ist,
ausser wenn der betreffende Staat eine andere Absicht zum Ausdruck bringt.
1. Der geschäftsführende Sekretär ist Verwahrer dieser Änderungsvereinbarung.
2. Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien des Übereinkommens umgehend
- a) jede Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung,
- b) die Hinterlegung jeder Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
- c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsvereinbarung,
- d) alle anderen Mitteilungen im Zusammenhang mit der Änderungsvereinbarung.
3. Sogleich nach Inkrafttreten dieser Änderungsvereinbarung übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen[*].
Diese Änderungsvereinbarung ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind; sie wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt jeder Vertragspartei des Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Änderungsvereinbarung unterschrieben.