Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet:
- a. Statut: das am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs angenommene Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs;
- b. Gerichtshof: den durch das Statut errichteten Internationalen Strafgerichtshof;
- c. Vertragsstaaten: die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
- d. Vertreter der Vertragsstaaten: alle Delegierten, stellvertretenden Delegierten, Berater, technischen Sachverständigen und Sekretäre der Delegationen;
- e. Versammlung: die Versammlung der Vertragsstaaten des Statuts;
- f. Richter: die Richter des Gerichtshofs;
- g. Präsidium: das Organ, das aus dem Präsidenten sowie dem Ersten und dem Zweiten Vizepräsidenten des Gerichtshofs besteht;
- h. Ankläger: den von der Versammlung nach Artikel42Absatz 4 des Statuts gewählten Ankläger;
- i. Stellvertretende Ankläger: die von der Versammlung nach Artikel42Absatz4des Statuts gewählten Stellvertretenden Ankläger;
- j. Kanzler: den vom Gerichtshof nach Artikel43Absatz4des Statuts gewählten Kanzler;
- k. Stellvertretender Kanzler: den vom Gerichtshof nach Artikel43Absatz4des Statuts gewählten Stellvertretenden Kanzler;
- l. Rechtsbeistand: den Verteidiger und die gesetzlichen Vertreter der Opfer;
- m. Generalsekretär: den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
- n. Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen: die Geschäftsführer zwischenstaatlicher Organisationen, einschliesslich jedes in ihrem Namen handelnden Bediensteten;
- o. Wiener Übereinkommen: das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961SR 0.191.01über diplomatische Beziehungen;
- p. Verfahrens- und Beweisordnung: die nach Artikel 51 des Statuts angenommene Verfahrens- und Beweisordnung.