Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck «Richter» sowohl die nach Artikel 39 der Konvention gewählten Richter als auch jeden nach Artikel 43 von einem beteiligten Staat ernannten Ad‑hoc‑Richter.
Viertes Zusatzprotokoll vom 16. Dezember 1961 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates
0.192.110.34
AS 1966 792; BBl 1965 I 437
Übersetzung
Viertes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates
Bestimmungen betreffend den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte
Abgeschlossen in Paris am 16. Dezember 1961
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 1965[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. November 1965
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. November 1965
(Stand am 16. März 2022)
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarates,
in der Erwägung, dass nach Artikel 59 der in Rom am 4. November 1950[*] unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als «Konvention» bezeichnet) die Mitglieder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im folgenden als «Gerichtshof» bezeichnet) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Vorrechte und Immunitäten geniessen, die in Artikel 40 des Statuts des Europarates[*] und in den auf Grund dieses Artikels abgeschlossenen Abkommen vorgesehen sind, in der Erwägung, dass es erforderlich ist, diese Vorrechte und Immunitäten in einem Zusatzprotokoll zu dem in Paris am 2. September 1949[*] unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates zu bestimmen und näher zu umschreiben,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Richter geniessen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf Reisen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben unternehmen, folgende Vorrechte und Immunitäten:
- a. Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie für die in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, Immunität von jeder Gerichtsbarkeit,
- b. Befreiung für sich und ihre Ehegatten von allen Reisebeschränkungen bei der Ausreise aus dem Staat, in dem sie ihren ständigen Aufenthalt haben und bei der Wiedereinreise sowie bei der Einreise und bei der Ausreise aus dem Staat, in dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen, sowie Befreiung von den Formalitäten der Ausländerregistrierung in den Staaten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen.
Auf den in Wahrnehmung ihrer Aufgaben unternommenen Reisen werden den Richtern bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle
- a. von ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen gewährt wie hohen Regierungsbeamten, die sich in dienstlichem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;
- b. von den Regierungen der anderen Mitglieder dieselben Erleichterungen gewährt wie Chefs diplomatischer Missionen.
1. Papiere und Schriftstücke des Gerichtshofs, der Richter und des Sekretariats sind, soweit sie sich auf die Tätigkeit des Gerichtshofs beziehen, unverletzlich.
2. Die amtliche Korrespondenz und die sonstigen amtlichen Mitteilungen des Gerichtshofs, seiner Mitglieder und des Sekretariats dürfen nicht zurückgehalten werden und unterliegen nicht der Zensur.
Um den Richtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben volle Redefreiheit und Unabhängigkeit zu sichern, wird ihnen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen sowie der von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen gewährt.
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Richtern nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. Nur der in Plenarsitzung tagende Gerichtshof ist befugt, die Immunität von Richtern aufzuheben; er hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität eines Richters in allen Fällen aufzuheben, in denen nach Auffassung des Gerichtshofs diese Immunität den Ablauf eines Rechtsverfahrens behindern würde und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks aufgehoben werden kann, für den sie gewährt wird.
1. Die Artikel 2 bis 5 finden Anwendung auf den Sekretär des Gerichtshofs und auf den stellvertretenden Sekretär, wenn er als Sekretär amtiert, unbeschadet etwaiger Vorrechte und Immunitäten, die ihnen nach Artikel 18 des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates zustehen.
2. Artikel 18 des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates findet Anwendung auf den stellvertretenden Sekretär des Gerichtshofs bezüglich der Wahrnehmung seiner Aufgaben und selbst wenn er nicht als Sekretär amtiert.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorrechte und Immunitäten werden dem Sekretär und dem stellvertretenden Sekretär nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Nur der in Plenarsitzung tagende Gerichtshof ist befugt, die Immunität seines Sekretärs und seines stellvertretenden Sekretärs aufzuheben; er hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, diese Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach seiner Auffassung verhindern würde, dass dem Recht Nachachtung verschafft wird, und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks aufgehoben werden kann, für den sie gewährt wird.
1. Jeder Staat kann, wenn er dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, oder es ratifiziert oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation erklären, dass das Protokoll auf alle oder einzelne Gebiete erstreckt wird, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist und in denen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf Grund ihres Artikels 63 Anwendung findet.
2. Das Protokoll wird mit dem dreissigsten Tage nach Eingang der genannten Notifikation beim Generalsekretär des Europarates auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Gebiete erstreckt.
Dieses Protokoll liegt für die Mitglieder des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,
- a. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen oder
- b. indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen und später ratifizieren.
Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
1. Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald drei Mitglieder des Europarates es nach Art. 9 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.
2. Für jedes Mitglied, welches das Protokoll später ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt es mit dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Rates
- a. die Namen der Unterzeichner und die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde,
- b. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.