Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
0.192.110.02
AS 2012 5683
Übersetzung
Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Abgeschlossen in New York am 13. Februar 1946
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 25. September 2012
In Kraft getreten für die Schweiz am 25. September 2012
(Stand am 22. September 2021)
Da Artikel 104 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945[*] (Charta) bestimmt, dass die Organisation der Vereinten Nationen (Organisation) im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit geniesst, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist;
da Artikel 105 der Charta bestimmt, dass die Organisation im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten geniesst, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, und dass die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder der Organisation und die Bediensteten der Organisation ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten geniessen, deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können;
hat demgemäss die Generalversammlung der Vereinten Nationen durch eine am 13. Februar 1946 angenommene Entschliessung das folgende Übereinkommen genehmigt und jedem Mitglied der Organisation zum Beitritt empfohlen: