Der Kongress der Gemeinden und Regionen Europas (Kongress) ist ein beratendes Organ, das sich aus Vertretern der Gemeinden und Regionen zusammensetzt. Seine Zusammensetzung und seine Befugnisse richten sich nach diesen Artikeln, nach der vom Ministerkomitee verabschiedeten Charta und nach der Geschäftsordnung, die sich der Kongress gegeben hat.
Statutarische Resolution CM/Res (2011) 2 vom 19. Januar 2011 über den Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates und die revidierte Charta im Anhang
0.192.030.23
AS 2012 3149
Übersetzung
Statutarische Resolution CM/Res (2011) 2 über den Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates und die revidierte Charta im Anhang
Angenommen vom Ministerkomitee am 19. Januar 2011
an der 1103. Sitzung der Ministerdelegierten[*]
(Stand am 19. Januar 2011)
Das Ministerkomitee,
gestützt auf die Artikel 15a und 16 der Satzung des Europarates[*],
gestützt auf die statutarische Resolution Res (94) 3 über die Gründung des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas;
gestützt auf die statutarische Resolution Res (2000) 1 über den Kongress der Gemeinden und Regionen Europas[*];
gestützt auf die statutarische Resolution CM/Res (2007) 6 über den Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates und die revidierte Charta im Anhang;
gestützt auf die Empfehlung 162 (2005) des Kongresses über die Revision der Charta des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates;
in Erwägung, dass eine der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft eine stabile und wirksame Demokratie auf der Ebene von Gemeinden und Regionen ist, die dem Subsidiaritätsprinzip der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung folgt, wonach vorzugsweise jene Behörden öffentliche Pflichten erfüllen sollen, die den Bürgern am nächsten sind, wobei die Tragweite und die Art der öffentlichen Aufgaben sowie die Anforderungen von Effizienz und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen sind;
in Erwägung, dass die Schaffung eines beratenden Organs, das sowohl die Gemein-den als auch die Regionen Europas angemessen vertritt, von den Staats- und Regierungsoberhäuptern des Europarates anlässlich des Wiener Gipfels grundsätzlich genehmigt wurde;
in Erwägung der Schlussfolgerungen des Warschauer Gipfels, der beschloss, dass «der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates seine Bemühungen zum Ausbau von lokaler Demokratie und Dezentralisierung fortsetzen muss. Dabei ist die interne Struktur der betroffenen Staaten zu berücksichtigen. Ziel dabei ist die Einbeziehung aller Schichten der europäischen Gesellschaft», und der erklärte, dass «die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Fragen der Demokratie und Good Governance auf allen Ebenen, in Partnerschaft mit der Parlamentarischen Versammlung und dem Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates, fortgesetzt wird»;
im Wunsch, deshalb die Rolle der Gemeinden und Regionen im institutionellen Rahmen des Europarates zu stärken und zu fördern;
in Erwägung, dass die unten aufgeführten Bestimmungen nicht unvereinbar sind mit der Satzung des Europarates,
beschliesst Folgendes:
1. Neben seinen beratenden Funktionen führt der Kongress Aktivitäten mit folgenden Zielen durch:
- a. Sicherstellen der Beteiligung von Gemeinden und Regionen an der Verwirklichung der Einheit in Europa, wie sie in Artikel 1 der Satzung des Europarates beschrieben ist, und Sicherstellen ihrer Vertretung und Beteiligung an den Arbeiten des Europarates;
- b. Vorlegen von Vorschlägen zur Förderung der Demokratie von Gemeinden und Regionen an das Ministerkomitee;
- c. Fördern der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Regionen;
- d. in seinem Zuständigkeitsbereich Aufrechterhalten von Kontakten zu den internationalen Organisationen im Rahmen der allgemeinen Aussenpolitik des Europarates;
- e. enge Zusammenarbeit mit den demokratischen nationalen Verbänden der Gemeinden und Regionen einerseits und mit den europäischen Organisationen, die die Gemeinden und/oder Regionen der Mitgliedstaaten im Europarat vertreten, sowie mit dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union andererseits.
2. Bei Fragen, die die wesentlichen Befugnisse und Interessen der vom Kongress vertretenen Gemeinden und Regionen in Frage stellen können, konsultieren das Ministerkomitee und die Parlamentarische Versammlung den Kongress.
3. Der Kongress erarbeitet regelmässig länderspezifische Berichte über die Lage der Demokratie auf Gemeinde- und Regionsebene in allen Mitgliedstaaten sowie in allen Staaten, die sich um den Beitritt zum Europarat bewerben, und wacht insbesondere über die wirksame Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung.
4. Der Kongress erarbeitet zudem Berichte und Empfehlungen im Anschluss an Wahlbeobachtungen auf Gemeinde- und/oder regionaler Ebene.
5. Die Empfehlungen und Stellungnahmen des Kongresses sind je nachdem an die Parlamentarische Versammlung und/oder das Ministerkomitee sowie an die europäischen und internationalen Organisationen und Institutionen zu richten. Die Resolutionen und die übrigen verabschiedeten Texte, die kein eventuelles Tätigwerden der Versammlung und/oder des Ministerkomitees einschliessen, werden diesen zur Information mitgeteilt.
1. Der Kongress setzt sich aus Vertretern von Gemeinden und Regionen zusammen, die gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Charta des Kongresses ernannt werden. Die Mitglieder werden nach Kriterien und einem Verfahren ernannt, die in der vom Ministerkomitee zu verabschiedenden Charta festgelegt werden. Dabei hat jeder Staat besonders darauf zu achten, dass die verschiedenen Kategorien seiner Gemeinden und Regionen angemessen vertreten sind.
2. Jeder Mitgliedstaat hat Anspruch auf die gleiche Anzahl Sitze im Kongress wie in der Parlamentarischen Versammlung. Jeder Mitgliedstaat kann gleich viele Ersatzleute wie Vertreter entsenden. Sie werden nach den gleichen Kriterien und dem gleichen Verfahren ernannt.
3. Die Vertreter und die Ersatzleute werden für die Dauer von vier Jahren ernannt und bleiben bis zum Beginn derjenigen Sitzung im Amt, die auf den Ablauf der Frist folgt, auf die als Erneuerungssitzung Bezug genommen wird. Dies gilt nicht für die in Artikel 2 Absatz 6 der Charta genannten Fälle.
1. Der Kongress führt jährlich mindestens eine Sitzung durch. Die Sitzungen finden am Sitz des Europarates statt, wenn der Kongress oder sein Büro und das Ministerkomitee nicht gemeinsam etwas anderes beschliessen.
2. Der Kongress setzt sich aus zwei Kammern zusammen: Die Gemeindekammer vertritt die Gemeinden, die Regionenkammer vertritt die Regionen. Der Kongress führt seine Aktivitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel und der Prioritäten des Europarates durch und kann die folgenden Organe einsetzen: Büro, statutarisches Forum, Ausschüsse und Ad-hoc-Arbeitsgruppen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötig sind. Der Kongress informiert das Ministerkomitee über die Einsetzung dieser Ausschüsse.
Der Kongress legt die Mitgliederzahl der Ausschüsse in seiner Geschäftsordnung fest.
1. Dieser Text ersetzt die statutarische Resolution CM/Res (2007) 6 über den Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates sowie die revidierte Charta in deren Anhang, die das Ministerkomitee am 2. Mai 2007 an der 994. Sitzung der Ministerdelegierten verabschiedet hatte.
2. Der Text der Charta des Kongresses, der dieser statutarischen Resolution im Anhang beiliegt, ersetzt den Text der Charta, den das Ministerkomitee am 2. Mai 2007 an der 994. Sitzung der Ministerdelegierten verabschiedet hatte.