Die Schweiz beteiligt sich zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang an der Arbeit des Unterstützungsbüros und hat Anspruch auf die in der Verordnung genannten Unterstützungsmassnahmen des Unterstützungsbüros.
Vereinbarung vom 10. Juni 2014 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (mit Anhängen)
0.142.392.681
AS 2016 747; BBl 2014 6915
Originaltext
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen
Abgeschlossen am 10. Juni 2014
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2015[*]
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2016
(Stand am 1. März 2016)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
nachstehend «Schweiz» genannt, einerseits
und
die Europäische Union,
nachstehend «EU» genannt, andererseits,
gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010[*] zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, nachstehend «Verordnung» genannt,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung sieht vor, dass das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen, nachstehend «Unterstützungsbüro» genannt, um seinen Auftrag erfüllen zu können, der Beteiligung von Ländern offen gegenüber stehen sollte, die mit der EU Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das EU-Recht in dem unter die Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden, was insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, nachstehend «assoziierte Länder» genannt, betrifft.
(2) Die Schweiz hat mit der EU Abkommen geschlossen, auf deren Grundlage sie das EU-Recht in dem unter die Verordnung fallenden Bereich übernommen hat und anwendet, insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags[*],
haben Folgendes vereinbart:
Die Schweiz ist im Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros als Beobachterin ohne Stimmrecht vertreten.
(1) Die Schweiz leistet einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen des Unterstützungsbüros, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres Bruttoinlandsprodukts (BIP) am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.
(2) Der finanzielle Beitrag gemäss Absatz 1 fällt ab dem Tag nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung an. Der erste finanzielle Beitrag wird entsprechend der nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in dem betreffenden Jahr noch verbleibenden Zeitspanne anteilmässig gekürzt.
(1) Die Schweiz wendet ihre nationalen Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr an.[*]
(2) Für die Zwecke dieser Vereinbarung findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Unterstützungsbüro die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000[*] zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung.
(3) Die Schweiz beachtet die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit der im Besitz des Unterstützungsbüros befindlichen Dokumente.
Das Unterstützungsbüro besitzt Rechtspersönlichkeit nach schweizerischem Recht und verfügt in der Schweiz über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach schweizerischem Recht zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern und ist vor Gericht parteifähig.
Die Haftung des Unterstützungsbüros bestimmt sich nach Artikel 45 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung.
Die Schweiz erkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Unterstützungsbüro nach Massgabe des Artikels 45 Absätze 2 und 4 der Verordnung an.
(1) Im Einklang mit Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung gelten für Staatsangehörige der Schweiz, die vom Unterstützungsbüro als Bedienstete eingestellt werden, das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die von den Organen der EU einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen sowie die vom Unterstützungsbüro gemäss Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen.
(2) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der Schweiz, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, nach den vom Unterstützungsbüro erlassenen Vorschriften für die Auswahl und Einstellung von Personal vom Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros auf Vertragsbasis eingestellt werden.
(3) Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung gilt entsprechend für Staatsangehörige der Schweiz.
(4) Staatsangehörige der Schweiz können jedoch nicht zum Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros ernannt werden.
(1) Die Schweiz wendet auf das Unterstützungsbüro und dessen Personal das dieser Vereinbarung als Anhang II beigefügte Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie die auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten des Unterstützungsbüros an.
(2) Das Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist in der Anlage zu Anhang II festgelegt.
Die sich auf Artikel 44 der Verordnung beziehenden Bestimmungen für die von der EU in der Schweiz durchgeführte Finanzkontrolle betreffend Teilnehmer an Aktivitäten des Unterstützungsbüros sind in Anhang III enthalten.
(1) Ein Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Schweiz überwacht die ordnungsgemässe Durchführung dieser Vereinbarung und gewährleistet diesbezüglich einen kontinuierlichen Meinungs- und Informationsaustausch. Aus praktischen Gründen tagt der Ausschuss gemeinsam mit den entsprechenden Ausschüssen, die mit anderen gemäss Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung beteiligten assoziierten Ländern eingesetzt wurden. Er tritt auf Antrag der Schweiz oder der Europäischen Kommission zusammen. Der Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros wird über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet.
(2) Informationen über geplante EU-Rechtsvorschriften, die die Verordnung entweder unmittelbar berühren oder ändern oder sich voraussichtlich auf den in Artikel 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen finanziellen Beitrag auswirken, werden übermittelt und es wird ein Meinungsaustausch im Ausschuss darüber geführt.
Die Anhänge dieser Vereinbarung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
(1) Die Vertragsparteien genehmigen diese Vereinbarung nach ihren jeweiligen internen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.
(2) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung gemäss Absatz 1 in Kraft.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann nach Konsultationen im Ausschuss diese Vereinbarung durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung ausser Kraft.
(3) Diese Vereinbarung wird beendet, sofern das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags beendet wird.
(4) Diese Vereinbarung ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.Geschehen zu Brüssel am zehnten Juni zweitausendundvierzehn.