Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck «Ausländer» eine Person, die weder die schweizerische noch die slowenische Staatsangehörigkeit besitzt. Auch Staatenlose gelten als Ausländer.
Abkommen vom 27. Juli 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Prot.)
0.142.116.919
AS 20052403
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abgeschlossen am 27. Juli 2004
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. April 2005
(Stand am 11. April 2005)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Slowenien
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zu fördern, um eine bessere Anwendung der Bestimmungen über den Personenverkehr zu gewährleisten,
im Bestreben, die Rückübernahme und die Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Geist der Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern,
in Übereinstimmung mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950[*] und dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951[*] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967[*],
entschlossen, die illegale Migration zu bekämpfen,
haben Folgendes vereinbart:
I. Definition
II. Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos eine Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder einsichtig glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels kann die Staatsangehörigkeit der Person mit den im Protokoll aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden.
(1) Wird die Staatsangehörigkeit auf Grund der im Protokoll aufgeführten Dokumente und Informationen vermutet, stellen die Konsularbehörden der ersuchten Vertragspartei innerhalb von drei Arbeitstagen der zu übernehmenden Person das für ihre Rückführung erforderliche Passersatzpapier (Laissez-passer) aus.
(2) Wird die Staatsangehörigkeit der Person durch die vorgelegten Dokumente nicht nachgewiesen oder einsichtig glaubhaft gemacht, führen die Konsularbehörden der ersuchten Vertragspartei innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Eingang des Rückübernahmegesuchs bei der ersuchten Vertragspartei eine Anhörung der zu übergebenden Person durch. Diese Anhörung wird von der ersuchenden Vertragspartei in Absprache mit der zuständigen Konsularbehörde so rasch wie möglich durchgeführt.
(3) Wird bei der Anhörung durch das Konsulat der ersuchten Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der zu übergebenden Person festgestellt oder einsichtig glaubhaft gemacht, stellt das Konsulat unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens innerhalb von neun Arbeitstagen nach Eingang des Rückübernahmegesuchs ein Passersatzpapier (Laissez-passer) aus.
III. Rückübernahme von Ausländern
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos einen Ausländer, der innerhalb von neun Monaten vor der Antragsstellung das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei verlassen hat, nachdem er sich dort mindestens zwei Wochen lang aufgehalten hat.
(2) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos einen Ausländer, der im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht erfüllt, wenn diese Person ein gültiges Visum oder irgendeinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, das oder der von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden ist. Von dieser Bestimmung ausgenommen ist die Bewilligung des vorläufigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die im Zusammenhang mit der Behandlung eines Asylgesuchs erteilt wurde.
Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 4 gilt nicht gegenüber:
- a) Ausländern, die legal ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind oder denen von der ersuchenden Vertragspartei ein Visum oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, ausser die ersuchte Vertragspartei hat ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel von längerer Dauer ausgestellt;
- b) Ausländern, die sich länger als sechs Monate im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufgehalten haben, ausser sie sind im Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels;
- c) Ausländern, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus in Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 oder den Status von Staatenlosen in Anwendung des New Yorker Abkommens vom 28. September 1954[*] über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
- d) Ausländern, die von der ersuchten Vertragspartei tatsächlich in ihr Herkunftsland oder in einen Drittstaat weggewiesen wurden, sofern sie nicht in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich im Anschluss an die Durchführung der Wegweisungsmassnahme im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben.
(1) Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 kann die Einreise oder der Aufenthalt des Ausländers in das bzw. im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei mit den im Protokoll aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden. Die Einreise oder der Aufenthalt kann auch auf Grund eines anderen der im Protokoll genannten Mittel festgestellt werden. Sind solche Mittel vorhanden, ist die Einreise oder der Aufenthalt als glaubhaft zu erachten.
(2) Ein Rückübernahmegesuch wird gemäss den im Protokoll festgelegten Modalitäten direkt von der einen zuständigen Behörde an die andere übermittelt.
Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine Person wieder zurück, wenn sich bei späteren Abklärungen nach ihrer Rückübernahme durch die ersuchte Vertragspartei herausstellt, dass diese Person zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht erfüllte.
IV. Durchbeförderung
(1) Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung eines Ausländers durch ihr Hoheitsgebiet, wenn die ersuchende Vertragspartei die Übernahme durch das Zielland und durch andere Durchgangsländer sichergestellt hat. In diesem Fall braucht der durchreisende Ausländer kein Transitvisum.
(2) Die ersuchende Vertragspartei trägt die Verantwortung während der gesamten Reise eines Ausländers in dessen Zielland und nimmt diese Person wieder zurück, wenn die Übernahme im Zielland oder in einem anderen Transitland aus irgendeinem Grund verweigert wird oder nicht durchgeführt werden kann.
(3) Für die Zwecke der Durchbeförderung teilt die ersuchende Vertragspartei der ersuchten Vertragspartei mit, ob die von einem solchen Entscheid betroffene Person begleitet werden muss. Für die Zwecke der Durchbeförderung kann die ersuchte Vertragspartei:
- a) die Begleitung selber sicherstellen, wobei ihr die ersuchende Vertragspartei die Kosten dafür zurückerstattet;
- b) die Begleitung in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Vertragspartei sicherstellen;
- c) die ersuchende Vertragspartei ermächtigen, die Begleitung in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen.
In den beiden letzteren Fällen werden die Begleitpersonen der ersuchenden Vertragspartei den zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei unterstellt.
Das Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung wird gemäss den im Protokoll festgelegten Modalitäten direkt von der einen zuständigen Behörde an die andere übermittelt.
(1) Erfolgt die Durchbeförderung unter Begleitung, führen die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei ihren Auftrag unbewaffnet aus und tragen eine Transitbewilligung bei sich.
(2) Die Begleitbeamten stellen die Überwachung des Ausländers sicher und sind dafür verantwortlich, dass er an Bord des Flugzeugs geht. Dabei erhalten sie Unterstützung von der ersuchten Vertragspartei und sind dieser unterstellt.
(3) Wenn nötig kann auch die ersuchte Vertragspartei nach Absprache mit den Begleitbeamten die Überwachung und das Anbordgehen des Ausländers sicherstellen.
(4) Die ersuchende Vertragspartei muss alle erforderlichen Massnahmen treffen, damit der Ausländer den Flughafen der ersuchten Vertragspartei so rasch wie möglich passiert.
(1) Erfolgt die Durchbeförderung ohne Begleitung, stellen Beamte der ersuchten Vertragspartei die Überwachung und das Anbordgehen sicher.
(2) Die Überwachung darf ab der Ankunft am Flughafen höchstens 24 Stunden dauern.
Wenn bei einer Durchbeförderung das Anbordgehen der betreffenden Person verweigert wird oder nicht möglich ist, muss die ersuchende Vertragspartei entweder
- a) diese Person unverzüglich oder innerhalb von höchstens 24 Stunden ab der Ankunft am Flughafen wieder zurücknehmen, sofern sie nicht begleitet ist, oder
- b) bei der ersuchten Vertragspartei beantragen, ein erneutes Anbordgehen der betreffenden Person einzuleiten und in der Zwischenzeit die Überwachung dieser Person sicherzustellen. Die Dauer der Überwachung darf die für die Ausreise der Person unbedingt erforderliche Zeit, in jedem Fall 24 Stunden ab der Ankunft am Flughafen, nicht überschreiten. Ist die ersuchte Vertragspartei mit diesem Vorschlag nicht einverstanden, muss die ersuchende Vertragspartei den Ausländer, um dessen Durchbeförderung sie ersucht hatte, unverzüglich oder im Falle von höherer Gewalt innerhalb einer neuen Frist von 24 Stunden wieder zurücknehmen. Die Verweigerung des Anbordgehens in einem Durchgangsstaat zieht dieselben Rechtsfolgen nach sich, wie sie die Gesetzgebung der ersuchenden Vertragspartei für den Fall einer solchen Verweigerung im eigenen Hoheitsgebiet vorsieht.
Die Behörden des Durchgangsstaates unterrichten die Behörden der ersuchenden Vertragspartei über alle Fakten im Zusammenhang mit Vorfällen während der Durchbeförderung.
(1) Die Behörden des Durchgangsstaates gewähren den Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei bei der Ausführung ihres Auftrags im Rahmen dieses Abkommens denselben Schutz und dieselbe Unterstützung, die sie den entsprechenden Beamten des eigenen Landes gewähren würden.
(2) Während der Durchbeförderung sind Begleitbeamte, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Einsatz sind, den entsprechenden Beamten dieser Vertragspartei gleichgestellt, was Straftaten anbelangt, deren Opfer sie werden oder die sie selber begehen. Die mit der Durchbeförderung beauftragten Begleitbeamten unterstehen den gesetzlichen Vorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind.
Die mit der Durchbeförderung beauftragten Begleitbeamten müssen zu jedem Zeitpunkt nachweisen können, dass sie in amtlicher Funktion tätig sind, und ein Dokument bei sich tragen, welches bescheinigt, dass die Transitbewilligung von der ersuchten Vertragspartei erteilt wurde.
(1) Wenn ein Begleitbeamter der ersuchenden Vertragspartei, der im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Durchbeförderung vornimmt, bei der Ausführung oder im Rahmen seines Auftrags einen Schaden erleidet, zahlt die ersuchende Vertragspartei den entsprechenden Schadenersatz, ohne dass sie auf die ersuchte Vertragspartei Rückgriff nehmen kann.
(2) Wenn Begleitbeamte einer Vertragspartei in Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Einsatz sind, haftet die ersuchende Vertragspartei gemäss dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind, für den von ihnen bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.
(3) Verlangt die geschädigte Person Schadenersatz von der in Absatz 2 genannten ersuchten Vertragspartei, haftet die ersuchte Vertragspartei für diesen Schaden in gleicher Weise, wie wenn ihre eigenen Beamten ihn verursacht hätten. Die Vertragspartei, deren Beamte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einer Person einen Schaden zugefügt haben, erstattet dieser anderen Vertragspartei den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die geschädigte Person oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
(4) Vorbehaltlich der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme der Bestimmung von Absatz 3 verzichtet jede Vertragspartei im Falle von Absatz 2 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens einer anderen Vertragspartei gegenüber geltend zu machen.
Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden:
- a) wenn der Ausländer im Zielstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Gefahr läuft, wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen oder verfolgt zu werden;
- b) wenn der Ausländer im Zielstaat oder in einem Durchgangsstaat Gefahr läuft, wegen Ereignissen, die vor der Durchbeförderung stattgefunden haben, vor einem Strafgericht angeklagt oder verurteilt zu werden.
V. Datenschutz
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten zu übermitteln sind, werden diese Daten gemäss dem nationalen und internationalen Recht erfasst, bearbeitet und geschützt. Insbesondere sind folgende Kriterien zu beachten:
- a) Die Vertragspartei, welche die Daten erhält, verwendet diese nur zu dem in diesem Abkommen vorgesehenen Zweck und unter den von der übermittelnden Vertragspartei festgesetzten Bedingungen.
- b) Auf Anfrage hat die Vertragspartei, welche die Daten erhält, die übermittelnde Vertragspartei über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse zu informieren.
- c) Personendaten dürfen ausschliesslich an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und von diesen verwendet werden. Dabei ist so vorzugehen, dass Unbefugte nicht auf diese Daten zugreifen können. Die Weitergabe an andere Stellen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei.
- d) Die Vertragspartei, welche die Daten übermittelt, muss sich vergewissern, dass diese richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war deren Übermittlung widerrechtlich, muss die Vertragspartei, die diese erhalten hat, unverzüglich benachrichtigt werden. Sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten.
- e) Die betreffende Person ist auf ihr Gesuch hin in Kenntnis zu setzen über die Übermittlung sie betreffender Daten sowie über deren Verwendungszweck.
- f) Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert. Jede Vertragspartei hat die Daten einem geeigneten Gremium mit unabhängiger Kontrolle der Datenverarbeitung und -verwendung anzuvertrauen.
- g) Die Behörden, welche Personendaten übermitteln oder erhalten, sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen.
- h) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen.
(2) Personendaten, die im Rahmen der Rückübernahme zu übermitteln sind, dürfen ausschliesslich betreffen:
- a) die Personalien der zu übergebenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Aliasnamen, Decknamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);
- b) Reisepass, Identitätskarte oder andere Identitätsausweise und Reisedokumente;
- c) sonstige Informationen, die für die Identifizierung der zu übergebenden Person erforderlich sind (z. B. Fingerabdrücke);
- d) Reisewege und Aufenthaltsorte;
- e) im Ausland ausgestellte Aufenthaltstitel oder Visa.
VI. Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
(1) Beide Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Sie unterrichten einander laufend über die Einreisevoraussetzungen für ausländische Personen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Zusammenkunft von Experten beider Vertragsparteien verlangen, um Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens zu klären.
Sämtliche mit der Rückübernahme und Durchbeförderung verbundenen Kosten für den Transport bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei oder bis zur Grenze des Zielstaates sowie die Kosten einer allfälligen Rückkehr trägt die ersuchende Vertragspartei.
(1) Innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung dieses Abkommens teilen die Vertragsparteien einander den Namen und die Adresse der für die Umsetzung des Abkommens zuständigen Behörde mit und übermitteln einander eine Liste der Ein- und Ausreiseorte, an denen die Rückübernahme und Durchbeförderung vorgenommen wird.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich auf diplomatischem Weg über Änderungen, welche die in Absatz 1 genannten Angaben betreffen.
(3) Für die Umsetzung dieses Abkommens schliessen die Vertragsparteien ein Protokoll ab über:
- – die Vorgehensweise, Dokumente, Gesuche und weitere Informationen für die Umsetzung der Rückübernahme oder der Durchbeförderung,
- – die Modalitäten der Kostenbegleichung nach Artikel 20 dieses Abkommens.
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich ergeben aus:
- – dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967;
- – der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950;
- – internationalen Abkommen und Vereinbarungen über die Auslieferung, Übernahme, Rückübernahme oder Durchbeförderung von Staatsangehörigen und Ausländern.
Das vorliegende Abkommen gilt ebenfalls für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein[*] und für dessen Staatsangehörige.
(1) Jede Vertragspartei kann die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens aus wichtigen Gründen, namentlich zum Schutz der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit, durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich auf diplomatischem Weg über die Aufhebung einer solchen Massnahme.
(2) Die Suspendierung tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der betreffenden Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
(1) Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft, mit welcher die Vertragsparteien einander die Erfüllung der innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten bekannt geben.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird 30 Tage nach Erhalt dieser Mitteilung wirksam.