SR 0.142.116.499

Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Durchführungsprotokoll und Anhängen)

vom 19. September 2005
(Stand am 31.03.2006)

0.142.116.499

 AS 2006 1821

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 19. September 2005
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 31. März 2006

(Stand am 31. März 2006)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Polen

nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

in dem Wunsch, die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Geist der Zusammenarbeit und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu erleichtern,

in Anbetracht der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der am 4. November 1950[*] in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des am 28. Juli 1951[*] in Genf abgeschlossenen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967[*] in New York abgeschlossenen Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

haben Folgendes vereinbart:

Kapitel I: Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Art. 1

1. Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

2. Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine solche in Absatz 1 genannte Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.

Art. 2

1. Wird glaubhaft gemacht, dass eine rückzuübernehmende Person die Staatsangehörigkeit der anderen Vertragspartei besitzt, sorgt eine diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei nach durchgeführter Überprüfung unverzüglich dafür, dass dieser Person ein Reisedokument ausgestellt wird, sofern dies für deren Rückübernahme erforderlich ist.

2. Bestehen Zweifel an der Staatsangehörigkeit einer rückzuübernehmenden Person, trifft eine diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei innerhalb von drei aufeinander folgenden Arbeitstagen ab Eingang des Gesuchs sämtliche Massnahmen, die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Anhörung der betreffenden Person und Nachforschungen in den relevanten Registern. Bestätigt sich dabei die Staatsangehörigkeit, sorgt die diplomatische oder konsularische Vertretung unverzüglich dafür, dass dieser Person ein Reisedokument ausgestellt wird.

Kapitel II: Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Art. 3

1. Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn diese Person ein gültiges Visum oder irgendeinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, das oder der von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden ist.

2. Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person mit einem öffentlichen Verkehrsmittel (Flugzeug, Bus oder Bahn) direkt in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist, nachdem sie in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist war, sich darin aufgehalten hatte oder durch dieses durchgereist war.

3. Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person innerhalb von sechs Monaten vor Einreichung des Rückübernahmegesuchs das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei verlassen hat, nachdem sie sich mindestens sechs Tage legal darin aufgehalten hatte.

Art. 4

Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 3 gilt nicht gegenüber:

  1. a) Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen von der ersuchenden Vertragspartei ein anderes Visum als ein Transit- oder Flughafenvisum oder irgendein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, ausser die ersuchte Vertragspartei hat ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel von längerer Dauer ausgestellt;
  2. b) Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die berechtigt sind, sich im Hoheitsgebiet eines Staates aufzuhalten, mit dem die ersuchende Vertragspartei eine gemeinsame Staatsgrenze hat;
  3. c) Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich länger als ein Jahr im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufgehalten haben, ausser sie sind im Besitz irgendeines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels;
  4. d) Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die die ersuchende Vertragspartei entweder in Anwendung des am 28. Juli 1951 in Genf abgeschlossenen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossenen Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtlinge oder in Anwendung des am 28. September 1954[*] in New York abgeschlossenen Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen als Staatenlose anerkannt hat;
  5. e) Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die von der ersuchten Vertragspartei in ihr Herkunftsland oder in einen Drittstaat weggewiesen wurden, sofern sie nicht in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie im Anschluss an den Vollzug ihrer Wegweisung aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erneut in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist oder durch dieses durchgereist waren oder sich darin aufgehalten hatten.
Art. 5

Die ersuchende Vertragspartei nimmt ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jede in Artikel 3 genannte Person wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllte.

Kapitel III: Durchbeförderung

Art. 6

1. Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung der ersuchenden Vertragspartei betroffen sind, durch ihr Hoheitsgebiet, sofern die ersuchende Vertragspartei die Übernahme im Zielstaat oder in anderen Transitstaaten sichergestellt hat.

2. Die ersuchende Vertragspartei bietet der ersuchten Vertragspartei Gewähr dafür, dass jede Person, deren Durchbeförderung genehmigt wird, ein gültiges Reiseticket und ein gültiges Reisedokument für den Zielstaat besitzt. Die ersuchende Vertragspartei trägt die volle Verantwortung während der gesamten Reise eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in den Zielstaat oder in andere Transitstaaten und nimmt diese Person wieder zurück, wenn die Wegweisung oder Einreiseverweigerung aus irgendeinem Grund nicht vollzogen werden kann.

Art. 7

Die Durchbeförderung zwecks Vollzug einer Wegweisung oder nach einer Einreiseverweigerung kann abgelehnt werden, wenn:

  1. a) ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Zielstaat oder in einem anderen Transitstaat Gefahr läuft, wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden;
  2. b) ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Zielstaat, in einem anderen Transitstaat oder im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung zu erwarten hätte. Die ersuchte Vertragspartei informiert schriftlich die ersuchende Vertragspartei vor der Durchbeförderung über jede solche in ihrem Hoheitsgebiet eröffnete Strafverfolgung oder ergangene Verurteilung.
Art. 8

Die ersuchende Vertragspartei teilt der ersuchten Vertragspartei mit, ob die durchzubefördernde Person begleitet werden muss. Die ersuchte Vertragspartei kann die Begleitung selber sicherstellen oder die ersuchende Vertragspartei ermächtigen, die Begleitung in ihrem Hoheitsgebiet zu übernehmen.

Art. 9

1. Erfolgt die Durchbeförderung unter Begleitung müssen die Begleitbeamten, während sie ihren Auftrag ausführen, über einen Reisepass, einen Dienstausweis und eine von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Transitbewilligung verfügen.

2. Die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei begleiten die durchzubefördernde Person in Zivilkleidung. Sie können Plastikhandschellen verwenden, wenn dies aufgrund des Verhaltens dieser Person erforderlich ist, um die Sicherheit während der Reise zu gewährleisten.

3. Während der Durchbeförderung sind die Begleitbeamten für die Überwachung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen verantwortlich und müssen sicherstellen, dass die betreffende Person an Bord des Flugzeugs geht. Dabei erhalten sie Unterstützung von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei und müssen deren Anweisungen befolgen.

4. Wenn nötig kann die ersuchte Vertragspartei die Verantwortung für die Überwachung und das Anbordgehen des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen übernehmen.

5. Die ersuchende Vertragspartei trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose den Flughafen der ersuchten Vertragspartei so rasch wie möglich passiert.

Art. 10

Wird der durchzubefördernden Person das Anbordgehen verweigert oder ist das Anbordgehen nicht möglich, nimmt die ersuchende Vertragspartei diese Person unverzüglich oder innerhalb von höchstens 24 Stunden nach deren Ankunft am Flughafen wieder zurück.

Art. 11

Beteiligen sich die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei an der Durchbeförderung, unterrichten sie die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei über alle nennenswerten Vorfälle während der Durchbeförderung.

Kapitel IV: Datenschutz

Art. 12

1. Personendaten, die im Zusammenhang mit diesem Abkommen übermittelt werden, dürfen ausschliesslich betreffen:

  1. a) die Personalien der rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);
  2. b) den Reisepass, die Identitätskarte, sonstige Identitätsausweise und Reisedokumente;
  3. c) sonstige Informationen, die für die Identifizierung der rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person erforderlich sind (insbesondere Fingerabdrücke, Fotografien);
  4. d) Aufenthaltsorte und Reisewege;
  5. e) ausgestellte Aufenthaltstitel oder Visa.

2. Personendaten werden von jeder Vertragspartei gemäss ihrem innerstaatlichen Recht, unter Wahrung der Rechte der betreffenden Personen und unter den Voraussetzungen nach den Absätzen 3–7 bearbeitet.

3. Personendaten dürfen nur von den für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens bearbeitet werden. Die Vertragspartei, welche die Daten übermittelt, muss sich vergewissern, dass diese richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war deren Übermittlung widerrechtlich, muss die Vertragspartei, die diese erhalten hat, unverzüglich benachrichtigt werden. Sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten.

4. Personendaten dürfen ausschliesslich an zuständige Behörden oder Dienste, die in diesem Abkommen genannte Aufgaben erfüllen, übermittelt werden. Personendaten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde, welche die Daten übermittelt, an andere Behörden oder Dienste weitergeleitet werden. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert.

5. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf Antrag über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

6. Jede Vertragspartei dokumentiert die Übermittlung von Personendaten.

7. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen.

Kapitel V: Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 13

1. Die Kosten für die Beförderung einer rückzuübernehmenden Person nach den Artikeln 1, 3 und 5 bis zu einer Staatsgrenze der ersuchten Vertragspartei und die Kosten für eine allfällige Rückbeförderung trägt die ersuchende Vertragspartei.

2. Die Kosten für eine Durchbeförderung nach den Artikeln 6 und 10 bis zum Zielstaat und die Kosten für eine allfällige Rückbeförderung trägt die ersuchende Vertragspartei.

Art. 14

1. Die Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens sind im Durchführungsprotokoll festgelegt. Dieses ist Bestandteil dieses Abkommens und beinhaltet insbesondere Folgendes:

  1. a) die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden;
  2. b) Formularvorlagen für Rückübernahme- und Durchbeförderungsgesuche;
  3. c) die Modalitäten der Kostenbegleichung;
  4. d) die Modalitäten der Übermittlung von Gesuchen betreffend rückzuübernehmende oder durchzubefördernde Personen;
  5. e) die Dokumente und Informationen, mit denen die Staatsangehörigkeit oder die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, der Aufenthalt darin oder die Durchreise durch dieses nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird;
  6. f) die Grenzübergangsstellen, an denen die Rückübernahme oder Durchbeförderung durchgeführt werden kann;
  7. g) die Fristen für die Behandlung von Gesuchen um Rückübernahme oder Durchbeförderung und für deren Durchführung.

2. Änderungen, welche die zuständigen Behörden oder die Grenzübergangsstellen betreffen, werden der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Weg mitgeteilt.

Art. 15

Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich ergeben aus:

  1. a) dem am 28. Juli 1951 in Genf abgeschlossenen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossenen Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
  2. b) den von den Vertragsparteien unterzeichneten Abkommen über den Schutz der Menschenrechte;
  3. c) internationalen Auslieferungsabkommen;
  4. d) anderen relevanten internationalen Abkommen.
Art. 16

Die Bestimmungen dieses Abkommens werden von einer zuständigen Behörde nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gemäss ihrem innerstaatlichen Recht umgesetzt.

Art. 17

1. Bei der Durchführung dieses Abkommens arbeiten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zusammen und konsultieren einander.

2. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Experten beider Vertragsparteien beigezogen werden, um Fragen und Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu klären.

3. Meinungsverschiedenheiten werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.

Art. 18

Dieses Abkommen gilt auch für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und für dessen Staatsangehörige.

Art. 19

Bei Inkrafttreten dieses Abkommens treten die Artikel 7–9 und 14 des zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen am 2. September 1991[*] in Bern abgeschlossenen Abkommens über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht ausser Kraft.

Art. 20

1. Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung gemäss dem innerstaatlichen Recht beider Vertragsparteien, die durch diplomatische Noten bekannt gegeben wird. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit durch eine entsprechende Notifikation an die andere Vertragspartei vorübergehend ganz oder teilweise, mit Ausnahme von Artikel 1, suspendieren. Die Suspendierung tritt zwei Tage nach Eingang der Notifikation in Kraft. Die Vertragsparteien teilen einander die Gründe für eine solche Suspendierung unverzüglich mit.

3. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird 60 Tage nach Eingang der Notifikation wirksam.