Die Untertanen und Bürger der beiden hohen vertragenden Teile sollen gegenseitig den Angehörigen des eigenen Landes vollständig gleichgestellt sein in allem, was betrifft den Aufenthalt und die Niederlassung, die Ausübung von Handel, von Gewerben und Berufen, die Bezahlung von Steuern[*], die Ausübung der Kulte, das Recht, bewegliches und unbewegliches Vermögen jeder Art durch Kauf, Verkauf, Schenkung, Tausch, durch Testament und in der Erbfolge ohne Testament zu erwerben und darüber zu verfügen.Mit Bezug auf ihre persönliche Stellung sollen sie in allen Beziehungen den Untertanen der meistbegünstigten fremden Nation vollständig gleichgestellt sein.Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die gesetzlichen Unterscheidungen zwischen den Personen abendländischer Herkunft und denjenigen morgenländischer Herkunft in den niederländischen Besitzungen im östlichen Archipel nicht aufgehoben.
Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag vom 19. August 1875 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande (mit Zusatzprotokoll)
0.142.116.361
BS 11 702; BBl 1878 II 1065 III 296
Übersetzung
Freundschafts‑, Handels- und Niederlassungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande
Abgeschlossen am 19. August 1875
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. August 1878[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. September 1878
In Kraft getreten am 1. Oktober 1878
(Stand am 10. Januar 1997)
Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Majestät der König der Niederlande,
gleichmässig von dem Wunsche beseelt, die Freundschaftsbande, welche die beiden Völker vereinigen, enger zu knüpfen, und von der Absicht geleitet, die Handels-beziehungen zwischen der Schweiz und den Niederlanden zu verbessern und zu erweitern, haben sich entschlossen, einen Freundschafts‑, Niederlassungs- und Handelsvertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach Austausch ihrer beiderseitigen, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,
die folgenden Artikel festgesetzt und unterzeichnet haben:
Die Erzeugnisse des Bodens und der Industrie des Königreiches der Niederlande und seiner Kolonien, woher sie auch kommen mögen, und alle Handelswaren ohne Unterschied des Ursprungs, welche aus diesem Königreiche oder aus seinen Kolonien kommen, sollen in der Schweiz auf dem nämlichen Fusse und ohne andere oder grössere Abgaben, unter welcher Benennung es immer sei, unterworfen zu sein, zugelassen werden wie die gleichartigen Erzeugnisse der meistbegünstigten fremden Nation.Ebenso sollen die Erzeugnisse des Bodens und der Industrie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, woher sie auch kommen mögen, und alle Handelswaren ohne Unterschied der Herkunft, welche aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft kommen, in dem Königreiche der Niederlande und in seinen Kolonien auf dem nämlichen Fusse und ohne andern oder grössern Abgaben, unter welcher Benennung es sein mag, unterworfen zu sein, zugelassen werden wie die gleichartigen Erzeugnisse der meistbegünstigten fremden Nation. Diese Bestimmungen kommen nicht in Anwendung auf die Befreiung von dem Eingangszolle, welche den einheimischen Staaten des östlichen Archipels mit Bezug auf die Einfuhr ihrer Erzeugnisse in die Kolonien der Niederlande gewährt ist.[*]
Die beiden hohen vertragenden Teile gewährleisten einander gegenseitig in allem, was die Durchfuhr und die Ausfuhr betrifft die Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten fremden Nation.
Jede Herabsetzung des Zolltarifs, jede Begünstigung, jede Immunität, welche der eine der hohen vertragenden Teile den Untertanen, dem Handel oder den Erzeugnissen des Bodens oder der Industrie[*] einer dritten Macht gewähren wird, sollen sofort und ohne Bedingung auch auf den andern dieser hohen Teile ausgedehnt werden. Keiner der hohen vertragenden Teile darf den andern in einer dieser Richtungen einem Verbot oder einer gesetzlichen Abgabe unterwerfen, welche nicht gleichzeitig auf alle diese andern Nationen Anwendung finden würden.
Der gegenwärtige Vertrag bleibt während zehn Jahren in Kraft, von dem Tage an, welcher in dem Verbalprozess über die Auswechslung der Ratifikationsurkunden festgesetzt werden wird. Falls weder der eine noch der andere der hohen vertragenden Teile zwölf Monate vor dem Ablauf des erwähnten Zeitraumes seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in Kraft bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem der eine oder der andere der hohen vertragenden Teile ihn gekündigt haben wird.Gegenwärtiger Vertrag soll ratifiziert werden, und die Auswechslung der Ratifikationsurkunden soll in Bern sobald als möglich stattfinden.