In Bezug auf Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrags[*] wird festgesetzt: dass die Erklärungen vom 10./21. Dezember 1866[*] betreffend die Befreiung von den Zwangsanleihen, mit dem 29. Oktober 1873 ausser Kraft treten; dabei ist jedoch wohl verstanden, dass von jenem Zeitpunkte an die beiden Staaten fortfahren werden, sich gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu sichern.
Protokoll vom 1. Mai 1869 betreffend die Vollziehung der am 22. Juli 1868 in Bern und Florenz zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen und unterzeichneten Verträge und Übereinkünfte
0.142.114.541.1
BS11 680
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Protokoll
betreffend die Vollziehung der am 22. Juli 1868 in Bern
und in Florenz zwischen der Schweiz und Italien
abgeschlossenen und unterzeichneten Verträge und Übereinkünfte
Abgeschlossen am 1. Mai 1869
In Kraft getreten am 1. Mai 1869
(Stand am 1. Mai 1869)
Um die Zweifel zu beseitigen, zu welchen einige Bestimmungen der am 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen und unterzeichneten Übereinkünfte bei der Anwendung Veranlassung geben könnten, und zu dem Zwecke, sich zum voraus über die bei der Vollziehung gewisser anderer Bestimmungen der nämlichen Übereinkünfte zu befolgenden Formen zu verständigen,
haben die Unterzeichneten, hiezu von ihren respektiven Regierungen gehörig bevollmächtigt,
die folgenden Artikel vereinbart:
Behufs der Vollziehung des Artikels 9 des nämlichen Vertrags ist vereinbart worden, dass die Appellationshöfe des Königreichs, das Bundesgericht und das Obergericht jedes eidgenössischen Standes fortan direkt miteinander korrespondieren können in Bezug auf alles, was die Zusendung und die Erledigung von Rogatorien in Zivil- oder Strafsachen betrifft.Geldbeträge, welche den Rogatorien oder den auf deren Vollziehung bezüglichen Aktenstücken beigefügt werden müssen, sind durch Postmandate, lautend an die Ordre der Behörden, an welche jene Wertbeträge gerichtet sind, zu übermitteln.Es ist wohl verstanden, dass die direkte Korrespondenz zwischen den Gerichten und den obgenannten Appellationshöfen niemals stattfinden darf mit Bezug auf Auslieferungsbegehren, für welche in allen Beziehungen die Bestimmungen der diese Materie beschlagenden Übereinkunft zu befolgen sind.
Die königliche Regierung gibt zu, dass nach dem von der schweizerischen Bundesversammlung in Bezug auf das letzte Alinea des Artikels 17 des obgenannten Vertrags ausgesprochenen Vorbehalt[*], die Streitigkeiten, welche zwischen den Erben eines in Italien verstorbenen Schweizers hinsichtlich seines Nachlasses entstehen könnten, vor den Richter des Heimatorts des Erblassers gebracht werden sollen.
Dieses Protokoll soll als ein integrierender Bestandteil der Verträge, auf welche dasselbe sich bezieht, betrachtet und vollzogen werden.So geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am ersten Mai eintausendachthundertneunundsechzig.