Da die Handelsbeziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Britischen Reiche gegenwärtig durch den Vertrag vom 6. September 1855 geregelt sind, so ist es wünschenswert, sich nachträglich über die Anwendung gewisser Bestimmungen dieses Vertrages in einigen Besitzungen Seiner Britischen Majestät, nämlich im Dominium von Kanada, im Australischen Bund, im Dominium von Neu-Seeland, in der Südafrikanischen Union und in Neufundland zu verständigen. Diese Bestimmungen beziehen sich auf Waren, die aus dem Gebiete des einen der hohen vertragschliessenden Teile herkommen oder daselbst erzeugt oder hergestellt worden sind und die in das Gebiet des andern Teiles eingeführt werden.In dieser Hinsicht wird vereinbart, dass jeder der hohen vertragschliessenden Teile das Recht hat, jederzeit nach vorausgegangener zwölfmonatiger Kündigung die Wirkung der Artikel IX und X des genannten Vertrages, entweder in allen oben genannten Besitzungen oder in jeder für sich, aufzuheben.Es wird ferner vereinbart, dass, wenn gemäss den Bestimmungen dieser Übereinkunft die Vertragsartikel, um die es sich handelt, im Australischen Bund ausser Kraft treten würden, sie auch auf Papua und die Insel Norfolk nicht mehr anwendbar wären, sofern der eine oder andere der hohen vertragschliessenden Teile dies wünschen sollte.
Zusatzübereinkunft vom 30. März 1914 zum Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag vom 6. September 1855 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Grossbritannien
0.142.113.671.1
[*]AS (Stand am 10. Juni 1997)
0.142.113.671.1
Übersetzung aus dem französischen
und englischen OriginaltextDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Zusatzübereinkunft zum Freundschafts‑, Handels- und Niederlassungsvertrag vom 6. September 1855 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Grossbritannien
Abgeschlossen am 30. März 1914
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 1915[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 12. Juli 1915
In Kraft getreten am 12. Juli 1915
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien
und Irland und der überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien,
von dem Wunsche geleitet, neue Bestimmungen aufzustellen über die Anwendung des am 6. September 1855[*] zwischen der Schweiz und Grossbritannien abgeschlossenen Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages in gewissen Kolonien (Dominions) Seiner Britischen Majestät, haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Mitteilung ihrer gegenseitigen, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen sobald als möglich in London ausgewechselt werden.