0.142.113.609
AS 2006 423
Übersetzung
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abgeschlossen am 8. April 2005
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2005
(Stand am 1. September 2005)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Georgien
(nachstehend «Vertragsparteien» genannt),
vom Wunsche geleitet, den Geist der Solidarität und Zusammenarbeit zwischen ihnen aufrechtzuerhalten und zu fördern,
in der Absicht, Massnahmen gegen die illegale Migration zu ergreifen,
im Bestreben, die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu erleichtern,
haben Folgendes vereinbart:
Im Rahmen dieses Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- – «die ersuchende Vertragspartei»bezeichnet eine der Vertragsparteien, die an die andere Vertragspartei den Antrag richtet, eine Person mit unbefugtem Aufenthalt im Hoheitsgebiet ihres Staates zu übernehmen;
- – «die ersuchte Vertragspartei» bezeichnet eine der Vertragsparteien, die von der ersuchenden Vertragspartei den Antrag erhält, eine Person mit unbefugtem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Vertragspartei zu übernehmen;
- – «Ausländer» bezeichnet jede Person, die einem anderen Staat angehört als der Schweiz oder Georgien oder die keine Staatsangehörigkeit besitzt;
- – «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet einen von den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel, der im Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens aufgeführt ist. Als Aufenthaltsbewilligung gilt weder ein Visum noch die Möglichkeit, sich während eines hängigen Asylverfahrens im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufzuhalten, noch eine Bewilligung für den Aufenthalt während eines Wegweisungsverfahrens.
Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn gemäss dem Durchführungsprotokoll nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Dies gilt auch für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben.
(2) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei stellt die ersuchte Vertragspartei den rückzuübernehmenden Personen unverzüglich die für ihre Rückführung erforderlichen Reisedokumente aus.
(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine solche Person unter denselben Voraussetzungen wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.
Art. 3 Rückübernahme von Ausländern(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos jeden Ausländer, der im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht mehr erfüllt und zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei über eine gültige Aufenthaltsbewilligung oder den Flüchtlingsstatus verfügte.(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt jedoch jeden in Absatz 1 genannten Ausländer später wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn nachgewiesen wird, dass diese Person zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht über eine gültige Aufenthaltsbewilligung oder den Flüchtlingsstatus verfügte.
(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet Rückübernahmegesuche unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen.(2) Die ersuchte Vertragspartei trifft unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 45 Tagen sämtliche Vorbereitungen, die für die Rückkehr von Personen, deren Rückübernahme gutgeheissen wurde, erforderlich sind. Auf Wunsch der ersuchenden Vertragspartei kann diese Frist so weit verlängert werden, wie für die Erfüllung rechtlicher Erfordernisse und die Bewältigung praktischer Schwierigkeiten nötig ist. Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien vereinbaren schriftlich und im Voraus den endgültigen Übergabetermin.(3) Wird nachgewiesen, dass ein Ausländer sich länger als zwei Jahre ununterbrochen widerrechtlich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufgehalten hat, kann diese Vertragspartei kein Rückübernahmegesuch mehr stellen.
(1) Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Ausländern unter behördlicher Kontrolle (nachstehend «Durchbeförderung» genannt), sofern die Übernahme in anderen Durchgangsstaaten und im Zielstaat gewährleistet ist. In diesen Fällen braucht die ersuchte Vertragspartei kein Transitvisum auszustellen.
(2) Die Durchbeförderung von Ausländern nach Absatz 1 wird nicht beantragt und wird abgelehnt:
- a) wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffenden Person im Zielstaat oder in einem allfälligen Durchgangsstaat unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe droht oder dass ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit wegen ihrer Nationalität, Religion, Rasse oder politischen Überzeugung gefährdet ist; oder
- b) wenn die Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, in einem Durchgangsstaat oder im Zielstaat eine Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung zu erwarten hätte; oder
- c) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder wegen sonstiger nationaler Interessen der ersuchten Vertragspartei.
(3) Durchbeförderungsgesuche werden schriftlich auf direktem Weg zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Innen- und Justizministerium von Georgien gestellt und beantwortet. Form und Inhalt des Gesuchs sind im Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens festgelegt.
(4) Weist die ersuchte Vertragspartei ein Durchbeförderungsgesuch ab, weil die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder Absatz 2 anwendbar ist, teilt sie der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die für ihre Entscheidung massgeblichen Gründe mit. Zur Durchbeförderung übernommene Personen können trotz vorgängiger Zusicherung an die ersuchende Vertragspartei wieder zurückgegeben werden, wenn sich nachträglich erweist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind oder dass Absatz 2 anwendbar ist. In diesem Fall nimmt die ersuchende Vertragspartei die betreffende Person zurück.
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten zu übermitteln sind, werden diese Daten gemäss dem nationalen und internationalen Recht erfasst, bearbeitet und geschützt. Insbesondere sind folgende Grundsätze zu beachten:
- a) Die Vertragspartei, welche die Daten erhält, verwendet diese nur zu dem in diesem Abkommen vorgesehenen Zweck und unter den von der übermittelnden Vertragspartei festgesetzten Bedingungen.
- b) Auf Anfrage hat die Vertragspartei, welche die Daten erhält, die übermittelnde Vertragspartei über die Verwendung der Daten zu informieren.
- c) Personendaten dürfen ausschliesslich an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und von diesen verwendet werden. Die Daten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei an andere Stellen weitergeleitet werden.
- d) Die Vertragspartei, welche die Daten übermittelt, hat sich zu vergewissern, dass diese richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Die übermittelnde Vertragspartei muss sich an die Einschränkungen halten, die nach ihrem nationalen Recht für die Datenübermittlung gelten. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war deren Übermittlung widerrechtlich, muss die Vertragspartei, die diese erhalten hat, unverzüglich benachrichtigt werden. Sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten.
- e) Die betreffende Person ist auf ihr Gesuch hin gemäss dem nationalen Recht der Vertragspartei, die um Auskunft ersucht wird, über die Übermittlung von sie betreffenden Daten und über deren Verwendungszweck in Kenntnis zu setzen.
- f) Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert. Jede Vertragspartei betraut eine geeignete unabhängige Stelle damit, die Bearbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten zu kontrollieren.
- g) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen. Jede Vertragspartei muss die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe schützen.
(2) Personendaten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu übermitteln sind, dürfen ausschliesslich betreffen:
- a) die Personalien der zu übergebenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeiten);
- b) die Identitätskarte, den Reisepass, sonstige Identitätsausweise und Reisedokumente, Laissez-passer oder Kopien der vorgenannten Dokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
- c) sonstige Informationen, wie Fingerabdrücke und Fotografien, die benötigt werden, um die zu übergebende Person zu identifizieren oder um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Rückübernahme gemäss diesem Abkommen erfüllt sind;
- d) Zwischenaufenthalte und Reisewege.
Alle Transport- und Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei oder bis zur Grenze des Zielstaats entstehen, trägt die ersuchende Vertragspartei.
Art. 8 Durchführungsbestimmungen(1) Innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung dieses Abkommens teilen die Vertragsparteien einander den Namen und die Adresse der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörde mit und übermitteln einander eine Liste der Ein- und Ausreiseorte, an denen die Rückübernahme und Durchbeförderung vorgenommen wird.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich auf diplomatischem Weg über Änderungen, welche die in Absatz 1 genannten Angaben betreffen.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere in Bezug auf
- a) die Verfahren für den Informationsaustausch und die Durchführung der Rückübernahme;
- b) die für die Durchführung der Rückübernahme erforderlichen Dokumente und Informationen;
- c) die Modalitäten der Kostenbegleichung gemäss Artikel 7 dieses Abkommens;
sind im Protokoll, das ein integraler Bestandteil dieses Abkommens ist, festgelegt.
(4) Änderungen des Protokolls können zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Innen- und Justizministerium von Georgien schriftlich vereinbart werden.
Art. 9 Grundsätze der guten Zusammenarbeit(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Auslegung und Umsetzung dieses Abkommens.
(2) Um die Durchführung der Rückübernahme und der Durchbeförderung zu erleichtern, unterstützen sie sich gegenseitig bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit von Personen, die das Land zu verlassen haben, und unterrichten einander regelmässig über die Einreisevoraussetzungen für Ausländer.
(3) Aufgrund der Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens setzen sich beide Vertragsparteien dafür ein, dass zwischen ihnen ein Informationsaustausch und ein Dialog über alle wichtigen Migrationsfragen stattfindet.
(4) Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien durch gegenseitige Konsultationen oder Meinungsaustausch in mündlicher oder schriftlicher Form bereinigt.
Art. 10 Operationelle ZusammenarbeitDie Vertragsparteien sind bestrebt, einander im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Mittel in folgenden Belangen gegenseitig zu unterstützen:
- a) Austausch von Informationen sowie Ermittlung von Programmen und Aktivitäten, die technische Unterstützung und operationelle Zusammenarbeit mit einschliessen;
- b) Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den Bereichen Menschenschmuggel und -handel, Rechte des Kindes und grenzüberschreitende Kriminalität;
- c) Zusammenarbeit bei der Wiedereingliederung von Personen, die nach Georgien zurückkehren;
- d) Verbesserung der Fähigkeiten zur Steuerung der regulären Migration, insbesondere mit dem Ziel, die irreguläre Migration zu vermindern.
Art. 11 ExpertensitzungenZur Umsetzung dieses Abkommens werden Expertensitzungen organisiert, an denen Vertreter beider Vertragsparteien teilnehmen. Solche Sitzungen finden auf Antrag einer der Vertragsparteien statt.
Art. 12 Andere VerpflichtungenVon diesem Abkommen unberührt bleiben andere Verpflichtungen der Vertragsparteien nach internationalem Recht, insbesondere die Verpflichtungen aufgrund der internationalen Abkommen über den Schutz der Menschenrechte und über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie über die Auslieferung, Rückübernahme und Durchbeförderung.
Jede Vertragspartei kann nach Absprache mit der anderen Vertragspartei die Bestimmungen dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit oder Sicherheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Art. 14 AnwendungsbereichDieses Abkommen gilt ebenfalls für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und für dessen Staatsangehörige.
Art. 15 Inkrafttreten und Kündigung(1) Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft, mit welcher die Vertragsparteien einander die Erfüllung der innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten bekannt geben.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen 30 Tage nach Erhalt dieser Mitteilung ausser Kraft.