SR 0.142.113.499

Abkommen vom 28. Oktober 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Protokoll und Anlagen)

vom 28. October 1998
(Stand am 01.03.2000)

0.142.113.499

 AS 20032600; BBl 1999 1485

Übersetzung

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 28. Oktober 1998

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. April 1999[*]

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2000

(Stand am 1. März 2000)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik

nachfolgend «Vertragsparteien» genannt,

im Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien zu fördern, um eine bessere Anwendung der Bestimmungen über den Personenverkehr zu gewährleisten, in Achtung der in den geltenden Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Rechte und Garantien,

in Achtung der internationalen Verträgen und Übereinkommen sowie im Bestreben, die illegale Einwanderung vorzugehen,

im Wunsche, das Abkommen vom 30. Juni 1965[*] zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze zu ersetzen,

sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,

haben Folgendes vereinbart:

I. Geltungsbereich des Abkommens

Art. 1

(1) Dieses Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, da die Schweizerische Vertragspartei gestützt auf die zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein bestehenden bilateralen Verträge befugt ist, die den Vertragsparteien in Anwendung dieses Abkommens zustehenden Funktionen auszuüben.

(2) Der Begriff «Staatsangehöriger der Vertragsparteien nach dem Zweiten Titel dieses Abkommens gilt bezüglich der schweizerischen Vertragspartei für Staatsangehörige der Schweizerische Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein.

(3) Der Begriff «Drittstaatsangehörige» nach dem Dritten Titel dieses Abkommens ist im Sinne von «ausländische Staatsangehörige, die weder die französische noch die schweizerische, noch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen» zu verstehen.

(4) Der Begriff «Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei» nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens bedeutet bezüglich der schweizerischen Vertragspartei «schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit».

(5) Der Begriff «von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument» nach Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens ist im Falle der schweizerischen Vertragspartei als «von den Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder des Fürstentums Liechtenstein ausgestelltes Dokument» zu verstehen.

(6) Der Begriff «Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei» nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Abkommens gilt bezüglich der schweizerischen Vertragspartei für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein.Der Begriff «von der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Visum oder ausgestellte Aufenthaltsbewilligung gleich welcher Art» nach Artikel 6 Absatz 2 dieses Abkommens ist bezüglich der schweizerischen Vertragspartei als «von der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein ausgestelltes Visum oder ausgestellte Aufenthaltsbewilligung gleich welcher Art» zu verstehen.

(7) Der Begriff «ersuchte Vertragspartei» nach Artikel 7 zweiter Strich dieses Abkommens bedeutet im Falle der schweizerischen Vertragspartei «die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein».Der Begriff «Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei» nach Artikel 7 dritter Strich dieses Abkommens gilt bezüglich der schweizerischen Vertragspartei für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein.Der Begriff «ersuchende Vertragspartei» nach Artikel 7 vierter Strich dieses Abkommens ist bezüglich der schweizerischen Vertragspartei als «die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein» zu verstehen.

(8) Der Begriff «Hoheitsgebiet» nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens ist bezüglich der schweizerischen Vertragspartei als «Hoheitsgebiet der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein».

II. Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Art. 2

(1) Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos jede Person, welche die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die betreffende Person unter denselben Voraussetzungen zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitze der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.

Art. 3

(1) Die Staatsangehörigkeit der Person wird auf Grund folgender gültiger Dokumente als nachgewiesen erachtet:für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

  1. Pass;
  2. Identitätskarte;
  3. provisorische Identitätsbescheinigung;
  4. Familienbüchlein mit Angabe eines Heimatortes in der Schweiz.

für die Französische Republik:

  1. Pass;
  2. nationale Identitätskarte;
  3. Staatsangehörigkeitsausweis;
  4. Bewilligung der Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung in die französische Staatsangehörigkeit.

(2) Die Staatsangehörigkeit wird auf Grund der folgenden Elemente vermutet:

  1. Dokumente nach dem vorstehenden Absatz, deren Gültigkeit abgelaufen ist;
  2. von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, welches die Identität der betroffenen Person ausweist (Führerschein, Schifffahrtsbuch, Dienstbüchlein, usw.);
  3. Ausweis über konsularische Anmeldung oder Zivilstandsdokument;
  4. abgelaufene Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
  5. Fotokopie eines der vorstehend aufgeführten Dokumente;
  6. von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei ordnungsgemäss eingeholte Erklärungen der betroffenen Person;
  7. zu Protokoll gegebene Aussagen von zuverlässigen Zeugen.
Art. 4

(1) Wird die Staatsangehörigkeit auf Grund von Elementen nach Artikel 3, Absatz 2 vermutet, so stellen die Konsularbehörden der ersuchten Vertragspartei unverzüglich einen Passierschein aus.

(2) Bestehen Zweifel über die Elemente, welche die Staatsangehörigkeit vermuten lassen, oder fehlen diese Elemente, so führen die Konsularbehörden der ersuchten Vertragspartei innerhalb von drei Tagen oder von zwei Werktagen ab dem Gesuch der ersuchenden Partei eine Anhörung der betroffenen Person durch. Diese Anhörung wird von der ersuchenden Vertragspartei in Absprache mit der betroffenen Konsularbehörde so rasch wie möglich durchgeführt.Stellt sich infolge dieser Anhörung heraus, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, so sorgt die Konsularbehörde sogleich oder jedenfalls vor Ablauf von sechs Tagen nach Einreichung des Rückübernahmegesuchs für die Ausstellung des Passierscheins.

Art. 5

(1) Die Angaben, welche das Rückübernahmegesuch enthalten muss, sowie die Voraussetzungen für dessen Übermittlung werden in einem Protokoll zwischen den zuständigen Ministern der beiden Vertragsparteien geregelt.

(2) Die Kosten für den Transport der Personen, um deren Rückübernahme ersucht wird, gehen bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.

III. Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen

Art. 6

(1) Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos den Drittstaatsangehörigen, welcher die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, falls sich herausstellt, dass dieser Staatsangehörige in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei eingereist ist, nachdem er sich auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hat oder durch deren Hoheitsgebiet transitiert ist.

(2) Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos den Drittstaatsangehörigen, welcher die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn dieser Staatsangehörige im Besitze eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung gleich welcher Art ist, welches bzw. welche die ersuchte Vertragspartei ausgestellt hat.

Art. 7

Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 6 gilt nicht gegenüber:

  1. den Angehörigen von Drittstaaten, welche mit der ersuchenden Vertragspartei eine gemeinsame Grenze haben;
  2. den Drittstaatsangehörigen, welche von der ersuchenden Vertragspartei mit einem anderen Visum als einem Transitvisum oder einer Aufenthaltsbewilligung ausgestattet wurden, ausser die ersuchte Vertragspartei habe ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung von längerer Dauer ausgestellt;
  3. den Drittstaatsangehörigen, welche sich seit mehr als sechs Monaten auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufhalten, ausser wenn sie Inhaber eines gültigen, von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitels sind;
  4. den Drittstaatsangehörigen, denen die ersuchende Vertragspartei entweder, den Flüchtlingsstatus in Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951[*] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967[*], oder den Status eines Staatenloses in Anwendung des New Yorker Abkommens vom 28. September 1954[*] über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
  5. den Drittstaatsangehörigen, welche von der ersuchten Vertragspartei tatsächlich in ihr Herkunftsland oder in einen Drittstaat weggewiesen wurden, sofern sie nicht ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragsstaates eingereist sind, nachdem sie sich nach dem Vollzug der Wegweisungsmassnahme auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben.
Art. 8

(1) Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 wird die Einreise oder der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei durch die Reise- oder Identitätsdokumente der betroffenen Personen nachgewiesen. Die Einreise oder der Aufenthalt kann auch durch jedes andere der im Protokoll nach Artikel 5 festgelegten Mittel glaubhaft gemacht werden.

(2) Die Angaben, welche das Rückübernahmegesuch enthalten muss sowie die Voraussetzungen dessen Übermittlung werden im Protokoll geregelt.

(3) Die Kosten für den Transport der Personen, um deren Rückübernahme ersucht wird, gehen bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.

Art. 9

Die ersuchende Vertragspartei nimmt auf dem eigenen Hoheitsgebiet Personen zurück, wenn sich auf Grund späterer Ermittlungen nach der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei herausstellt, dass diese Personen die Voraussetzungen nach Artikel 6 im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht erfüllen.

IV. Durchbeförderung zur Wegweisung oder Durchbeförderung im Anschluss an ein Verbot der Einreise ins Hoheitsgebiet

Art. 10

(1) Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Partei die Durchbeförderung über die Hoheitsgebiet von Drittstaatsangehörigen, welche von einer Wegweisungsverfügung oder eine Verfügung der ersuchenden Vertragspartei über ein Verbot der Einreise in ihr Hoheitsgebiet betroffen sind. Die Durchbeförderung kann auf dem Land- oder auf dem Luftwege erfolgen.

(2) Die ersuchende Vertragspartei trägt die volle Verantwortung für die Abwicklung der Reise des Drittstaatsangehörigen in dessen Zielstaat und nimmt diese Person zurück, wenn die Wegweisungsverfügung oder das Verbot der Einreise in ihr Hoheitsgebiet aus irgendeinem Grund nicht erfolgen kann.

(3) Die Vertragspartei, welche die Wegweisungsverfügung oder das Verbot der Einreise in ihr Hoheitsgebiet erlassen hat, muss der ersuchten Vertragspartei im Hinblick auf die Durchbeförderung anzeigen, ob es erforderlich ist, die vom Entscheid betroffene Person zu begleiten. Die ersuchte Vertragspartei kann zum Zwecke der Durchbeförderung:

  1. entweder die Begleitung zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei mit der Verpflichtung zur Rückerstattung der entsprechenden Kosten selber gewährleisten;
  2. oder die Begleitung in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Vertragspartei gewährleisten;
  3. oder die ersuchende Vertragspartei ermächtigen, die Begleitung auf ihrem Hoheitsgebiet selber zu gewährleisten.

In den beiden letzten Fällen steht die Begleitung der ersuchenden Vertragspartei unter der Aufsicht der zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei.

Art. 11

Das Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zwecks Wegweisung oder der Durchbeförderung im Anschluss an ein Verbot der Einreise ins Hoheitsgebiet wird unter Beachtung der im Protokoll festgelegten Voraussetzungen direkt zwischen den zuständigen Behörden übermittelt.

Art. 12

(1) Erfolgt die Durchbeförderung mit Polizeibegleitung, so führen die Begleitpersonen der ersuchenden Vertragspartei ihre Aufgabe in Zivilkleidung, unbewaffnet und mit der Transitbewilligung ausgestattet durch.

(2) Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Landweg, so benützt die Begleitung der ersuchenden Vertragspartei ein neutrales Fahrzeug.

(3) Im Falle der Durchbeförderung auf dem Luftweg erfolgen die Überwachung und das Anbordgehen des Ausländers durch die Begleitung, unter Mithilfe und Aufsicht der ersuchten Vertragspartei.

(4) Gegebenenfalls können die Überwachung und das Anbordgehen nach Absprache mit der Begleitung durch die ersuchte Vertragspartei erfolgen.

Art. 13

(1) Ist der von einer Wegweisungsverfügung oder von einem Verbot der Einreise ins Hoheitsgebiet betroffene Ausländer unbegleitet, so darf die Durchbeförderung nur auf dem Luftwege gestattet werden.

(2) Die Durchbeförderung, die Überwachung sowie das Anbordgehen werden von den Beamten der ersuchten Vertragspartei sichergestellt.

(3) Die Überwachung darf nicht länger als 24 Stunden seit der Ankunft auf dem Flughafen dauern.

Art. 14

Im Falle der Verweigerung oder der Unmöglichkeit des Anbordgehens der von einer Wegweisungsverfügung oder einem Verbot der Einreise ins Hoheitsgebiet betroffenen Person anlässlich einer Durchbeförderung kann die ersuchende Vertragspartei:

  1. entweder diese Person unverzüglich oder innerhalb einer Frist von höchstens 24 Stunden seit der Ankunft am Flughafen wieder übernehmen, sofern sie nicht begleitet ist.
  2. oder bei der ersuchten Vertragspartei beantragen, ein erneutes Anbordgehen einzuleiten und in der Zwischenzeit die Überwachung dieser Person zu gewährleisten. Die Dauer der Überwachung darf die für die Ausreise der Person unbedingt erforderliche Zeit, in jedem Falle 24 Stunden seit der Ankunft am Flughafen, nicht überschreiten. Ist die ersuchte Vertragspartei mit diesem Antrag nicht einverstanden, so ist die ersuchende Partei gehalten, den Ausländer, um dessen Durchbeförderung sie ersucht hatte, unverzüglich, oder, im Falle höherer Gewalt, innert einer neuen Frist von 24 Stunden wieder zu übernehmen. Die Verweigerung des Anbordgehens im Durchbeförderungsstaat kann die gleichen rechtlichen Folgen nach sich ziehen, wie die Gesetzgebung des ersuchenden Vertragsstaates sie für den Fall einer solchen Verweigerung im eigenen Hoheitsgebiet vorsieht.
Art. 15

Die Behörden des Durchbeförderungsstaates unterrichten die Behörden des ersuchenden Staates anlässlich der Teilnahme am Vollzug einer Wegweisungsverfügung oder eines Verbot der Einreise ins Hoheitsgebiet über alle Tatsachen betreffend Vorfälle, welche sich im Rahmen des Vollzugs dieser Entscheide ereignet haben; dies im Hinblick auf die rechtlichen Folgen, welche die Gesetzgebung des ersuchenden Staates vorsieht.

Art. 16

(1) Die Behörden des Durchbeförderungsstaates gewähren den Begleitpersonen des ersuchenden Staates bei der Ausübung ihrer Funktion im Rahmen dieses Abkommens den gleichen Schutz und die gleiche Unterstützung wie den entsprechenden Personen ihres eigenen Landes.

(2) Die Begleitpersonen des ersuchenden Staates sind den Begleitpersonen des ersuchten Staates in Bezug auf Straftaten gleichgestellt, welche anlässlich der Durchbeförderung im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gegen sie oder von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen begangen werden. Sie unterstehen der zivil- und strafrechtlichen Haftbarkeit derjenigen Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie tätig werden.Die Zuständigkeit des ersuchten Staates geht vor; entscheidet er, diese Zuständigkeit nicht auszuüben, so teilt er dies dem ersuchenden Staat unverzüglich mit. Dieser kann anschliessend seine Zuständigkeit nach seinem Landesrecht ausüben.

Art. 17

Begeht der Ausländer bei der Durchbeförderung eine Straftat, so geht die Zuständigkeit des ersuchten Staates vor; entscheidet dieser, diese Zuständigkeit nicht auszuüben, so teil er dies dem ersuchenden Staat unverzüglich mit. Dieser kann anschliessend seine Zuständigkeit nach seinem Landesrecht ausüben.

Art. 18

Die Begleitpersonen, welche in Anwendung dieses Abkommens beauftragt sind, ihre Funktionen auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates auszuüben, müssen jederzeit in der Lage sein, sich über ihre Identität, ihre Berechtigung und die Art ihres Auftrages durch Vorlage der vom ersuchten Staat ausgestellten Durchbeförderungsermächtigung auszuweisen.

Art. 19

(1) Erleidet eine Begleitperson des ersuchenden Staates bei einem Auftrag auf den Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates in Anwendung dieses Abkommens während der Erfüllung oder anlässlich des Auftrags einen Schaden, so übernimmt die Verwaltung des ersuchenden Staates die Bezahlung der geschuldeten Entschädigung, ohne auf den Durchbeförderungsstaat zurückzugreifen.

(2) Verursacht eine Begleitperson des ersuchenden Staates bei einem Auftrag auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates in Anwendung dieses Abkommens während der Erfüllung oder anlässlich des Auftrags einen Schaden, so trägt der ersuchende Staat in Übereinstimmung mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei die Verantwortung für den verursachten Schaden.

(3) Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wurde, sorgt für den Ersatz dieses Schadens zu den gleichen Bedingungen, wie sie für die von seinen eigenen Begleitpersonen verursachten Schäden gelten.

(4) Der Staat, dessen Begleitpersonen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schäden verursacht haben, erstattet dieser vollumfänglich die von ihr an die Opfer oder an deren Rechtsnachfolger entrichteten Beträge zurück.

(5) Vorbehaltlich der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten, und mit Ausnahme der Bestimmung von Absatz 4 dieses Artikels, verzichten die beiden Vertragsparteien im Falle von Absatz 2 dieses Artikels darauf, von der anderen Vertragspartei die Rückerstattung des Betrags des erlittenen Schadens zu verlangen.

Art. 20

Die Durchbeförderung zwecks Wegweisung oder die Durchbeförderung im Anschluss an ein Verbot der Einreise ins Hoheitsgebiet kann namentlich verweigert werden:

  1. wenn der Ausländer im Zielstaat Gefahr läuft, wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauung verfolgt zu werden;
  2. wenn der Ausländer im Zielstaat Gefahr läuft, vor einem Strafgericht wegen Tatsachen, welche sich vor der Durchbeförderung ereignet haben, angeklagt oder verurteilt zu werden.
Art. 21

Die Transportkosten bis zur Grenze des Zielstaates sowie die Kosten einer allfälligen Rückkehr gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.

V. Datenschutz

Art. 22

(1) Die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Personendaten sind nach Massgabe der in beiden Vertragsparteien geltenden Datenschutzgesetzgebungen sowie der für beide Vertragsparteien verbindlichen internationalen Vereinbarungen zu behandeln und zu schützen.In diesem Zusammenhang:

  1. a) verwendet die ersuchte Vertragspartei die übermittelten Personendaten ausschliesslich zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken;
  2. b) informiert jede Vertragspartei auf Antrag die andere Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Personendaten;
  3. c) dürfen die übermittelten Personendaten ausschliesslich von den für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden verwendet werden. Die Personendaten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei, welche sie übermittelt hatte, an andere Personen weitergegeben werden;
  4. d) ist die ersuchende Vertragspartei gehalten, sich von der Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie von der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit im Hinblick auf den mit der Übermittlung verbundenen Zweck zu überzeugen. Dabei sind die nach dem betreffenden geltenden Landesrecht bestehenden Einschränkungen für die Übermittlung zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass ungenaue Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung unerlaubt war, so muss der Adressat unverzüglich benachrichtigt werden. Er ist gehalten, die erforderliche Berichtigung oder Löschung vorzunehmen;
  5. e) ist die betroffene Person, auf ihr Ersuchen, im Rahmen der Voraussetzungen nach dem Landesrecht der von der betroffenen Person angegangenen Vertragspartei über die sie betreffenden Personendaten sowie über den beabsichtigten Verwendungszweck zu informieren;
  6. f) dürfen die übermittelten Personendaten nicht länger aufbewahrt werden, als dies der Zweck erfordert, zu dem sie mitgeteilt wurden. Die Kontrolle der Verarbeitung und der Verwendung dieser Daten ist nach dem Landesrecht jeder der Vertragsparteien gewährleistet;
  7. g) sind die beiden Vertragsparteien gehalten, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Mitteilung wirksam zu schützen. In allen Fällen geniessen die übermittelten Daten den gleichen Schutz, wie er den Daten gleicher Art in der Gesetzgebung der ersuchenden Vertragspartei zukommt.

(2) Diese Informationen dürfen ausschliesslich betreffen:

  1. die Personendaten der zu übernehmenden oder wegzuweisenden Person sowie allenfalls diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Übernamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum- und ‑ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit);
  2. die Identitätskarte, den Reisepass oder die anderen Identitäts- oder Reisedokumente;
  3. die sonstigen zur Identifikation der zu übernehmenden oder zu wegzuweisenden Person erforderlichen Daten;
  4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege;
  5. die Aufenthaltserlaubnisse oder die im Ausland erteilten Visa.

VI. Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 23

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen und konsultieren einander, soweit dies im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist.

(2) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Experten der beiden Regierungen beigezogen werden, um die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängenden Fragen zu lösen.

Art. 24

Das Protokoll, welches die Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens regelt, bestimmt auch:

  1. die Flughäfen sowie die Grenzübergangsstellen, welche für die Rückübernahme und die Einreise zur Durchbeförderung der Ausländer verwendet werden könnten;
  2. die für die Behandlung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsgesuche zuständigen zentralen oder örtlichen Behörden;
  3. die Fristen für die Behandlung der Gesuche;
  4. die Verfahren zur Regelung der Transportkosten.
Art. 25

Dieses Abkommen tangiert nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien:

  1. aus anderen internationalen Übernahme-, Rückübernahme- oder Durchbeförderungsabkommen betreffend ausländische Staatsbürger;
  2. aus der Anwendung von Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951[*] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967[*];
  3. aus der Anwendung von Bestimmungen der von den Vertragsparteien zum Schutz der Menschenrechte unterzeichneten Abkommen.
Art. 26

(1) Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei den Abschluss der sie betreffenden verfassungsmässigen Verfahren im Hinblick auf die Inkraftsetzung dieses Abkommens mit. Die Inkraftsetzung erfolgt 30 Tage nach dem Zeitpunkt der letzten Bekanntmachung. Mit der Inkraftsetzung dieses Abkommens fallen das Abkommen vom 30. Juni 1965[*] zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Frankreich über die Übernahme von Personen an der Grenze sowie der ergänzende Notenaustausch[*] dahin.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; die Kündigung dieses Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein.

Art. 27

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus schwerwiegenden Gründen, namentlich zum Schutz der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit, durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei suspendieren. Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich auf diplomatischem Weg über die Aufhebung einer solchen Massnahme.

(2) Die Suspendierung wird am ersten Tag des folgenden Monats nach Erhalt der Mitteilung von Seiten der anderen Vertragspartei wirksam.