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SR 0.142.113.411

Freundschafts- und Handelsvertrag vom 24. Mai 1933 zwischen der Schweiz und Äthiopien (mit Schlussprotokoll)

vom 24. May 1933
(Stand am 21.09.1934)

(Stand am 21. Februar 2003)

0.142.113.411[*]BS

0.142.113.411

Übersetzung aus dem französischen und
amharischen OriginaltextDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Äthiopien

Abgeschlossen am 24. Mai 1933
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Oktober 1933[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 21. August 1934
In Kraft getreten am 21. September 1934

Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Majestät der Kaiser von Äthiopien Hailé Sellasié I.,

von dem Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftliche Bande zwischen den beiden Ländern enger zu gestalten und ihre Handelsbeziehungen auszudehnen, haben beschlossen, einen Freundschafts- und Handelsvertrag einzugehen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über die nachstehenden Bestimmungen übereingekommen sind:

Art. I

Jeder der vertragschliessenden Teile wird den diplomatischen und konsularischen Vertretern des andern Teiles diejenigen Vorrechte und Befreiungen gewähren, die er den diplomatischen und konsularischen Vertretern der meistbegünstigten Nation zugesteht.

Art. II

Die Angehörigen und Erzeugnisse eines jeden der beiden Länder werden gegenseitig im andern Lande in Niederlassungs-, Handels- und Zollangelegenheiten die gleiche Behandlung und die gleichen Vorteile geniessen, die den Angehörigen und Erzeugnissen der meistbegünstigten Nation jetzt gewährt werden oder künftig gewährt werden könnten.

Art. III

Der gegenwärtige Vertrag soll sobald als möglich ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden. Er tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.Gibt keiner der vertragschliessenden Teile ein Jahr vor Ablauf des erwähnten Zeitraumes von fünf Jahren die Absicht kund, vom Vertrage zurückzutreten, so wird dieser in Kraft bleiben bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, da er vom einen oder andern vertragschliessenden Teile gekündigt wird.