SR 0.142.113.211

Freundschaftsvertrag vom 7. Juni 1934 zwischen der Schweiz und Ägypten

vom 07. June 1934
(Stand am 10.03.1935)

0.142.113.211

AS[*]AS (Stand am 10. Juni 1997)

0.142.113.211

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Freundschaftsvertrag zwischen der Schweiz und Ägypten

Abgeschlossen am 7. Juni 1934
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. November 1934[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. März 1935
In Kraft getreten am 10. März 1935

Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Majestät Fouad I., König von Ägypten,

vom Wunsche geleitet, die Bande der Freundschaft zwischen den beiden Ländern enger zu knüpfen und die gegenseitigen Beziehungen zu fördern, haben beschlossen, einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel unterzeichnet haben:

Art. 1

Immerwährender Friede und unveränderliche Freundschaft sollen zwischen der Schweiz und Ägypten sowie zwischen ihren Staatsangehörigen und Untertanen bestehen.

Art. 2 Siehe auch das Wiener Übereink. vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen ( SR 0.191.01 ) sowie das Wiener Übereink. vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen ( SR 0.191.02 ). [*]

Jeder der vertragschliessenden Teile kann diplomatische Vertreter, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten ernennen, die in den Städten, Häfen und Plätzen des andern Teils Wohnsitz nehmen, in denen auch Vertreter gleicher Art eines dritten Landes zugelassen sind.Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten müssen, um ihr Amt antreten zu können, das Exequatur oder eine andere gültige Ermächtigung der Regierung des Aufenthaltslandes besitzen. Es ist der Regierung, die ein Exequatur oder eine ähnliche Ermächtigung erteilt hat, unbenommen, sie zurückzuziehen, wenn sie es für gut findet. Sofern sie von diesem Rechte Gebrauch macht, wird sie die Gründe dieses Entzuges bekanntgeben.Die diplomatischen Vertreter beider Länder geniessen die gleichen Rechte, Privilegien, Befreiungen und Immunitäten, wie sie den Vertretern gleichen Ranges und gleicher Art der meistbegünstigten Nation jetzt oder in Zukunft gewährt werden.

Art. 3

Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert und tritt in Kraft am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Kairo sobald als möglich stattfinden soll.