0.142.113.149
AS 2012 7451
ÜbersetzungDer französische Originaltext fndet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Dänemark über die Rückübernahme von Personen
Abgeschlossen am 23. Juni 2011
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2013
(Stand am 1. Januar 2013)
Die hohen Vertragsparteien,
der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Königreichs Dänemark
entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,
in der Sorge um die deutliche Zunahme der Aktivitäten der organisierten Kriminalität im Schlepperwesen,
im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Dänemarks oder für den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
in der Ansicht, dass die Schweiz und Dänemark in den geeigneten Fällen alles unternehmen sollten, um Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die illegal in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet eingereist sind, in ihre Herkunfts- oder Niederlassungsstaaten zurückzusenden,
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu respektieren, und unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Schweiz und Dänemarks unberührt lässt, die sich aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, aus dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte sowie aus internationalen Rechtsinstrumenten über die Auslieferung,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Dänemark in den Bereichen der Rückübernahme und der gegenseitigen Reiseerleichterungen von beidseitigem Interesse ist,
sind wie folgt übereingekommen:
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
- a) «Vertragsparteien» bezeichnet die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Dänemark.
- b) «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweiz oder Dänemarks besitzt.
- c) «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt.
- d) «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweiz oder von Dänemark erteilte Bescheinigung, die eine Person zum Aufenthalt im betreffenden Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren.
- e) «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweiz oder Dänemarks, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen.
- f) «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweiz oder Dänemark), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 5 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 11 dieses Abkommens stellt.
- g) «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweiz oder Dänemark), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 5 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 11 dieses Abkommens gerichtet wird.
- h) «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweiz oder Dänemarks, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 16 desselben befasst.
Abschnitt I Rückübernahmeverpflichtungen
Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger(1) Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten jede Person in sein Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Abkommens nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige des ersuchten Staates ist.Dasselbe gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates aufgegeben haben, ohne die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates erlangt zu haben.
(2) Der ersuchte Staat stellt bei Bedarf unverzüglich ein Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten für die Person aus, deren Rückübernahme angenommen wurde; dies geschieht ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert der ersuchte Staat innerhalb von 14 Kalendertagen die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt bei Bedarf ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.Hat der ersuchte Staat innerhalb von 14 Kalendertagen kein Reisedokument ausgestellt, das Reisedokument nicht verlängert oder bei Bedarf erneuert, ist davon auszugehen, dass er das abgelaufene Reisedokument anerkennt.
Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser(1) Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in sein Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 7 dieses Abkommens nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:
- a) aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz kommend illegal in das Hoheitsgebiet Dänemark eingereist sind oder aus dem Hoheitsgebiet Dänemarks kommend illegal in das Hoheitsgebiet der Schweiz eingereist sind; oder
- b) zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates waren; oder
- c) zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums des ersuchten Staates waren und aus dessen Hoheitsgebiet kommend in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eingereist sind.
(2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:
- a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Staates gereist ist; oder
- b)
der ersuchende Staat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:
- – die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates mit einer längeren Gültigkeitsdauer, oder
- – das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung des ersuchenden Staates wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente erlangt;
- c) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates kein Visum benötigt.
(3) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den ersuchten Staat stellt der ersuchende Staat der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, ein vom ersuchten Staat anerkanntes Reisedokument aus. Ist Dänemark der ersuchende Staat, handelt es sich bei diesem Reisedokument um das Standardreisedokument der EU für die Rückführung entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994 (Anhang 7). Ist die Schweiz der ersuchende Staat, handelt es sich bei diesem Reisedokument um ein Schweizer Laissez-passer des Bundesamts für Migration (Anhang 8).
Art. 4 Irrtümliche RückübernahmeWird innerhalb von drei Monaten nach der Rückführung der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend und der ersuchte Staat übermittelt auch alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person.
Abschnitt II Rückübernahmeverfahren
Art. 5 Rückübernahmegesuch(1) Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist für die Rückführung einer rückzuübernehmenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 und 3 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.
(2) Wenn die rückzuübernehmende Person ein gültiges Reisedokument oder einen gültigen Personalausweis oder, im Fall von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates besitzt, kann die Rückführung der betreffenden Person erfolgen, ohne dass der ersuchende Staat bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch stellen oder ihr eine schriftliche Mitteilung machen muss.
(3) Wenn eine Person innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Ankunft direkt aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates im Transitbereich eines internationalen Flughafens des ersuchenden Staates einer Grenzkontrolle unterworfen wurde, kann der ersuchende Staat unbeschadet von Absatz 2 dieses Artikels und von Artikel 14 dieses Abkommens innerhalb von zwei Tagen, nachdem festgestellt wurde, dass die Person nicht im Besitz der erforderlichen Dokumente für die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder für die Weiterreise in einen Drittstaat ist, ein Rückübernahmegesuch stellen (beschleunigtes Verfahren).
(4) Das Rückübernahmegesuch muss Folgendes enthalten:
- a) alle erhältlichen Personalien der rückzuübernehmenden Person (z.B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und letzter Aufenthaltsort);
- b) die Beweismittel für die Staatsangehörigkeit sowie für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen.
(5) Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmegesuche ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.
Art. 6 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit(1) Die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates nach Artikel 2 Absatz 1 kann:
- a) mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn deren Gültigkeit abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennt der ersuchte Staat die Staatsangehörigkeit an, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit falschen oder gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
- b) mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn deren Gültigkeit abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sieht der ersuchte Staat die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern er auf Grundlage einer Überprüfung unter Beteiligung der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates nichts anderes nachweisen kann. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit falschen oder gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
- c) durch den Abgleich biometrischer Daten nachgewiesen werden.
(2) Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so befragt die zuständige diplomatische Vertretung des ersuchten Staates die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit spätestens innerhalb von zehn Kalendertagen. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmegesuchs. Wird die Staatsangehörigkeit durch die diplomatische Vertretung anerkannt, so wird unverzüglich ein Reisedokument ausgestellt.
Art. 7 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen(1) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann:
- a) mit den in Anhang 3a aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennt der ersuchte Staat an, dass die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates von seinem Hoheitsgebiet aus illegal erfolgt ist.
- b) auf Grundlage der in Anhang 3b aufgeführten Dokumente glaubhaft gemacht werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so nimmt der ersuchte Staat eine Überprüfung vor und erteilt spätestens innerhalb von 20 Kalendertagen eine Antwort. Fällt die Antwort positiv aus oder wurde bis zum Ablauf der Frist keine Antwort erteilt, so erkennt der ersuchte Staat an, dass die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates von seinem Hoheitsgebiet aus illegal erfolgt ist.
- c) durch den Abgleich biometrischer Daten nachgewiesen werden.
(2) Die Illegalität der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a wird dadurch festgestellt, dass in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt.Die hinreichend begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann:
- a) mit den in Anhang 4a aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennt der ersuchte Staat den Aufenthalt dieser Personen auf seinem Hoheitsgebiet an, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
- b) auf Grundlage der in Anhang 4b aufgeführten Dokumente glaubhaft gemacht werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so nimmt der ersuchte Staat eine Überprüfung vor und erteilt spätestens innerhalb von 20 Kalendertagen eine Antwort. Fällt die Antwort positiv aus oder konnte nichts anderes nachgewiesen werden oder wurde bis zum Ablauf der Frist keine Antwort erteilt, so erkennt der ersuchte Staat den Aufenthalt dieser Personen auf seinem Hoheitsgebiet an.
(4) Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann nicht mit falschen oder gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
(1) Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates spätestens innerhalb von sechs Monaten zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt auf dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt.Es entsteht keine Verpflichtung zur Rückübernahme, wenn das Gesuch um Rückübernahme solcher Personen nach Ablauf der genannten Frist gestellt wird. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen um bis zu 60 Kalendertage verlängert.
(2) Mit Ausnahme der Fristen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b ist das Rückübernahmegesuch vom ersuchten Staat unverzüglich zu beantworten, in jedem Fall spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Empfang des Rückübernahmegesuchs. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Beantwortung des Gesuchs, so wird die Frist auf ein entsprechend begründetes Ersuchen in jedem Fall um bis zu 60 Kalendertage verlängert.
(3) Bei Rückübernahmegesuchen im beschleunigten Verfahren (Art. 5 Abs. 3) ist das Gesuch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Empfang schriftlich zu beantworten. Bei Bedarf kann die Frist für die Beantwortung eines Gesuchs auf ein hinreichend begründetes Ersuchen des ersuchten Staates und nach Zustimmung des ersuchenden Staates um einen Arbeitstag verlängert werden.
(4) Ist innerhalb der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Rückführung der betreffenden Person als erteilt.
(5) Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies dem ersuchenden Staat schriftlich zu begründen.
(6) Nach Erteilung der Genehmigung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fristen wird die betreffende Person von den zuständigen Behörden unverzüglich in Einklang mit den Bestimmungen nach Artikel 9 Absatz 1 rückgeführt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse für die Rückführung benötigt wird.
Art. 9 Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung(1) Vor der Rückführung einer Person vereinbaren die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates und des ersuchten Staates im Voraus schriftlich den Tag der Rückführung, die Grenzübergangsstelle, allfälliges Begleitpersonal und sonstige Informationen, die für die Rückführung von Belang sind, bei Bedarf namentlich:
- a) einen Hinweis darauf, dass die rückzuführende Person auf Hilfe oder Pflege angewiesen ist, sofern die betreffende Person sich mit dem Hinweis ausdrücklich einverstanden erklärt hat oder sofern dies im besten Interesse der Person liegt;
- b) einen Hinweis auf weitere Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen, die im einzelnen Rückführungsfall erforderlich sind.
(2) Alle Beförderungsmittel, ob auf dem Luft- Land- oder Seeweg, sind erlaubt. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften des ersuchenden Staates oder des ersuchten Staates beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Wird Begleitpersonal benötigt, ist dieses nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat beschränkt, sofern es sich um ermächtigte Personen der Schweiz oder Dänemarks handelt.
Abschnitt III Durchbeförderung
(1) Die Schweiz und Dänemark beschränken die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf die Fälle, in denen die Rückkehr in den Zielstaat nicht auf direktem Weg möglich ist.
(2) Der ersuchte Staat genehmigt die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterbeförderung dieser Personen durch andere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Zielstaat gewährleistet sind.
(3) Die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser erfolgt auf Ersuchen des ersuchten Staates mit Begleitpersonal. Die Einzelheiten für das Verfahren bei einer begleiteten Durchbeförderung werden im Durchführungsprotokoll nach Artikel 16 geregelt.
(4) Die Durchbeförderung kann vom ersuchten Staat abgelehnt werden:
- a) wenn dem Drittstaatsangehörigen bzw. dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht; oder
- b) wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat eine Strafverfolgung oder -vollstreckung zu gewärtigen hat; oder
- c) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.
(5) Der ersuchte Staat kann seine Genehmigung widerrufen, falls nachträglich Umstände nach Absatz 4 auftreten oder zum Vorschein kommen, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder falls die Weiterreise in allfällige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist.
Art. 11 Durchbeförderungsverfahren(1) Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsgesuch zu übermitteln, das folgende Angaben enthält:
- a) Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), Durchbeförderungsroute, allfällige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Zielstaat;
- b) Personalien der betreffenden Person (Vorname, Familienname, Mädchenname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und falls möglich Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);
- c) vorgesehene Grenzübergangsstelle, Zeitpunkt der Durchbeförderung und allfälliges Begleitpersonal.
Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsgesuche ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.
(2) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von fünf Kalendertagen nach Empfang des Gesuchs schriftlich über die Genehmigung der Durchbeförderung unter Bestätigung der Grenzübergangsstelle und des vorgesehenen Zeitpunkts für die Übernahme bzw. über die Ablehnung der Durchbeförderung und die diesbezüglichen Gründe.
(3) Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und allfällige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.
(4) Vorbehaltlich gegenseitiger Rücksprache helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.
Abschnitt IV Kosten
Art. 12 Beförderungs- und DurchbeförderungskostenAlle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Zielstaats sowie die Beförderungs- und Unterhaltskosten, die dem ersuchten Staat im Zusammenhang mit der Rückkehr von Personen nach Artikel 4 dieses Abkommens entstehen, werden vom ersuchenden Staat getragen. Davon unberührt bleibt das Recht der zuständigen Behörden der Schweiz und Dänemarks, von der betreffenden Person oder von Dritten die Erstattung dieser Kosten zu verlangen.
Abschnitt V Datenschutz und Unberührtheitsklausel
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Schweiz oder Dänemarks erforderlich ist. Bei der Übermittlung, Verarbeitung oder Bearbeitung von Personendaten im Einzelfall beachten die zuständigen Behörden der Schweiz die betreffenden schweizerischen Rechtsvorschriften und die zuständigen Behörden Dänemarks die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Dänemarks.Ferner gelten folgende Grundsätze:
- a) Personendaten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden.
- b) Personendaten müssen für den festgelegten, eindeutigen und rechtmässigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
- c)
Personendaten müssen für den Zweck, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, angemessen, erheblich und verhältnismässig sein; insbesondere dürfen übermittelte Personendaten ausschliesslich Folgendes betreffen:
- – Personalien der rückzuführenden Person (Vornamen, Familiennamen, andere Namen, die verwendet werden / unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Zivilstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit);
- – Reisepass, Personalausweis oder Führerschein und weitere Identifikations- oder Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);
- – Zwischenstopps und Reiseroute;
- – sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen erforderlich sind.
- d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf auf den neuesten Stand gebracht werden.
- e) Personendaten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erfordert.
- f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schliesst die Benachrichtigung der anderen Vertragspartei über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ein.
- g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.
- h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
- i) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen. Sie schützen die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Weitergabe. Die Vertragsparteien stellen die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten durch eine geeignete unabhängige nationale Stelle sicher.
Art. 14 Unberührtheitsklausel(1) Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweiz und Dänemarks unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus internationalen Übereinkommen und Abkommen – einschliesslich der in der Präambel genannten – ergeben, die sie als Vertragsparteien unterzeichnet haben.
(2) Dieses Abkommen steht der Rückkehr einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.
Abschnitt VI Durchführung und Anwendung
Art. 15 Gemischte Expertengruppe(1) Die Vertragsparteien setzen eine gemischte Expertengruppe ein (im Folgenden «die Expertengruppe» genannt), die vor allem die Aufgabe hat:
- a) die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;
- b) Änderungen zu diesem Abkommen und seinen Anhängen vorzuschlagen.
(2) Die Expertengruppe tritt bei Bedarf auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen.
Art. 16 DurchführungsprotokollDie Vertragsparteien vereinbaren ein Durchführungsprotokoll mit Bestimmungen über:
- a) die Benennung der zuständigen Behörden;
- b) die Grenzübergangsstellen für die Rückführung von Personen;
- c) das Verfahren für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden;
- d) die Voraussetzungen für die begleitete Rückkehr von Personen, einschliesslich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;
- e) zusätzliche für die Durchführung dieses Abkommens erforderliche Beweismittel und Dokumente;
- f) die Verfahrensweise bei der Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 12 dieses Abkommens.
Abschnitt VII Schlussbestimmungen
Art. 17 Änderungen am AbkommenDieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert und ergänzt werden. Die Änderungen und Ergänzungen treten gemäss dem Verfahren nach Artikel 18 in Kraft.
Art. 18 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen oder einen Teil davon durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung dieses Abkommens wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.
Die Anhänge 1–8 sind Bestandteil dieses Abkommens.Geschehen zu Kopenhagen am 23. Juni des Jahres 2011 in je zwei Urschriften in französischer, dänischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung wird der englische Text verwendet.