Die Schweizer Bürger, welche sich im Königreich Dänemark niederlassen oder daselbst kürzern oder längern Aufenthalt nehmen, sollen den dänischen Untertanen gleichgehalten werden in allem, was auf die Wahl ihres Wohnortes, das Recht, Eigentum durch Kauf oder Erbschaft zu erwerben und bewegliches wie unbewegliches Eigentum zu veräussern, den freien Zutritt zu den Gerichten, die Entrichtung der Abgaben und Steuern[*] usw. Bezug hat. Diese Gleichbehandlung kommt ihnen auch zu in den Kolonien, mit Ausnahme von Grönland, wo gemäss bestehenden Vorschriften kein Schweizer Bürger ohne eine besondere Bewilligung der dänischen Regierung sich niederlassen oder Handel treiben darf.
Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag vom 10. Februar 1875 zwischen der Schweiz und Dänemark (mit Zusatzart.)
0.142.113.141
BS 11607; BBl 1875 I1338
Übersetzung
Freundschafts ‑ , Handels - und Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Dänemark Dieser Vertrag ist auch anwendbar auf Island ( SR 0.142.114.451 ).
Abgeschlossen am 10. Februar 1875
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 1875[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. Juli 1875
In Kraft getreten am 10. Juli 1875
(Stand am 28. August 1991)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
S. M. der König von Dänemark,
von dem Wunsche beseelt, die Freundschaftsbande und die Handelsbeziehungen, welche die beiden Länder verbinden, enger zu knüpfen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen besondern Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,die folgenden Artikel vereinbart haben:
Ebenso sind die dänischen Untertanen, welche im Gebiete der Eidgenossenschaft wohnen, in bezug auf alle Rechte, von denen im vorhergehenden Artikel die Rede ist, den Schweizer Bürgern gleichgestellt.
Jeder Bürger des einen der beiden Staaten, welcher sich im andern niederlassen will, hat gehörige, durch die zuständige Behörde ausgestellte Heimatschriften beizubringen.
Die Bürger des einen der beiden Staaten, welche im andern sich aufhalten oder niedergelassen sind, sollen, wenn sie in ihre Heimat zurückkehren wollen, oder wenn sie infolge eines gerichtlichen Urteils oder gemäss Verordnungen über Sittenpolizei und Bettel heimgeschickt werden, jederzeit und unter allen Umständen mit ihren Frauen und ihren Kindern im Heimatlande, wo sie den Gesetzen gemäss ihre Rechte behalten haben, aufgenommen werden.
Art. V–VII Aufgehoben durch Ziff. 1 des Zusatzprot. vom 28. Aug. 1991 ( SR 0.946.293.141 ).
Die Bürger jeder der hohen Vertragsparteien sind auf dem Gebiete der andern Partei (ausgenommen sind die dänischen Kolonien Westindiens)[*] vom Militärdienste aller Art, in der Armee, in der Marine, der Nationalgarde und Miliz, und ebenso von allen als Militärdienstersatz festgesetzten Geld- oder Naturalleistungen befreit. Jedoch sind sie in bezug auf die Einquartierung der Truppen und die andern Naturalleistungen für die Armee den Landesbewohnern gleichgestellt.
Die Vertragsparteien räumen sich gegenseitig das Recht ein, in den bedeutenderen Städten und Handelsplätzen ihrer respektiven Staaten Konsuln oder Vizekonsuln zu halten, welche in der Ausübung ihrer Funktionen die gleichen Immunitäten und Vorrechte geniessen sollen, wie diejenigen der meistbegünstigten Nationen. Bevor jedoch ein Konsul oder Vizekonsul in dieser Eigenschaft funktionieren darf, muss er von der Regierung, bei welcher er beglaubigt ist, in üblicher Form anerkannt worden sein. Für ihre Privat- und Handelsangelegenheiten unterliegen die Konsuln und Vizekonsuln den nämlichen Gesetzen und Gebräuchen wie die Privatpersonen, welche Bürger des Landes sind, wo sie sich aufhalten. Es ist im weitern vereinbart, dass, wenn ein Konsul oder Vizekonsul sich einer Gesetzesübertretung schuldig macht, die Regierung, bei welcher er beglaubigt ist, oder der Gouverneur, wenn jener die Kolonien bewohnt, berechtigt ist, je nach den Umständen ihm das Exequatur zu entziehen, ihn aus dem Lande zu verweisen oder ihn den Gesetzen gemäss zu bestrafen, wobei jedoch die betreffende Regierung die Gründe ihrer Massnahme der andern zur Kenntnis zu bringen hat.Das Archiv und die Papiere der Konsulate sind als unverletzlich anzusehen. Kein Magistrat oder sonstiger Beamter darf unter irgendeinem Vorwande dieselben durchsuchen, mit Beschlag belegen oder sich irgendwie in dieselben mischen.
Gegenwärtiger Vertrag wird auf zehn Jahre, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationen an gerechnet, abgeschlossen, und verbleibt weiterhin so lange in Kraft, als nicht die eine der Mächte der andern ein Jahr zum voraus ihre Absicht, von demselben zurückzutreten, anzeigt.
Die Ratifikationen gegenwärtigen Vertrags sind binnen sechs Monaten, oder wenn tunlich früher, in Paris auszuwechseln.Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben in doppeltem Original unterzeichnet und ihn mit ihrem Siegel versehen, zu Paris, den zehnten Februar eintausendachthundertfünfundsiebenzig (10. Februar 1875).