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SR 0.142.112.491.1

Notenaustausch vom 13. März 1946 über den Verzicht auf die Exterritorialität in China

vom 13. March 1946
(Stand am 13.03.1946)

(Stand am 19. Februar 2003)

0.142.112.491.1[*]BS

0.142.112.491.1

Notenaustausch vom 13. März 1946 über den Verzicht auf die Exterritorialitätsrechte in China

In Kraft getreten am 13. März 1946

Das Eidgenössische Politische Departement und die Gesandtschaft Chinas in Bern haben am 13. März 1946 Noten ausgetauscht über den Verzicht der Exterritorialitätsrechte der Schweiz in China. Der Wortlaut der schweizerischen Note, die inhaltlich mit der chinesischen übereinstimmt, folgt hiernach.

Schweizerische Note

Die schweizerische Staatsangehörigen (inbegriffen Gesellschaften und Vereinigungen) auf chinesischem Gebiet werden der Jurisdiktion der chinesischen Gerichte unterstellt gemäss den Grundsätzen des Völkerrechtes und unter den folgenden Bedingungen:

  1. 1. Die Verordnungen, Verfügungen, Entscheide und Urteile sowie alle andern Akte, die von den schweizerischen Konsularvertretern in China auf Grund der Konsulargerichtsbarkeit erlassen wurden, besitzen und bewahren formelle und materielle Rechtskraft und werden gegebenenfalls von den chinesischen Behörden vollstreckt werden. Die zur Zeit vor dem schweizerischen Konsulargericht in China hängigen Fälle werden auf Ersuchen des Straf- oder Zivilklägers den chinesischen Gerichtsbehörden übergeben, die sie raschmöglichst einer Lösung entgegenführen werden, wobei sie, soweit irgendmöglich, die Vorschriften des schweizerischen Rechts anwenden werden.
  2. 2. Hinsichtlich der von Schweizer Bürgern (inbegriffen Gesellschaften und Vereinigungen) und der schweizerischen Regierung auf chinesichen Gebiet erworbenen Immobiliarrechte gilt als vereinbart, dass die Inhaber dieser Rechte und der damit verbundenen Titel in China die gleiche Behandlung geniessen und den gleichen Bestimmungen unterworfen sein werden, wie die Angehörigen, Gesellschaften und Vereinigungen der anderen Staaten, die dem 11. Januar 1943 mit der Regierung der Republik China einen Vertrag abgeschlossen haben, der die Abschaffung der Exterritorialität vorsieht.