SR 0.142.111.729

Abkommen vom 12. Dezember 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande) über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Prot. und Anhängen)

vom 12. December 2003
(Stand am 01.03.2007)

0.142.111.729

 AS 2007 1877

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande) über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 12. Dezember 2003
In Kraft getreten am 1. März 2007

(Stand am 1. März 2007)

Das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, kraft der Bestimmungen des Benelux-Vertrags vom 11. April 1960 gemeinsam handelnd, und die Schweizerische Eidgenossenschaft,

nachfolgend «die Vertragsparteien» genannt,

haben im Bestreben, die Rückübernahme von Personen, die sich unbefugt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhalten, d.h. von Personen, die die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllen, sowie die Durchbeförderung zurückzuführender Personen im Geiste der Zusammenarbeit und auf der Basis der Gegenseitigkeit zu erleichtern,

folgendes vereinbart:

Art. 1 Definitionen und Anwendungsbereich

1. Nach dem Wortlaut dieses Abkommens ist zu verstehen unter dem:

  1. (1) Benelux-Hoheitsgebiet: die Gesamtheit der Hoheitsgebiete, in Europa, des Königreichs Belgien, des Grossherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande;
  2. (2) Hoheitsgebiet der Schweiz: das Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, wobei die schweizerische Vertragspartei kraft der zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein geltenden bilateralen Verträge ermächtigt ist, die den Vertragsparteien in Anwendung dieses Abkommens übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

2. Nach dem Wortlaut dieses Abkommens ist zu verstehen:

  1. (1) unter «Staatsangehöriger»: jeder Staatsangehörige eines der Benelux-Staaten, der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein;
  2. (2) unter «Drittstaaten»: jeder Staat ausser den Benelux-Staaten, der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein;
  3. (3) unter «Drittstaatsangehöriger»: jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Benelux-Staaten, der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein ist;
  4. (4)

    unter «Aussengrenzen»:

    1. a) die erste passierte Grenze, die keine gemeinsame Grenze mit den Vertragsparteien ist,
    2. b) jeder im Benelux-Hoheitsgebiet oder im Hoheitsgebiet der Schweiz liegende Flug- oder Meereshafen, über den eine Bewegung von Personen aus einem oder in einen Drittstaat erfolgt.
Art. 2 Rückübernahme von Staatsangehörigen

1. Jede Vertragspartei nimmt auf Gesuch der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten jede Person in sein Hoheitsgebiet zurück, die sich im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befindet und die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das Gleiche gilt für jede Person, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren hat und nicht wenigstens eine Einbürgerungszusicherung vonseiten der ersuchenden Vertragspartei erlangt hat.

2. Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und gemäss den Bestimmungen des Artikels 6 stellt die ersuchte Vertragspartei unverzüglich die für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderlichen Reisedokumente aus.

3. Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Bedingungen zurück, wenn eine spätere Überprüfung ergibt, dass diese Person zum Zeitpunkt des Verlassens des Hoheitsgebiets der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass. Dies ist nicht der Fall, wenn die Rückübernahmeverpflichtung daraus resultiert, dass die ersuchte Vertragspartei dieser Person ihre Staatsangehörigkeit nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aberkannt hat, ohne dass die betroffene Person wenigstens von der ersuchenden Vertragspartei eine Einbürgerungszusicherung erlangt hat.

Art. 3 Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen

1. Jede Vertragspartei nimmt auf Gesuch der anderen Vertragspartei und ohne Formalitäten Drittstaatsangehörige in sein Hoheitsgebiet zurück, die die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Drittstaatsangehörigen durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei gereist sind oder sich in diesem aufgehalten haben.

2. Die im Absatz 1 festgelegte Rückübernahmeverpflichtung gilt nicht für:

  1. Drittstaatsangehörige, die von der ersuchenden Vertragspartei in den Besitz eines anderen Visums als eines Transitvisums oder in den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gebracht wurden, das oder die zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültig war, oder die, nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eine von der besagten ersuchenden Vertragspartei ausgestellte Aufenthaltserlaubnis erlangt haben, es sei denn, dass die ersuchte Vertragspartei ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt hätte, das oder die zu einem späteren Datum abläuft;
  2. Drittstaatsangehörige, die von der ersuchten Vertragspartei effektiv in ihr Herkunftsland oder in einen Drittstaat zurückgeschickt wurden, ausser wenn sie nach Durchführung der Wegweisungsmassnahme in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei über das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist sind.

3. Die Vertragsparteien bemühen sich vorrangig, die Angehörigen eines angrenzenden Staats in ihren Herkunftsstaat zurückzuführen.

4. Die Bestimmungen des obenstehenden Absatzes 1 sind jedoch nicht anwendbar, wenn die ersuchende Vertragspartei gegenüber dem Drittstaat, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist, eine Einreiseregelung ohne Visum anwendet.

5. Die Beweismittel, die erlauben festzustellen oder nachzuweisen, dass die von diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, werden im Anwendungsprotokoll beschrieben.

Art. 4 Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen durch die für die Einreise verantwortliche Vertragspartei

1. Wenn eine im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei angekommene Person die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt und sie über ein von der anderen Vertragspartei ausgestelltes gültiges Visum oder über eine von der ersuchten Vertragspartei ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt, nimmt letztere Vertragspartei diese Person auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei ohne Formalitäten in sein Hoheitsgebiet zurück.

2. Wenn beide Vertragsparteien ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt haben, ist diejenige Vertragspartei zuständig, deren Visum oder Aufenthaltserlaubnis zuletzt abläuft.

3. Die Absätze 1 und 2 sind auf die Ausstellung eines Transitvisums nicht anwendbar.

Art. 5 Aufenthaltserlaubnisse

Unter Aufenthaltserlaubnis im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und von Artikel 4 ist jede von einer Vertragspartei ausgestellte Genehmigung zu verstehen, die das Recht verleiht, sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Diese Definition umfasst keine zum Zwecke der Bearbeitung eines Asylantrags ausgestellte vorübergehende Genehmigung, sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufzuhalten.

Art. 6 Identität und Staatsangehörigkeit

1. Die Identität und die Staatsangehörigkeit einer gemäss den in Artikel 2 Absatz 1 und in Artikel 3 und 4 festgelegten Verfahren rückzuübernehmenden Person werden durch folgende Dokumente nachgewiesen:

  1. ein gültiges nationales Identitätsdokument;
  2. ein gültiger Pass oder ein gültiges Passersatz-Reisedokument mit Foto (Laissez-passer);
  3. ein gültiges militärisches Identitätsdokument oder ein anderes gültiges Identitätsdokument des Personals der Armee mit einem Foto des Inhabers;
  4. ein wie oben beschriebenes Dokument, dessen Gültigkeitsdauer zum Zeitpunkt des Empfangs des Rückübernahmegesuchs abgelaufen ist.

2. Die Identität und die Staatsangehörigkeit werden durch folgende Dokumente glaubhaft gemacht:

  1. ein anderes amtliches Dokument als die im vorangehenden Absatz beschriebenen Dokumente, das es erlaubt, die Identität der betroffenen Person festzustellen ( Führerschein oder anderes Dokument );
  2. eine vom Konsulat ausgestellte Meldebescheinigung, ein Staatsangehörigkeits- oder ein Personenstandsausweis.

3. Die Vermutung der Identität und der Staatsangehörigkeit kann durch folgende Elemente gestützt werden:

  1. ein Protokoll eines glaubwürdigen Zeugens, erstellt durch die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei;
  2. andere Dokumente, die es erlauben, die Identität der betroffenen Person festzustellen;
  3. die Photokopien der oben beschriebenen Dokumente;
  4. das Einvernahmeprotokoll der betroffenen Person, ordnungsgemäss erstellt durch die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei;
  5. die Sprache, in der die betroffene Person sich ausdrückt.
Art. 7 Präsentation des Rückübernahmegesuchs

1. Jedes Rückübernahmegesuch ist schriftlich zu stellen und hat zu umfassen:

  1. (1) Die Personendaten des Betroffenen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen und Pseudonyme, angenommene Namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und letzter Wohnsitz);
  2. (2) Die Beschreibung des Passes oder des Passersatzdokuments (insbesondere Seriennummer, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde) und/oder jeden anderen Urkundenbeweis, der es erlaubt, die Staatsangehörigkeit des Betroffenen festzustellen oder nachzuweisen;
  3. (3) Wenn es sich um ein Gesuch gemäss Artikel 3 Absatz 5 handelt, die im Anwendungsprotokoll beschriebenen Beweismittel;
  4. (4) Wenn es sich um ein Gesuch gemäss Artikel 4 Absatz 1 handelt, ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis.

2. Die ersuchende Vertragspartei kann der ersuchten Vertragspartei jedes andere für das Rückübernahmeverfahren zweckdienliche Informationselement präsentieren.

3. Wenn der Betroffene medizinisch betreut werden muss, übermittelt die ersuchende Vertragspartei zudem eine Beschreibung des Gesundheitszustands und gibt gegebenenfalls an, ob der Betroffene einer besonderen Behandlung, wie ärztliche oder andere Betreuung, Überwachung oder Transport im Krankenwagen, bedarf (eventuell ärztliches Zeugnis).

4. Wenn die rückzuübernehmende Person sich in der internationalen Zone eines Flughafens der Vertragsparteien befindet, können die zuständigen Flughafenbehörden ein vereinfachtes Verfahren vereinbaren.

Art. 8 Fristen

1. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Rückübernahmegesuche unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen.

2. Die ersuchte Vertragspartei nimmt die Person, deren Rückübernahme sie akzeptiert hat, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, in sein Hoheitsgebiet zurück. Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei kann diese Frist so lange verlängert werden, wie es juristische oder praktische Hindernisse erfordern.

Art. 9 Rechtsausschluss der Rückübernahmeverpflichtung

1. Das Gesuch auf Rückübernahme eines Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien kann jederzeit gestellt werden.

2. Das Gesuch auf Rückübernahme eines Drittstaatsangehörigen muss innerhalb einer Frist von maximal einem Jahr nach dem Datum, an dem die Vertragspartei die unbefugte Anwesenheit des besagten Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet ihres Staats festgestellt hat, gestellt werden.

Art. 10 Durchbeförderung

1. Jede der Vertragsparteien genehmigt auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen über ihr Hoheitsgebiet, die Gegenstand eines von der ersuchenden Vertragspartei verfügten Wegweisungs- oder Einreiseverweigerungsentscheids sind, unter der Voraussetzung, dass die Durchbeförderung durch eventuelle Drittstaaten und die Rückübernahme durch den Zielstaat gewährleistet werden. Die Durchbeförderung erfolgt mittels jeder Art von Transportmittel.

2. Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die gesamte Verantwortung für die Fortsetzung der Reise des Drittstaatsangehörigen in seinen Zielstaat und nimmt diese Person wieder zurück, wenn:

  1. ein im Absatz 4 dieses Artikels festgelegter Grund eintritt oder nachträglich entdeckt wird, der die Durchbeförderung verhindert; oder
  2. wenn die restliche Durchbeförderung oder die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet werden; oder wenn
  3. aus einem anderen Grund der Wegweisungs- oder Einreiseverweigerungsentscheid auf dem Hoheitsgebiet des Zielstaates nicht ausgeführt werden kann.

3. Die Vertragspartei, die den Wegweisungs- oder Einreiseverweigerungsentscheid verfügt hat, muss der ersuchten Vertragspartei zum Zwecke der Durchbeförderung mitteilen, ob die Person, die Gegenstand dieses Entscheids ist, begleitet werden muss. Die ersuchte Vertragspartei kann zum Zwecke der Durchbeförderung:

  1. entweder beschliessen, die Begleitung selbst sicherzustellen, wobei die ersuchende Vertragspartei die entsprechenden Kosten zu erstatten hat;
  2. oder beschliessen, die Begleitung in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Vertragspartei sicherzustellen;
  3. oder der ersuchenden Vertragspartei erlauben, die Begleitung auf ihrem Hoheitsgebiet selbst sicherzustellen.

In den beiden letzten Fällen untersteht die Begleitung der ersuchenden Vertragspartei der Amtsgewalt der zuständigen Dienststellen der ersuchten Vertragspartei.

4. Die Durchbeförderung infolge Wegweisung oder die Durchbeförderung infolge Einreiseverweigerung kann insbesondere abgelehnt werden:

  1. wenn dem Drittstaatsangehörigen in einem der Durchbeförderungsstaaten oder im Zielstaat Verfolgung aufgrund seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Meinungen droht;
  2. wenn der Drittstaatsangehörige Gefahr läuft, vor einem Strafgericht in dem ersuchten Staat, einem möglichen Durchbeförderungs-Drittstaat oder dem Zielstaat wegen eines vor der Durchbeförderung bestehenden Sachverhalts angeklagt zu werden.

Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, die Durchbeförderung auf diejenigen Drittstaatsangehörigen zu beschränken, die dem Zielstaat nicht direkt übergeben werden können.

Art. 11 Erlittene und verursachte Schäden

1. Wenn ein Begleitungsbeauftragter der ersuchenden Vertragspartei, während er sich in Anwendung dieses Abkommens im Durchbeförderungshoheitsgebiet im Einsatz befindet, während oder anlässlich der Erfüllung seines Auftrags einen Schaden erleidet, übernimmt die Verwaltung der ersuchenden Vertragspartei gemäss nationalem Recht die Zahlung der fälligen Entschädigungen. Die ersuchende Vertragspartei übt bezüglich der von ihr gezahlten Entschädigungen keinen Rückgriff auf den Durchbeförderungsstaat aus, es sei denn, der Schaden wäre absichtlich oder durch schweres Verschulden, entweder durch eine unter der Verantwortung des Durchbeförderungsstaats begangene Handlung oder Fahrlässigkeit, verursacht worden.

2. Wenn ein Begleitungsbeauftragter der ersuchenden Vertragspartei, während er sich in Anwendung dieses Abkommens im Durchbeförderungshoheitsgebiet im Einsatz befindet, während oder anlässlich der Erfüllung seines Auftrags einen Schaden verursacht, haftet die ersuchende Vertragspartei gemäss dem Recht der als Durchbeförderungsstaat ersuchten Vertragspartei für den an Gegenständen oder an anderen Personen als dem eskortierten Ausländer verursachten Schaden. Wenn der besagte Begleitungsbeauftragte dem zu eskortierenden Ausländer einen Schaden verursacht, haftet die ersuchende Vertragspartei gemäss ihrem eigenen Recht für den verursachten Schaden.

3. Der Durchbeförderungsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der im ersten Satz des oben stehenden Absatzes 2 bezeichnete Schaden verursacht wird, gewährleistet den Ersatz dieses Schadens unter den Bedingungen, die er einhalten müsste, wenn der Schaden durch seine eigenen Beauftragten verursacht worden wäre.

4. Die Vertragspartei, deren Beauftragte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen wie im ersten Satz des oben stehenden Absatzes 2 bezeichneten Schaden verursacht haben, erstattet Letzterer vollständig den Betrag des Schadensersatzes, den diese den Opfern oder deren Berechtigten gezahlt hat.

5. Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und abgesehen von der Bestimmung des Absatzes 4 dieses Artikels, verzichten die beiden Vertragsparteien in dem Fall, der im ersten Satz des Absatzes 2 bezeichnet ist, darauf, von der anderen Vertragspartei die Erstattung des Betrags der von einer von ihnen erlittenen Schäden zu verlangen.

Art. 12 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur mitgeteilt, wenn dies für die Umsetzung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. In einem gegebenen Fall unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft und, wenn eine zuständige Behörde eines Benelux-Staats als Aufsichtsbehörde agiert, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46 EG des Europäischen Parlaments und des EU-Rats vom 24. Oktober 1995 über den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und über den freien Verkehr dieser Daten, und dem aufgrund dieser Richtlinie verfügten nationalen Recht. Des Weiteren sind folgende Prinzipien anzuwenden:

  1. (a) personenbezogene Daten müssen rechtmässig und zulässig verarbeitet werden;
  2. (b) personenbezogene Daten müssen für die Realisierung des festgelegten, ausdrücklichen und legitimen Zwecks der Umsetzung dieses Abkommens gesammelt werden und dürfen nicht später von den Behörden, die sie mitgeteilt oder empfangen haben, auf eine mit diesem Zweck unvereinbare Weise verarbeitet werden;
  3. (c)

    personenbezogene Daten müssen hinsichtlich der Zwecke, für die sie gesammelt und/oder später verarbeitet werden, adäquat, sachdienlich und verhältnismässig sein. Übermittelte personenbezogene Daten dürfen ausschliesslich betreffen:

    1. Personendaten der rückzuübernehmenden Person (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, aktuelle und vergangene Staatsangehörigkeit),
    2. den Identitätsausweis oder Pass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),
    3. Aufenthaltsorte und Reisewege,
    4. weitere für die Identifizierung der rückzuübernehmenden Person oder für die Prüfung der Rückübernahmebedingungen gemäss diesem Abkommen zweckdienliche Daten;
  4. (d) personenbezogene Daten müssen richtig sein und wenn erforderlich aktualisiert werden;
  5. (e) personenbezogene Daten dürfen nicht in einer Form aufbewahrt werden, die es erlaubt, die betroffene Person länger zu identifizieren, als es für die Realisierung der Zwecke, für die diese Daten gesammelt oder später verarbeitet wurden, erforderlich ist;
  6. (f) die mitteilende und die empfangende Behörde treffen alle erforderlichen Massnahmen, um auf die Berichtigung, Löschung oder Sperrung der personenbezogenen Daten zu achten, wenn deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieses Artikels entspricht, insbesondere weil die Daten unzureichend, nicht zweckdienlich, falsch oder unverhältnismässig hinsichtlich des Zwecks der Verarbeitung sind. Diese Bestimmung betrifft auch die Mitteilung jeder Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei;
  7. (g) die empfangende Behörde informiert die mitteilende Behörde auf deren Wunsch darüber, wie sie die mitgeteilten Daten verwendet und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat;
  8. (h) personenbezogene Daten dürfen nur den einzig und allein zuständigen Behörden mitgeteilt werden. Ihre spätere Weitergabe an andere Behörden unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die mitteilende Behörde;
  9. (i) die mitteilenden und empfangenden Behörden sind verpflichtet, die Mitteilung und den Empfang personenbezogener Daten schriftlich zu registrieren.
Art. 13 Kosten

1. Die Transportkosten der Personen, die gemäss den Artikeln 2, 3 und 4 rückübernommen werden, werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

2. Die Durchbeförderungskosten bis zur Grenze des Zielstaats sowie gegebenenfalls die sich aus der Rückreise ergebenden Kosten werden gemäss Artikel 10 von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

Art. 14 Expertenausschuss

1. Die Vertragsparteien helfen sich gegenseitig bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck richten sie einen Expertenausschuss mit folgenden Aufgaben ein:

  1. (1) Verfolgung der Anwendung dieses Abkommens;
  2. (2) Präsentation von Lösungsvorschlägen für die mit der Anwendung dieses Abkommens verbundenen Probleme;
  3. (3) Formulierung von Vorschlägen zur Änderung und Vervollständigung dieses Abkommens;
  4. (4) Ausarbeitung und Empfehlung von Massnahmen, die geeignet sind, die illegale Einwanderung zu bekämpfen.

2. Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die vom Ausschuss vorgeschlagenen Massnahmen zu genehmigen oder abzulehnen.

3. Der Ausschuss wird aus Vertretern der Vertragsparteien gebildet. Die Vertragsparteien bestimmen unter sich den Vorsitzenden und seine Stellvertreter. Zudem bestimmen sie stellvertretende Mitglieder. Weitere Experten können zu den Beratungen hinzugezogen werden.

4. Der Ausschuss tritt auf Vorschlag einer der Vertragsparteien zusammen.

Art. 15 Unberührtheitsklausel

Das vorliegende Abkommen lässt die Verpflichtungen aus:

  1. (1) dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951[*] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967[*];
  2. (2) Auslieferungs- und Durchbeförderungsverträgen;
  3. (3) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950[*];
  4. (4) dem europäischen Gemeinschaftsrecht für das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande;
  5. (5) dem internationalen Asylabkommen und der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags, für das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande;
  6. (6) dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984[*];
  7. (7) dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980[*] über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge für das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande;
  8. (8) internationalen Abkommen und Verträgen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger unberührt.
Art. 16 Anwendungsprotokoll

Alle weiteren für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen praktischen Bestimmungen werden im Anwendungsprotokoll festgelegt.Änderungen des Protokolls erfolgen durch Notenaustausch zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux-Staaten.

Art. 17 Territoriale Anwendung

Das Königreich der Niederlande betreffend, kann die Anwendung dieses Abkommens auf die Niederländischen Antillen und auf Aruba durch Mitteilung an das Königreich Belgien erweitert werden, das Verwahrer dieses Abkommens ist und die anderen Vertragsparteien anschliessend informiert.

Art. 18 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf das Empfangsdatum der Note folgt, durch die die letzte der Vertragsparteien dem Königreich Belgien die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforderlichen internen Formalitäten mitgeteilt haben wird.

2. Das Königreich Belgien informiert jede der Vertragsparteien über die im Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen und über das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Art. 19 Suspendierung und Kündigung

1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen.

2. Das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande gemeinsam und die Schweizerische Eidgenossenschaft können nach diesbezüglicher Mitteilung an das Königreich Belgien, das die anderen Vertragsparteien darüber informiert, dieses Abkommen aus wichtigen Gründen, insbesondere zum Schutze der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit, mittels Mitteilung suspendieren. Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich auf diplomatischem Wege über die Aufhebung einer solchen Massnahme.

3. Das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande gemeinsam und die Schweizerische Eidgenossenschaft können nach diesbezüglicher Mitteilung an das Königreich Belgien, das die anderen Vertragsparteien darüber informiert, das vorliegende Abkommen kündigen.

4. Die Suspendierung oder Kündigung dieses Abkommens wird am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Königreich Belgien die im Absatz 2 bzw. im Absatz 3 bezeichnete Mitteilung erhalten hat, wirksam.

Art. 20 Verwahrer

Das Königreich Belgien ist Verwahrer dieses Abkommens.