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SR 0.142.111.631.2

Notenwechsel vom 28. April/9. Mai 1975 betreffend Suspendierung von Artikel 2 des Niederlassungsvertrages

vom 09. May 1975
(Stand am 09.05.1975)

0.142.111.631.2

AS1975 1495

Notenwechsel vom 28. April/9. Mai 1975 betreffend Suspendierung von Artikel 2 des Niederlassungsvertrages

In Kraft getreten am 9. Mai 1975
(Stand am 9. Mai 1975)

Originaltext

Gemäss den Ausführungen der Botschaft sind die zuständigen Behörden der Republik Österreich zum Schluss gekommen, dass die in diesem Artikel festgelegte formelle Gegenseitigkeit bei der Behandlung der Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten nicht mehr gegeben ist. Das Departement hat von der namens der österreichischen Bundesregierung abgegebenen Erklärung der Botschaft Kenntnis genommen, dass die Republik Österreich somit Artikel 2 des erwähnten Vertrages solange nicht anwenden wird, bis sich die schweizerische Eidgenossenschaft in der Lage sieht, die erwähnte Vertragsbestimmung wieder entsprechend anzuwenden.

Das Departement benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 9. Mai 1975.