SR 0.142.111.399

Abkommen vom 6. Februar 2013 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Angola über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration (mit Anhang)

vom 06. February 2013
(Stand am 09.04.2015)

0.142.111.399

 AS 2015 1053

ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltexts.

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Angola über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration

Abgeschlossen am 6. Februar 2013
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. April 2015

(Stand am 9. April 2015)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Angola,

nachfolgend als «die Parteien» bezeichnet,

in Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung im Bereich der Migration und insbesondere der irregulären Migration,

unter Betonung der Bedeutung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, insbesondere Artikel 2, sowie Artikel 12 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte[*],

in Anerkennung der dringenden Notwendigkeit, ihre Politik zur Bekämpfung der irregulären Migration abzustimmen und gemeinsam angemessene Massnahmen zu deren Bewältigung zu treffen,

im Bestreben, aktiv an der Partnerschaft zwischen den Herkunfts-, Transit- und Zielländern der Migrationsströme zwischen Afrika und Europa teilzunehmen, die im Juli 2006 aus der ersten euro-afrikanischen Konferenz zu Migration und Entwicklung in Rabat hervorging,

in Anbetracht der guten bilateralen Zusammenarbeit, im Sinne der Solidarität und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der UNO-Charta[*],

haben Folgendes vereinbart:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Abkommen soll die Behandlung von Migrationsfragen in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen regeln.

Art. 2 Anwendung

Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der beiden Parteien, die sich unbefugt im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei aufhalten.

Kapitel 2: Zusammenarbeit

Art. 3 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der irregulären Migration, des Menschenschmuggels und des Menschenhandels

Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Gesetzgebung zur gegenseitigen Unterstützung in Bezug auf:

  1. a. den gegenseitigen Informationsaustauch zwischen den zuständigen Behörden in Sachen irreguläre Migration, Menschenhandel sowie organisierte Kriminalität im Zusammenhang mit der Migration;
  2. b. die technische Unterstützung bei der Bekämpfung der irregulären Migration;
  3. c. die Organisation von Ausbildungskursen für das konsularische Personal und die Einwanderungsbeamtinnen und -beamten, namentlich im spezifischen Bereich der Erkennung gefälschter Dokumente;
  4. d. die Zusammenarbeit bei der Grenzkontrolle;
  5. e. das fachtechnische Wissen zur Gewährleistung der höchstmöglichen Sicherheit nationaler Identitätsausweise;
  6. f. die Durchführung von Sensibilisierungskampagnen zu den Risiken der irregulären Migration und des Menschenschmuggels im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung.
Art. 4 Internationale Zusammenarbeit

1. Die Parteien verpflichten sich zur Beachtung der von ihnen unterzeichneten Menschenrechtskonventionen.

2. Für die Umsetzung dieses Abkommens arbeiten die Parteien insbesondere mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) zusammen.

3. Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Parteien, die sich aus internationalen Vereinbarungen ergeben, insbesondere:

  1. a. dem Abkommen vom 28. Juli 1951[*] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967[*] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
  2. b. den internationalen Verträgen über die Auslieferung, die Durchbeförderung und die Rückübernahme;
  3. c. allen anderen internationalen Übereinkommen und Abkommen im Flüchtlings- und Asylbereich.

Kapitel 3: Freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland

Art. 5 Freiwillige Rückkehr

1. Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Gesetzgebung, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die sich für die freiwillige Rückkehr in ihr Land entschlossen haben, zu fördern, indem sie ein Programm zur freiwilligen und begleiteten Rückkehr entwickeln und umsetzen. Dabei bietet das Aufenthaltsland eine Unterstützung, welche die Reintegration dieser Personen in ihrem Herkunftsland gemäss der geltenden innerstaatlichen Gesetzgebung begünstigt. Die Unterstützung beinhaltet konkret:

  1. a. Übernahme der Transportkosten für die Rückkehr der Person, die im Programm zur freiwilligen und begleiteten Rückkehr eingeschrieben ist, in ihr Herkunftsland;
  2. b. Finanzielle Starthilfe;
  3. c. Persönliche, gezielte und spezifische Unterstützung bei der Entwicklung und Verwirklichung eines eigenen Projekts zur erleichterten beruflichen und/oder sozialen Reintegration im Herkunftsland;
  4. d. Hilfe bei der Rückkehr aus medizinischen Gründen, sofern Bedarf besteht und ab dem Zeitpunkt der Ankunft im Herkunftsland;
  5. e. Steuerung der Verbreitung von Informationen über das Programm zur freiwilligen und begleiteten Rückkehr und institutionelle Unterstützung, wenn Dritte mit der Steuerung betraut werden.

2. Die Parteien tauschen regelmässig Informationen über die Entwicklung, die Verwirklichung und die Ergebnisse der im Rahmen des vorhergehenden Absatzes ergriffenen Massnahmen aus.

Art. 6 Strukturhilfe

Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Gesetzgebung zur gegenseitigen Unterstützung bei der Entwicklung und Umsetzung von Strukturhilfeprojekten, die folgende Ziele verfolgen:

  1. a. einen Beitrag leisten zur Entwicklung der Migrationsmanagement-Kompetenzen der Partei, in deren Staat die Personen zurückkehren, zum Beispiel mittels spezifischer Schulungen in den als geeignet und bedeutsam erachteten Bereichen;
  2. b. die Ungleichheiten zwischen den in ihr Herkunftsland zurückgekehrten Personen und den an Ort gebliebenen vermindern, indem auch Letztere von den Projekten zur Unterstützung und Entwicklung der Infrastrukturen vor Ort profitieren können.
Art. 7 Zugang zu Infrastrukturen und Programmen

Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Gesetzgebung, den Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei den Zugang zu den in der Aufnahmegesellschaft im Bereich Integration geschaffenen Infrastrukturen und Programmen sowie den ergriffenen Massnahmen zu erleichtern.

Kapitel 4: Rückübernahme von Personen

Art. 8 Rückübernahme von Personen

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen zu erleichtern. Zu diesem Zweck:

  1. a. rückübernimmt die ersuchte Partei auf Ersuchen der anderen Partei jede Person in ihr Hoheitsgebiet, die sich auf deren Hoheitsgebiet aufhält und die nicht oder nicht mehr berechtigt ist, in deren Hoheitsgebiet einzureisen, dort zu bleiben oder sich dort aufzuhalten, wenn nach Artikel 1 oder 2 des Anhangs zu diesem Abkommen oder durch das in Artikel 3 des genannten Anhangs erwähnte Identifikationsverfahren nachgewiesen ist oder glaubhaft gemacht wird, dass die betreffende Person Staatsangehörige der ersuchten Partei ist;
  2. b. muss das Identifikations- und Rückführungsverfahren für die Personen nach Artikel 2 und 3 des Anhangs zu diesem Abkommen durch die ersuchende Partei mit der Vertretung der ersuchten Partei – sei es eine diplomatische oder konsularische Vertretung oder eine andere zuständige Behörde – koordiniert werden.

Kapitel 5: Schutz von Personendaten

Art. 9 Inhalt der Personendaten

Die Informationen zu personenbezogenen Daten der rückzuübernehmenden Staatsangehörigen der Parteien betreffen ausschliesslich:

  1. a. die Daten zur rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person und gegebenenfalls jene zu ihren Familienangehörigen (Namen, Vornamen, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit);
  2. b. den Personalausweis, den Reisepass oder die übrigen Identitäts- oder Reisedokumente;
  3. c. die übrigen für die Identifikation der rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person erforderlichen Daten, einschliesslich ihrer Fingerabdrücke;
  4. d. die Aufenthaltsorte und Reiserouten;
  5. e. die Aufenthaltsbewilligungen oder die im Ausland gewährten Visa;
  6. f. die Daten im Zusammenhang mit der Gesundheit der betreffenden Person, sofern dies in deren Interesse ist.
Art. 10 Verwendung der Personendaten

Die zur Anwendung dieses Abkommens übermittelten Personendaten werden in Übereinstimmung mit der geltenden Datenschutzgesetzgebung jeder Partei sowie mit den Bestimmungen der entsprechend anwendbaren internationalen Übereinkommen, an die beide Parteien gebunden sind, verarbeitet und geschützt.Zu diesem Zweck:

  1. a. verwendet die ersuchte Partei die übermittelten Personendaten ausschliesslich zum Zweck, der in diesem Abkommen vorgesehen ist;
  2. b. unterrichtet jede Partei die andere auf deren Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Personendaten;
  3. c. dürfen die übermittelten Personendaten ausschliesslich durch die für die Anwendung des Abkommens zuständigen Behörden verarbeitet werden. Die Personendaten dürfen nur mit dem vorherigen schriftlichen Einverständnis der übermittelnden Partei an weitere Staatsbehörden oder andere Personen übermittelt werden;
  4. d. ist die ersuchende Partei gehalten sicherzustellen, dass die zu übermittelnden Daten richtig sowie für den Übermittlungszweck erforderlich und verhältnismässig sind; dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten;
  5. e. erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der Empfängerin oder dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen; sie oder er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung dieser Daten vorzunehmen;
  6. f. erhält die betroffene Person auf Antrag Auskunft über die auf sie bezogenen Personendaten und den vorgesehenen Verwendungszweck, wobei hierfür das innerstaatliche Recht der Partei, an die sich die betroffene Person gewendet hat, massgebend ist;
  7. g. sind die übermittelten Personendaten nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind; die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung dieser Daten wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jeder Partei sichergestellt;
  8. h. sind beide Parteien verpflichtet, die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugang, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest einen gleichwertigen Schutz, der aufgrund des Rechts der ersuchenden Partei für Daten gleicher Art gilt.

Kapitel 6: Überwachung und Anwendung des Abkommens

Art. 11 Zuständige Behörden

1. Folgende Behörden sind für die Anwendung dieses Abkommens zuständig:

  1. a. für die Schweizerische Eidgenossenschaft: das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten;
  2. b. für die Republik Angola: das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und das Innenministerium.

2. Die Parteien können jederzeit eine andere Behörde für zuständig erklären und dies der jeweils anderen Partei auf diplomatischem Weg notifizieren.

3. Unbeschadet der Mechanismen zur Überprüfung und Weiterführung der bilateralen Zusammenarbeit gemäss Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 12 und 13 dieses Abkommens kommen die in diesem Artikel genannten zuständigen Behörden auf Ersuchen einer der Parteien zusammen, um zu prüfen, wie weit dieses Abkommen umgesetzt worden ist.

Art. 12 Expertentreffen

Jede Partei kann auf diplomatischem Weg die Einberufung eines Expertentreffens zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Parteien verlangen, um spezifische Fragen zu klären.

Art. 13 Informationsaustausch

Die zuständigen Behörden beider Parteien tauschen sämtliche Informationen aus, die für die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens von Nutzen sind.

Art. 14 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Sämtliche Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung, Anwendung oder Umsetzung dieses Abkommens werden durch direkte Verhandlungen oder auf diplomatischem Weg geklärt.

Art. 15 Entwicklung und Finanzierung von Projekten

Die im Rahmen dieses Abkommens lancierten Programme, Projekte oder Aktivitäten werden auf bilateraler Basis durch die beiden Parteien oder mithilfe von multilateralen Initiativen entwickelt und finanziert.

Kapitel 7: Schlussbestimmungen

Art. 16 Erworbene Rechte

1. Die Anwendung der in diesem Abkommen genannten Rückführungsmassnahmen berührt keines der in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien erworbenen Rechte.

2. Die in Anwendung dieses Abkommens durchgeführte Rückführung berührt das Recht der Personen, auf Wunsch in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei zurückzukehren, nicht, sofern die Einreisebedingungen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchenden Partei erfüllt sind.

Art. 17 Verfahren und Gewährleistung

Das Verfahren und die Garantien für die Rückübernahme von Personen sind im Anhang beschrieben. Dieser ist integrierender Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 18 Änderung

Dieses Abkommen kann nach Absprache zwischen den beiden Parteien geändert werden. Jede Partei notifiziert der anderen Partei den Abschluss des internen Genehmigungsverfahrens im Zusammenhang mit den Änderungen; diese treten dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.

Art. 19 Suspendierung

Jede Partei kann, nachdem sie die andere Partei darüber informiert hat, die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung des Abkommens sowie deren Aufhebung werden wirksam, sobald bei der anderen Partei auf diplomatischem Weg eine Notifikation eingegangen ist.

Art. 20 Dauer und Beendigung

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf (5) Jahren abgeschlossen. Es wird automatisch für eine weitere Dauer von fünf Jahren verlängert, sofern nicht eine der Parteien der anderen Partei mindestens neunzig (90) Tage vor Beendigung des Abkommens auf diplomatischem Weg ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen zu beenden.

Art. 21 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.