Die mit der Umsetzung dieses Abkommens betrauten zuständigen Behörden sind:
- a) für den Schweizerischen Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; und
- b) für die Regierung der Republik Südafrika das Innenministerium.
0.142.111.182
AS 2010 3519
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses
Abgeschlossen am 3. Juni 2010
In Kraft getreten am 1. September 2010
(Stand am 1. September 2010)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Südafrika
(nachstehend zusammen «die Parteien» und getrennt «die Partei» genannt),
in der Ansicht, dass die Stärkung der freundschaftlichen Beziehungen im Interesse beider Länder ist, und
im Wunsch, den Staatsangehörigen der Republik Südafrikas und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Besitz eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses die Einreise in das jeweils andere Land zu erleichtern, ohne dass sie sich ein Visum beschaffen müssen,
vereinbaren hiermit folgendes:
Die mit der Umsetzung dieses Abkommens betrauten zuständigen Behörden sind:
(1) Staatsangehörige des Landes einer Partei, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und Mitglied des Personals einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens ihres jeweiligen Landes sind oder sich als Vertreterinnen oder Vertreter ihres Landes bei einer internationalen Organisation in das Land der anderen Partei begeben, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Partei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden der empfangenden Partei durch die entsendende Partei auf diplomatischem Weg im Voraus notifiziert.
(2) Die in Absatz (1) genannten Personen erhalten von der empfangenden Partei eine Akkreditierungskarte oder eine Identifikationskarte.
(3) Die Bedingungen nach den Absätzen (1) und (2) gelten auch für deren Familienangehörige, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, von der empfangenden Partei als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz (1) anerkannt werden und einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen.
(1) Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, aber weder Mitglied einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens noch Vertreterinnen oder Vertreter ihres Landes bei einer internationalen Organisation sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Republik Südafrika einreisen, durch dieses durchreisen und sich dort ab dem Einreisedatum während höchstens neunzig (90) Tagen aufhalten, sofern sie in der Republik Südafrika keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.
(2) Staatsangehörige der Republik Südafrika, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, aber weder Mitglied einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens noch Vertreterinnen oder Vertreter ihres Landes bei einer internationalen Organisation sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einreisen, durch dieses durchreisen und sich dort ab dem Einreisedatum während höchstens neunzig (90) Tagen pro Zeitraum von hundertachtzig (180) Tagen aufhalten.
(3) In – Absätzen (1) und (2) genannte Staatsangehörige des jeweiligen Landes der Parteien, die sich länger als neunzig (90) Tage im Hoheitsgebiet des Landes der anderen Partei aufhalten möchten, müssen sich im Voraus ein Visum beschaffen. Die Visa werden von der diplomatischen Mission oder dem konsularischen Posten des betreffenden Landes kostenlos ausgestellt.
(4) Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Länder, für welche die Bestimmungen über die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen sowie der Einschränkungen im Personenverkehr gemäss dem Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnen die neunzig (90) Tage ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Länder gebildeten Raums des freien Verkehrs überschritten wird.
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Parteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen der anderen Partei, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und von der zuständigen Behörde als unerwünscht erachtet werden, nach eigenem Ermessen die Einreise in das Hoheitsgebiet ihres Landes zu verweigern oder den Aufenthalt dort zu kürzen.
(2) Verliert eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger des Landes einer Partei den eigenen Pass im Hoheitsgebiet des Landes der anderen Partei, so unterrichtet sie oder er die betreffende Behörde im Gastland darüber und ersucht um die Einleitung der nötigen Schritte. Die betreffende diplomatische Mission oder das betreffende Konsulat stellt ihrer Staatsangehörigen oder ihrem Staatsangehörigen einen neuen Pass oder ein neues Reisedokument aus und unterrichtet die betreffenden Behörden des Gastlandes darüber.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens befreien die Staatsangehörigen beider Länder, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, nicht von der Pflicht, sich während der Dauer ihres Aufenthalts an die im Hoheitsgebiet der anderen Partei geltenden inländischen Rechtsvorschriften zu halten.
(1) Die Parteien tauschen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens auf diplomatischem Weg Muster ihrer Diplomaten- und Dienstpässe sowie Informationen über die Bestimmungen zu deren Verwendung aus.
(2) Spätestens dreissig (30) Tage vor deren Einführung sendet eine Partei der anderen Partei auf diplomatischem Weg ebenfalls die Muster ihrer neuen oder abgeänderten Diplomaten- oder Dienstpässe.
(3) Ausserdem unterrichten die Parteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich über Änderungen in Bezug auf die Bestimmungen zur Verwendung von Diplomaten- und Dienstpässen.
Soweit Personendaten zur Umsetzung des vorliegenden Abkommens übermittelt werden, sind diese Daten nach Massgabe der inländischen Rechtsvorschrift zu sammeln, zu behandeln und zu schützen. Dabei sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten:
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung, die Anwendung oder die Umsetzung des vorliegenden Abkommens werden mittels Konsultationen und Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Parteien freundschaftlich geklärt.
Im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien kann das vorliegende Abkommen über einen Notenaustausch zwischen den Parteien auf diplomatischem Weg geändert werden. Die Änderungen treten zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Parteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen[*] und dem Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen[*].
(1) Jede Partei behält sich das Recht vor, die Anwendung des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheitsinteressen ganz oder teilweise zu suspendieren.
(2) Die Suspendierung sowie die Gründe dafür sind der anderen Partei auf diplomatischem Weg schriftlich zu notifizieren; sie wird zum Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Notifikation bei der anderen Partei unverzüglich wirksam.
(3) Die das Abkommen suspendierende Partei hebt die Suspendierung mittels schriftlicher Notifikation an die andere Partei auf diplomatischem Weg so bald wie möglich auf.
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am neunzigsten (90.) Tag nach dem Unterzeichnungsdatum in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, ausser es wird nach Absatz (2) gekündigt.
(2) Das vorliegende Abkommen kann von jeder Partei gekündigt werden, indem sie der anderen Partei neunzig (90) Tage im Voraus auf diplomatischem Weg schriftlich ihre Absicht notifiziert, das Abkommen zu kündigen.