Eine auf dem Gebiet eines der beiden vertragschliessenden Teile geborene Person, deren Eltern Angehörige des andern sind und welche das Bürgerrecht dieser beiden Staaten besitzt und ihren üblichen Wohnsitz im Geburtsstaat hat, soll vom andern Staate selbst im Falle vorübergehenden Aufenthalts auf seinem Gebiete nicht zum Militärdienst oder zur Zahlung von ihn ersetzenden Abgaben angehalten werden. Wenn indessen dieser Aufenthalt über die Dauer von zwei Jahren hinaus ausgedehnt wird, soll er als ständig gelten, es sei denn, dass die betreffende Person ihre Absicht nachweisen kann, kurz nach Ablauf dieser Frist in ihr Geburtsland zurückzukehren.
Vertrag vom 11. November 1937 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die militärischen Pflichten gewisser Personen, die Doppelbürger sind
0.141.133.6
[*]AS AS (Stand am 10. Juni 1997)
0.141.133.6
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Vertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die militärischen Pflichten gewisser Personen, die Doppelbürger sind
Abgeschlossen am 11. November 1937
Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. November 1938[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 7. Dezember 1938
In Kraft getreten am 7. Dezember 1938
Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika,
vom Wunsche geleitet, die militärischen Pflichten gewisser Personen, die sowohl das schweizerische als das amerikanische Bürgerrecht besitzen, zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Behufe einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie sich ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten mitgeteilt haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden.Er soll nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und drei Jahre lang wirksam bleiben. Nach Ablauf dieser Frist kann er von jedem der beiden vertragschliessenden Teile jederzeit sechs Monate zum voraus gekündigt werden.