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SR 0.132.454.3

Abkommen vom 24. Juli 1941 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien betreffend die Erhaltung und Instandstellung der Vermarkung der ganzen italienisch-schweizerischen Grenze zwischen Piz Lad oder Piz Lat und Mont Dolent (mit Beilage)

vom 24. July 1941
(Stand am 23.09.1942)

0.132.454.3?[*]?

(Stand am 10. Juni 1997)

0.132.454.3

OriginaltextNeben dem Deutschen ist auch das Italienische Originaltext. In Fällen von Unstimmigkeiten ist jedoch nicht der deutsche, sondern der italienische Originaltext massgebend. Er findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Königreich Italien betreffend die Erhaltung und Instandstellung der Vermarkung der ganzen italienisch‑schweizerischen Grenze
zwischen Piz Lad oder Piz Lat und Mont Dolent

Abgeschlossen am 24. Juli 1941
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Dezember 1941[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 23. September 1942
In Kraft getreten am 23. September 1942

Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Majestät der König von Italien und Albanien und Kaiser von Äthiopien,

von dem Wunsche geleitet, sich über die Erhaltungs‑ und Instandstellungsnormen für die Vermarkung der ganzen schweizerisch‑italienischen Grenze zwischen Piz Lad oder Piz Lat und Mont Dolent zu einigen,

haben zu diesem Zweck beschlossen, ein Abkommen zu treffen und ihre Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, Nachstehendes vereinbarten:

Art. 1

Die Erhaltungs‑ und Instandstellungsnormen der Grenzzeichen für die ganze schweizerisch‑italienische Grenze zwischen Piz Lad oder Piz Lat und Mont Dolent sind in der diesem Abkommen beigelegten Verordnung enthalten.

Art. 2

Allfällige, als zweckmässig oder notwendig erachtete Abänderungen dieser Verordnung können in gemeinsamem Einverständnis durch einfachen Notenaustausch zwischen den beiden Regierungen ausgeführt werden.

Art. 3

Das vorliegende Abkommen, welches alle anderen früheren zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen über den Gegenstand annulliert, wird ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen in Rom sobald als möglich ausgetauscht werden. Es wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.Das Abkommen ist in italienischer und deutscher Sprache in doppelten Originalen abgefasst. Im Falle von Unstimmigkeiten ist der italienische Text massgebend.