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SR 0.132.454.25

Abkommen vom 12. Juni 1981 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend zwei Grenzbereinigungen bei den Grenzübergängen Mulini und Pedrinate (mit Beilagen)

vom 12. June 1981
(Stand am 31.01.1985)

0.132.454.25

AS 1985 273; BBl 1981 III 509

Übersetzung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend zwei Grenzbereinigungen bei den Grenzübergängen Mulini und Pedrinate

Abgeschlossen am 12. Juni 1981
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 1982[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 31. Januar 1985
In Kraft getreten am 31. Januar 1985

(Stand am 31. Januar 1985)

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Italienischen Republik,

in Erwägung der Notwendigkeit, den Verlauf der Grenze zwischen dem schweizerischen Zoll von Ponte Faloppia und dem italienischen Zoll von Mulini längs der sie verbindenden Strasse einerseits und anderseits zwischen dem schweizerischen Zoll von Pedrinate und dem italienischen Zoll von Drezzo zu bereinigen,

haben beschlossen, ein Abkommen abzuschliessen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1

In teilweiser Abänderung des Abkommens vom 24. Juli 1941[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der italienisch-schweizerischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent wird der Verlauf der Grenze in der Fahrstrasse von Resegacia-Campersico und genauer vom schweizerischen Zoll von Ponte Faloppia zum italienischen Zoll von Mulini (zwischen den Grenzzeichen 83 E und 84 A 1 R) durch einen Austausch von Flächen im Umfang von 426 m2 zwischen den beiden Staaten entsprechend dem beiliegenden, einen Bestandteil dieses Abkommens bildenden Plan im Massstab 1:500 bereinigt.Bei der Bestimmung des im vorhergehenden Absatz umschriebenen Flächenaustausches werden kleinere Differenzen, wie sie in der Praxis bei der Ausführung der Arbeiten entstehen, toleriert.

Art. 2

In teilweiser Abänderung des Abkommens vom 24. Juli 1941[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der italienisch-schweizerischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent wird der Verlauf der Grenze in der Fahrstrasse von Pedrinate–Drezzo und genauer vom schweizerischen Toll von Pedrinate zum italienischen Zoll von Drezzo (zwischen dem Grenzstein 78 A und der Grenztafel 78 B) durch einen Austausch von Flächen von 132 m2 zwischen den beiden Staaten entsprechend dem beiliegenden, einen Bestandteil dieses Abkommens bildenden Plan im Massstab von 1:1000 bereinigt.Bei der Bestimmung des im vorhergehenden Absatz umschriebenen Flächenaustausches werden kleinere Differenzen, wie sie in der Praxis bei der Ausführung der Arbeiten entstehen, toleriert.

Art. 3

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird die ständige Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz–Italien:

  1. a) den Verlauf der Grenze, wie er in den Artikeln 1 und 2 Absätze 1 angeführten Plänen umschrieben ist, festlegen;
  2. b) die Dokumentation zur Beschreibung des Grenzverlaufs nach Buchstabe a) erstellen.

Die Kosten für die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben werden von den beiden Staaten je zur Hälfte getragen.

Art. 4

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Rom ausgetauscht werden.Es wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.