In teilweiser Abänderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der schweizerisch-italienischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent, vom 24. Juli 1941[*], wird der Verlauf der Grenze auf der Strasse von Chiasso nach Ponte-Chiasso zwischen den Grenzsteinen 65 L und 667 gemäss dem beiliegenden Plan[*], der einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet und der sich auf das am 17. März 1950 vom «Ufficio tecnico-erariale» von Como vorgelegte Projekt stützt, geändert.
Abkommen vom 5. April 1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Bereinigung der Landesgrenze auf der Strasse von Ponte-Chiasso
(Stand am 8. November 2002)
0.132.454.23[*]AS
0.132.454.23
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Bereinigung der Landesgrenze auf der Strasse von Ponte-Chiasso
Abgeschlossen am 5. April 1951
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1951[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 18. April 1953
In Kraft getreten am 18. April 1953
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Italienische Republik,
in Anbetracht des umfangreichen Automobilverkehrs auf der Strasse von Ponte-Chiasso sowie der Notwendigkeit einer raschen Abwicklung der Zollformalitäten und der Trennung der Abfertigung des Warenverkehrs von derjenigen des Personenverkehrs,
haben beschlossen, eine Bereinigung der Landesgrenze auf der erwähnten Strasse vorzunehmen und das vorliegende Abkommen abzuschliessen.
Sie haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt,
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Die Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien wird mit folgenden Aufgaben betraut:
- a. Kontrolle des gegenseitigen Flächenaustausches, ausgeglichen nicht nach Bodenwert, sondern ausschliesslich nach Flächeninhalt. Es handelt sich um zwei Flächen von je 62 m2, also insgesamt 124 m2.
- b. Vermarkung, Absteckung und Vermessung des neuen Grenzverlaufes sowie Abänderung der Dokumentation.
Die Kosten für die in Artikel 2 erwähnten Aufgaben werden von beiden Parteien je zur Hälfte getragen.
Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Rom ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.