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SR 0.132.454.221

Abkommen vom 23. Juni 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend eine Grenzbereinigung längs des Breggia-Baches (mit Beschreibung des Grenzverlaufs)

vom 23. June 1972
(Stand am 05.10.1976)

0.132.454.221

AS[*]AS(Stand am 10. Juni 1997)

0.132.454.221

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung:

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend eine Grenzbereinigung längs des Breggia-Baches

Abgeschlossen am 23. Juni 1972
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Juni 1973[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 5. Oktober 1976
In Kraft getreten am 5. Oktober 1976

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Italienischen Republik,

in Erwägung der Notwendigkeit, den Verlauf der Grenze längs des Breggia-Baches nach dessen Regulierung zu bereinigen,

haben beschlossen, ein Abkommen abzuschliessen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1

In teilweiser Abänderung des Abkommens vom 24. Juli 1941[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der italienisch-schweizerischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent und des Abkommens vom 5. April 1951[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Bereinigung der Landesgrenze längs der Roggia Molinara wird der Verlauf der italienisch-schweizerischen Grenze längs des Breggia-Baches im Abschnitt zwischen den Grenzzeichen 65 D und 65 F 1 durch einen Austausch von Flächen im Umfang von 1285 m2 zwischen den beiden Staaten entsprechend dem beiliegenden, einen Bestandteil dieses Abkommens bildenden Plan[*] im Massstab 1:1000 bereinigt.Bei der Bestimmung des Austausches der Flächen, wie er im vorhergehenden Absatz umschrieben ist, werden kleinere Differenzen gemäss der üblichen Praxis toleriert.

Art. 2

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird die ständige Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien

  1. a) den Verlauf der Grenze, wie er in dem in Artikel 1 Absatz 1 angeführten Plan umschrieben ist, festlegen;
  2. b) die Dokumentation zur Beschreibung des Grenzverlaufs nach Buchstabe a erstellen.

Die Kosten für die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben werden von den beiden Staaten je zur Hälfte getragen.

Art. 3

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht.Es wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.