Abkommen vom 24. Juli 1941 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der italienisch-schweizerischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent
0.132.454.2
BS 11 106; BB1 1941 721
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der italienisch-schweizerischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent
Abgeschlossen am 24. Juli 1941
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Dezember 1941[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 23. September 1942
In Kraft getreten am 23. September 1942
(Stand am 23. September 1942)
Der Schweizerische Bundesrat und S. M. der König von Italien und Albanien
und Kaiser von Äthiopien,
nach erfolgter systematischer Revision der italienisch-schweizerischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent, ausgeführt von der für diesen Zweck besonders beauftragten gemischten italienisch-schweizerischen Kommission,
von dem Wunsche geleitet, den gesamten Verlauf dieses Grenzabschnittes in gegenseitigem Einverständnis festzulegen und dabei dort, wo Unsicherheiten vorlagen, den Verlauf genau zu bestimmen oder, wo die Zweckmässigkeit es erheischte, einen neuen Verlauf der Grenze festzusetzen,
aus Gründen, die im nachfolgenden angeführt sind, und in der Absicht, für diese Grenze eine neue beschreibende und technische Dokumentation zu schaffen,
haben zu diesem Zwecke beschlossen, ein Abkommen zu treffen und ihre Bevollmächtigung ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten und nach Einsichtnahme der gesamten Grenzbereinigungsarbeiten, die von der oben genannten gemischten Kommission ausgeführt worden sind, nachstehendes
vereinbarten:
Graubündnerische Teilstrecke
Erster Abschnitt: Passo del Fieno oder Pass la Stretta, zwischen der schweizerischen Gemeinden Pontresina und der italienischen Gemeinde Livigno
Die vereinbarte Grenze wird mittels sieben neuer Grenzsteine mit den Nummern 6 bis 12 festgelegt. Wie sich aus beiliegendem Plan im Massstabe von 1:10 000 (Beilage Nr. 1)[*] ergibt, verläuft die Grenze folgendermassen:
- 1. vom Grenzstein Nr. 6, unmittelbar nördlich vom Passo del Fieno oder Pass la Stretta, auf der Wasserscheide des Berggrates gelegen, der das Faintal auf schweizerischem Gebiet vom Livignotal auf italienischem Gebiet trennt, geradlinig über die Grenzsteine Nrn. 7, 8, 9, 10, 11 und 12, welch letzterer auch wieder auf der oben erwähnten Wasserscheide steht;
- 2. nördlich vom Grenzstein Nr. 6, wie südlich von Grenzstein Nr. 12, deckt sie sich wieder mit der Wasserscheide des Berggrates, der das Faintal auf schweizerischem Gebiet vom Livignotal auf italienischem Gebiet trennt.
Zweiter Abschnitt: Oberer Teil des Orseratales, zwischen der schweizerischen Gemeinde Poschiavo und der italienischen Gemeinde Livigno
Die vereinbarte Grenze verläuft wie folgt:
- 1. vom Grenzstein Nr. 7, auf der Forcola di Livigno, bis zu den folgenden Grenzsteinen Nrn. 8, 9 und 10 von Nr. 11 bis Nr. 12 wird sie durch die Wasserscheide des Berggrates bestimmt, der das Orseratal (das in das Livignotal einmündet) auf italienischem Gebiet vom Agonétal auf schweizerischem Gebiet trennt und auf welchen die Grenzzeichen aufgerichtet sind;
- 2. vom Grenzstein Nr. 10 zu Grenzstein Nr. 11 und zwischen den Grenzsteinen Nrn. 12, 13, 14 und 15 verläuft die Grenze geradlinig.
Dritter Abschnitt: Monte Massuccio und dessen Südabhänge, zwischen der schweizerischen Gemeinde Brusio und der italienischen Gemeinde Tirano
wird beschlossen:
- 1. der im Jahre 1874 aufgestellte Grenzstein Nr.13 wird entfernt;
- 2. es wird ein neuer Grenzstein Nr. 13 auf dem Gipfel des Monte Massuccio aufgestellt;
- 3. zwischen Grenzstein Nr. 12 und dem neuen Grenzzeichen Nr. 13 verläuft die Grenze geradlinig.
Vierter Abschnitt: Oberer Teil des Loverobaches, zwischen der schweizerischen Gemeinde Castasegna und der italienischen Gemeinde Villa di Chiavenna
Fünfter Abschnitt Dieser Abschnitt wurde teilweise neu festgelegt durch das Abk. vom 25. Nov. 1952 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend eine Grenzbereinigung im Val di Lei ( SR 0.132.454.21 ). Siehe auch den Briefwechsel vom 26. Juni 1964 (SR 0.132.454.211 ) : Vom Ponte del Mut d’Avers bis zum Gipfel der Cimalmotta oder Piz Miez (Valle di Lei), zwischen den schweizerischen Gemeinden Avers und Innerferrera und der italienischen Gemeinde Piuro
und wird ferner vereinbart:
- 1. vom Grenzzeichen Nr. 21 (aufgestellt im Jahre 1894 mit der Nr. 3) rechts vom Reno di Lei, unmittelbar bergwärts vom Ponte del Mut d’Avers, bis zum Grenzzeichen Nr. 22 (im Jahre 1867 ebenfalls als Nr. 3 befestigt) und den folgenden neuen Grenzzeichen Nrn. 23 bis 46 verläuft die Grenze geradlinig;
- 2. vom Grenzzeichen Nr. 46 bis zu dem auf dem Gipfel des Cimalmotta oder Piz Miez aufgestellten trigonometrischen Punkt verläuft die Grenze ebenfalls geradlinig.
Sechster Abschnitt: Baldiscio- oder Balniscio-Pass, zwischen der schweizerischen Gemeinde Misox und der italienischen Gemeinde Isolato
Nachdem festgestellt worden ist, dass auf dem Baldiscio- oder Baniscio-Pass die Grenze entsprechend den Akten vom 7. Juli 1472 und 29. Juli 1653 verlaufen soll, wird die Vermarkung der Grenzlinie, so wie diese sich im einzelnen aus anliegende Plan im Massstab von 1:25000 (Beilage Nr. 6)[*] ergibt, gutgeheissen. Sie ist mittels fünf neuer Grenzsteine mit den Nummern 12 bis 16 bezeichnet worden. Zwischen diesen Grenzsteinen verläuft die Grenzlinie wie folgt:
- 1. vom Grenzstein Nr. 12 auf der Wasserscheide der Hauptkette der Rhätischen Alpen, zwischen dem Pizzo dei Rossi oder dei Tre Spartiacque und dem Piz Corciusa verlässt die Grenze die Wasserscheide, dreht nach Süden ab und erreicht gradlinig den Grenzstein Nr. 13;
- 2. vom Grenzstein Nr. 13 bis zum Grenzstein Nr. 14 verläuft sie längs der Wasserscheide des Filo dei Sassi genannten Grates, auf welchem beide Grenzsteine aufgestellt sind;
- 3. vom Grenzstein Nr. 14 bis zum Grenzstein Nr. 15, welch letztere auf der Serraglia genannten Stelle gesetzt ist, und von diesem bis zum Grenzstein Nr. 16 verläuft die Grenze geradlinig;
- 4. vom Grenzstein Nr. 16 bis zum Monte Baldiscio oder Balniscio, wo die Grenze wieder an die unbestrittene Grenze anschliesst, wird sie von der Wasserscheide des Grates, der den Grenzstein mit diesem Berg verbindet, bestimmt.
Tessinische Teilstrecke Diese Teilstrecke wurde teilweise neu festgelegt durch die Abk. vom 5. April 1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Bereinigung der Landesgrenze längs der Roggia Molinara zwischen den Gemeinden Chiasso und Como ( SR 0.132.454.22 ) und auf der Strasse von Ponte-Chiasso ( SR 0.132.454.23 ), durch das Abk. vom 23. Juni 1972 betrefend eine Grenzbereinigung längs des Breggia-Baches (SR 0.123.454.221 ) sowie durch das Abk. vom 12. Juni 1981 betreffend zwei Grenzbereinigungen bei den Grenzübergängen Mulini und Pedrinate ( SR 0.132.454.25 )
Siebenter Abschnitt: Zwischen Grenzzeichen Nr. 21. L und Grenzzeichen Nr. 22 (linker Berghang des Val di Gotta), zwischen der schweizerischen Gemeinde Arogno und der italienischen Gemeinde Pellio
Achter Abschnitt: Zwischen den Grenzzeichen Nr. 26 E und Nr. 27, an der Costa di Sella genannten Stelle, zwischen der schweizerischen Gemeinde Muggio und der italienischen Gemeinde S. Fedele
Neunter Abschnitt Dieser Abschnitt wurde teilweise neu festgelegt durch das Abk. vom 16. Mai 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über eine Änderung der Grenze bei der See-Enge von Lavena und an der Tresa ( SR 0.132.454.27 ). : Zwischen Ponte Tresa und der See-Enge von Lavena, d. h. in der Lavena-Bucht, zwischen den schweizerischen Gemeinden Ponte Tresa und Caslano und der italienischen Gemeinde Lavena Ponte Tresa
Zehnter Abschnitt Dieser Abschnitt wurde teilweise neu festgelegt durch das Abk. vom 16. Mai 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über eine Änderung der Grenze bei der See-Enge von Lavena und an der Tresa ( SR 0.132.454.27 ). : Tresafluss, zwischen den schweizerischen Gemeinden Ponte Tresa, Croglio und Monteggio und den italienischen Gemeinden Lavena Tresa und Cadegliano Viconago
In Anbetracht des jetzigen Zustandes des Tresaflusses, bei dem es möglich ist, dass er das teilweise in Wasserhöhe befindliche dammlose echte Schweizer Ufer überschwemmt und damit die Grenzlinie längs des Flusses beständig bleibt und für die Grenzbeamten leicht erkenntlich sei, wird abweichend von der «Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien zur Festsetzung der Grenze zwischen dem Kanton Tessin und der Lombardei», vom 5. Oktober 1861[*], neunter Teil[*], folgendes vereinbart:
- 1. von Ponte Tresa, wo das Grenzzeichen Nr. 48 B aufgestellt ist, bis Ponte Cremenaga, wo sich das Grenzzeichen Nr. 48 A befindet sowie mehr talwärts bis zur Höhe des Grenzzeichens Nr. 48 soll die Grenze längs der Mittellinie des Tresaflusses verlaufen, wobei unter dem Tresafluss das ganze Flussbett verstanden wird;
- 2. das Flussbett der Tresa und dessen Mittellinie zwischen den bereits bestehenden Grenzzeichen Nr. 48 B und Nr. 48 A (welche entsprechend der Mittellinie aufgestellt wurden) wird mittels 18 neuer Grenzzeichen mit den Nummern 48-A-1 bis 48-A-18, je aus zwei auf beiden Ufern aufgestellten Steinen bestehend, bestimmt;
- 3. die so vereinbarte Grenzlinie sowie die Stellung der neuen Grenzzeichen ergibt sich im einzelnen aus anliegenden Plan im Massstab von 1:10 000 (Beilage Nr. 10)[*].
Elfter Abschnitt: Zwischen Grenzzeichen Nr. 14 (Monticello di Finardo) und Grenzzeichen Nr. 15 (Punta di Polà), zwischen der schweizerischen Gemeinde Indemini und der italienischen Gemeinde Veddasca
Walliser Teilstrecke
Zwölfter Abschnitt Dieser Abschnitt wurde teilweise neu festgelegt durch das Abk. vom 4. Juli 1952 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Grenzbereinigung am Kriegalppass ( SR 0.132.454.29 ). : Griespass, zwischen der schweizerischen Gemeinde Ulrichen und der italienischen Gemeinde Formazza
- 1. Vom Grenzstein mit der Zahl 0 (null), der 1929 auf dem Grieshorn oder Corno Gries aufgerichtet wurde, gegen Westen gehend, verläuft die Grenze längs der Wasserscheide der Hauptkette der Lepontinischen Alpen, bis zu einem 130 m südöstlich vom neuen Grenzzeichen Nr. 1 befindlichen Punkt. Nach diesem Punkt folgt sie der Wasserscheide längs dem sekundären Grat bis zum Grenzzeichen Nr. 1, welches auf diesem Grate steht.
- 2. Zwischen den Grenzzeichen Nrn. 1, 1 A, 2 und 3 verläuft die Grenze geradlinig.
- 3. Vom Grenzstein Nr. 3, auf der Wasserscheide des sekundären Grates gelegen, der sich nordöstlich vom Bettelmatthorn oder Corno dei Camosci abtrennt, verläuft die Grenze längs der Wasserscheide dieses sekundären Grates bis zum Gipfel des Bettelmatthorns oder Corno dei Camosci, von wo an sie wieder von der Wasserscheide der Hauptkette der Lepontinische Alpen bestimmt wird.
Dreizehnter Abschnitt: Von der Simplonstrasse bis zu Piz l’Omo, zwischen der schweizerischen Gemeinde Zwischbergen und der italienischen Gemeinde Trasquera
wird vereinbart:
- 1. Zwischen den Grenzzeichen Nr. 7 links des Diverabaches, am Rand der Simplonstrasse bergwärts gelegen, und den Grenzzeichen Nrn. 6 und 5 rechts des Diveriabaches, bleibt die Grenze so, wie sie gemäss Protokoll vom 7. August 1906 festgesetzt wurde und sich aus anliegendem Plan im Massstab von 1:10 000 (Beilage Nr. 13)[*] ergibt, d. h. die Grenze vom Grenzzeichen Nr. 7 bis Nr. 6 und vom Grenzzeichen Nr. 6 bis Nr. 5 verläuft geradlinig.
- 2. Zwischen den bestehenden, auf dem nordwestlich vom Piz l’Omo sich abtrennenden Grat aufgerichteten Grenzzeichen Nrn. 3, 2 und 1, und zwischen Grenzzeichen Nr. 1 und dem Piz l’Omo, wird die Grenze festgelegt, wie sie aus dem anliegenden Plan im Massstab von 1:20 000 (Beilage Nr. 14)[*] hervorgeht, d. h. sie verläuft zwischen den Grenzzeichen Nrn. 3, 2 und 1 und von Grenzzeichen Nr. 1 bis zum Piz l’Omo geradlinig.
Vierzehnter Abschnitt: Klubhütte Observatorium Regina Margherita (Punta Gnifetti oder Signalkuppe), zwischen der schweizerischen Gemeinde Zermatt und den italienischen Gemeinden Macugnaga und Algana
Die vereinbarte Grenzlinie wird mittels zweier neuer Grenzzeichen mit den Nummern 1 und 2 festgesetzt. Sie verläuft, wie sich aus anliegendem Plan im Massstab von 1:200 (Beilage Nr. 15)[*] ergibt, folgendermassen:
- 1. Vom Grenzzeichen Nr. 1, nordöstlich der Klubhütte auf der Wasserscheide der Hauptkette des Monte Rosa, verlässt die Grenze in ihrem weitern Verlauf südwestlich die Wasserscheide und erreicht geradlinig (auf eine 7,10 m langen Strecke) die nördliche Ecke der Stützmauer, auf welcher die Klubhütte Observatorium Regina Margherita steht. Die Grenze verläuft sodann dem Fusse der Mauer längs des ganzen nordwestlichen Teiles und einem Stück des südwestlichen Teiles der Stützmauer bis zum Grenzzeichen Nr. 2, welches wieder auf der Wasserscheide der Hauptkette des Monte Rosa in der Nähe der Treppe, die zur Klubhütte führt, aufgerichtet ist.
- 2. Südwestlich vom Grenzzeichen Nr. 2 verläuft die Grenze, wie nördlich vom Grenzzeichen Nr. 1, längs der Wasserscheide der Hauptkette des Monte Rosa.