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SR 0.132.349.19

Vertrag vom 10. Juli 1973 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend eine Bereinigung der Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Hochsavoyen

vom 10. July 1973
(Stand am 15.04.1975)

0.132.349.19

AS 1975 895; BBl 1973 II 453

Übersetzung

Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend eine Bereinigung der Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Hochsavoyen

Abgeschlossen am 10. Juli 1973
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1973[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 15. April 1975
In Kraft getreten am 15. April 1975

(Stand am 15. April 1975)

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Französischen Republik,

vom Wunsche geleitet, die Grenze der beiden Staaten zu bereinigen,

haben beschlossen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschliessen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und in guter und gehöriger Form befunden haben, wie folgt übereingekommen sind:

Art. 1

1  –  Der Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Hochsavoyen im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen 100 und 102 wird nach dem Austausch von Parzellen gleichen Umfanges entsprechend dem diesem Vertrag beigefügten und einen Bestandteil desselben bildenden Plan[*] im Massstab 1:1000 bereinigt.2  –  Vorbehalten bleiben Änderungen von geringer Bedeutung, die sich aus der Vermarkung der bereinigten Grenze ergeben können.

Art. 2

1  –  Nach Inkrafttreten dieses Vertrags sind die ständigen Delegierten für den Unterhalt der schweizerisch-französischen Grenze bezüglich des in Artikel 1 genannten Abschnitts beauftragt, vorzunehmen:

  1. a) die Vermarkung und Vermessung der Grenze;
  2. b) die Errichtung der Verzeichnisse, der Pläne und der Grenzbeschreibung.

2  –  Nach Abschluss der genannten Arbeiten wird dem Vertrag ein Protokoll mit Verzeichnissen, Plänen und Grenzbeschreibung, das den Vollzug dieses Vertrages bestätigt, als Bestandteil beigefügt.[*]

Art. 3

Dieser Vertrag wird ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden werden in Paris ausgetauscht. Er tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.