SR 0.132.349.14

Abkommen vom 25. Februar 1953 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Festlegung der Grenze im Genfersee

vom 25. February 1953
(Stand am 10.09.1957)

0.132.349.14AS[*]as

(Stand am 10. Juni 1997)

0.132.349.14

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Festlegung der Grenze im Genfersee

Abgeschlossen am 25. Februar 1953
Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Dezember 1953[*]
Ratifikationsurkundeen ausgetauscht am 10. September 1957
In Kraft getreten am 10. September 1957

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Französischen Republik,

vom Wunsche geleitet, den Grenzverlauf im Genfersee festzulegen,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen abzuschliessen,
und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben.

Art. 1

Der Grenzverlauf im Genfersee wird durch eine Mittellinie und durch zwei Querlinien in Hermance und St-Gingolph bestimmt.Die Mittelinie wird theoretisch durch die Mittelpunkte von zwischen dem schweizerischen und dem französischen Ufer gezogenen Kreisen bestimmt.Aus praktischen Gründen wird diese theoretische Linie durch eine polygonale Linie von sechs Seiten ersetzt, die den Flächenausgleich herstellt.

Art. 2

Bei den Querlinien wird die Grenze durch zwei von den beiden Grenzuferpunkten bei Hermance und St-Gingolph aus auf die Mittelinie gezogene Senkrechte bestimmt.Diese zwei Senkrechten werden durch Grenzsteine in Hermance, in Coppet, in St-Gingolph und Vevey dort vermarkt, wo sie die beiden Ufer schneiden.

Art. 3

Die in den Artikeln 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind niedergelegt im beiliegenden Plan[*], der einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Abkommens bildet.

Art. 4

Die sich aus dem Vollzug des vorliegenden Abkommens ergebenden Kosten werden von den beiden Staaten je zur Hälfte getragen.

Art. 5

Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden.